Ra 2015/21/0174 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Soweit sich die Revision gegen den vom VwG bestätigten Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 richtet, ist sie zulässig, weil dieser - anders als die Rückkehrentscheidung - nicht gegenstandslos werdende Ausspruch Rechtskraftwirkungen entfalten kann und weil insofern die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).