E2996/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) legt seinem Erkenntnis vom 02.07.2021 das Länderinformationsblatt in der am 01.04.2021 aktualisierten Fassung zugrunde und führt aus, dass die im angeführten Länderbericht dargestellte Sicherheitslage einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht entgegenstehe.
Indem das BVwG die bereits zum Entscheidungszeitpunkt veröffentlichten aktuelleren Länderinformationen, insbesondere das Länderinformationsblatt in der Fassung vom 11.06.2021 sowie die breite medialen Berichterstattung über die Entwicklungen in Afghanistan, nicht berücksichtigt und daher von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen ist, ohne dabei der sich rasch ändernden, durch sich intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und afghanischen Regierungstruppen gekennzeichneten Sicherheitslage, wie sie aus der aktuellen Berichtslage ersichtlich war, Rechnung zu tragen, hat es sein Erkenntnis mit Willkür belastet.