Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und die Hofrätin Dr. in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, in der Revisionssache des A H, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. September 2023, W282 2269053 1/8E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16. September 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er im Wesentlichen mit der Furcht vor der Einberufung zum Wehrdienst begründete.
2 Mit Bescheid vom 15. Februar 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit der Gültigkeit für die Dauer eines Jahres.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Versagung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben sei, weil der Revisionswerber sein Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.
9 Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Entscheidung im Einzelfall, die grundsätzlich wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde nicht revisibel ist. Dem Revisionswerber muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 3.7.2023, Ra 2023/14/0182; 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN sowie mit dem Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen kann).
10 Soweit der Revisionswerber in der Begründung der Zulässigkeit der Revision die unzureichende Auseinandersetzung mit einzelnen Passagen aus den Länderberichten rügt und damit Mängel bei den Feststellungen als gegeben erachtet, wendet er sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung. Nach richtiger Auswertung der Berichtslage böte dem Revisionswerber, so sein Zulässigkeitsvorbringen, die Bezahlung der sogenannten Befreiungsgebühr keinerlei Gewähr einer tatsächlichen Befreiung vom Wehrdienst. Im Fall der Rückkehr würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit an einem mobilen Checkpoint verhaftet sowie einer Bestrafung und Einberufung zugeführt werden.
11 Nach seiner ständigen Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. (vgl. VwGH 2.5.2023, Ra 2023/14/0118, mwN).
12 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte mit der individuellen Situation des Revisionswerbers in Bezug auf den Herkunftsstaat befasst und anhand der dazu getroffenen Feststellungen das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Revisionswerbers in einer den konkreten Einzelfall betreffenden Beurteilung in vertretbarer Weise verneint. Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
13 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2023/14/0199, mwN).
14 Wie bereits dargelegt, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht, wenn ein kausaler Zusammenhang der Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen fehlt (vgl. VwGH 21.6.2023, Ra 2021/19/0406, mwN).
15 Dass fallbezogen aber individuelle auf den Revisionswerber bezogene Gründe vorhanden wären, wonach die Annahme gerechtfertigt wäre, er werde, weil er bislang seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund verfolgt, wird von ihm ebenfalls nicht dargetan.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2023