I416 2276887-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch RA MMag. Dr. Stephan VESCO, LL.M., Museumstraße 5/19, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
I. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
II. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, hielt sich zuletzt auf Grundlage eines ihm seitens des Stadtmagistrats ausgestellten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ mit einer Gültigkeit von 18.02.2021 bis 18.02.2026 rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
2. Aufgrund seiner Straffälligkeit leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und wurde dem Beschwerdeführer am 23.03.2023 mittels einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
3. Eine dementsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Vorlage eines Konvoluts an Unterlagen langte nach erteilter Fristerstreckung am 12.04.2023 bei der belangten Behörde ein.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 0 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und überdies einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17.08.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
6. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2023 vorgelegt.
7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen sowie der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Am 28.09.2023 langte beim erkennenden Gericht die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein.
9. Am 11.01.2024 sowie 21.01.2024 langten jeweils integrationsbegründende Unterlagen des Beschwerdeführers beim erkennenden Gericht ein.
10. Am 23.01.2024 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, in welcher neben dem Beschwerdeführer die beantragten Zeugen XXXX (im Folgenden: Zeuge K.) und XXXX (im Folgenden: Zeugin M) einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist kamerunischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig.
Er wurde in Kamerun geboren und wuchs dort auf. In seinem Herkunftsstaat besuchte er sechs Jahre die Grundschule und vier Jahre die Mittelschule, woraufhin er Berufserfahrung als Fahrzeuglackierer sammelte. In weiterer Folge schloss er verschiedene Ausbildungen in den Bereichen Musik und Tanz ab. Gegenwärtig leben seine Eltern, seine drei Brüder und vier Schwestern sowie zahlreiche weitere Verwandte in Kamerun, wobei der Beschwerdeführer auch regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen pflegt.
Der Beschwerdeführer ist seit 14.04.2009 durchgehend im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst und hielt sich im Zeitraum 11.11.2010 bis 06.09.2015 auf der Grundlage des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und im Anschluss daran aufgrund eines Antrags vom 07.06.2013 von 26.06.2013 bis zum 26.06.2016 auf Basis des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit 28.04.2016 ist der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, weshalb sich sein gegenwärtiger Aufenthalt in Österreich als rechtmäßig darstellt.
Der Beschwerdeführer heiratete eine österreichische Staatsangehörige, wobei die Ehe im Jahr 2012 in Österreich geschieden wurde. Aus dieser Beziehung entstammen keine Kinder und hält sich seine Ex-Ehefrau bereits seit dem Jahr 2010 bzw. 2011 in Uganda auf, wobei der Beschwerdeführer am 19.04.2013 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen ist und gegenwärtig kein Naheverhältnis besteht.
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2018 mit einer kamerunischen Staatsangehörigen verheiratet und hat das Ehepaar zwei Kinder im Alter von fünf und zwei Jahren. Der Beschwerdeführer unterhält täglich telefonischen Kontakt zu seiner im Kamerun lebenden zweiten Ehefrau und seinen Kindern und reiste zwischen 2018 und 2022 ein- bis zwei Mal jährlich zu seiner Familie nach Kamerun.
Der Beschwerdeführer hat sich im österreichischen Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und steht in einem guten Verhältnis zu seinem in Österreich aufhältigen Cousin, dem Zeugen K. Dieses Verhältnis ist geprägt von gegenseitiger Unterstützung, wobei ein wie auch immer geartetes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis nicht vorliegt. Auch zu sonstigen in Deutschland, Spanien und Frankreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers besteht ebenso kein besonderes Naheverhältnis.
Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache, absolvierte bereits zahlreiche Sprachkurse und schloss eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 positiv ab.
Der Beschwerdeführer war bis 18.11.2023 Obmann und ist seither Mitglied des Vereins „ XXXX “ und ist außerdem Mitglied in zahlreichen weiteren Vereinen, wobei er sich im Rahmen seiner Mitgliedschaften vielschichtig, beispielsweise als Kulturbeauftragter, freiwillig betätigte. Zudem ist er Mitglied der Bewegung „ XXXX “.
Darüber hinaus wirkte der Beschwerdeführer bei verschiedenen Theaterproduktionen sowie langjährig in einer freien Theaterkompanie mit und ist selbständiger Tanzlehrer für Kinder und Erwachsene, wobei er in diesem Rahmen unter anderem Tanzveranstaltungen an Schulen verwirklicht hat. Vor seiner Inhaftierung war er zudem als künstlerischer Koordinator eines Unternehmens, das Kulturreisen nach Ghana und Kamerun organisiert, tätig.
Er absolvierte in Österreich eine Ausbildung zum Kindergartenassistenten und ging beginnend mit 27.07.2010 – unterbrochen durch Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung – verschiedenen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach, wobei er zuletzt von 15.06.2021 bis 15.07.2022 als Arbeiter in der Kommissionierung beschäftigt war. Außerdem war er zeitweise als selbständiger Mietwagenfahrer tätig und verfügt gegenwärtig über eine Einstellungszusage als Arbeiter im Bereich Logistik/Reinigung.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 29.09.2022 zu XXXX wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 1 StGB, des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 15 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden ach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einem unbekannten Zeitraum bis zum 13.05.2022 Geld mit dem Vorsatz nachgemacht hat, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht wird, indem er zumindest 11.462 Stück totalgefälschte Euro-Banknoten im Wert von insgesamt EUR 1.533.802,87 mit unbekannten Mittätern herstellte.
Des Weiteren hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zwei Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, welche einen EUR 50.000,00 übersteigenden Schaden herbeigeführt haben, verleitet bzw. zu verleiten versucht. So verleitete er Verfügungsberechtigte eines Hotels zur Überlassung eines Hotelzimmers, indem er durch Vorlage einer nicht gedeckten Kreditkarte ein Hotelzimmer buchte und in Anspruch nahm, sohin über seine Zahlungsfähigkeit und –willigkeit täuschte, wobei vom Kreditkarten unternehmen der gesamte Betrag rückgebucht wurde, wodurch dem Hotel ein Schaden in Höhe von EUR 551,00 entstand.
Es blieb aufgrund des erfolgten Zugriffs der Kriminalpolizei beim Versuch zur Verleitung eines verdeckten Ermittlers zur Übergabe von EUR 50.000, indem er diesem gegenüber wahrheitswidrig angab, er würde damit durch einen Ein- und Entfärbungsprozess Blankogeldscheine entfärben und dem verdeckten Ermittler entfärbte Geldscheine im Wert von EUR 50.000 übergeben, wobei er jedoch tatsächlich das übergebene Geld gegen Falschgeld austauschen wollte.
Darüber hinaus hat er eine falsche oder verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, und zwar einen französischen Personalausweis, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er sich mit diesem Personalausweis beim Einchecken in einem Hotel legitimierte.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Schöffengericht das teilweise reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Falschgeldes sowie den Umstand, dass es teilweise bei einem Versuch geblieben ist, als mildernd. Als erschwerend hingegen fielen die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen und eines Verbrechens ins Gewicht
Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18.01.2023 zu XXXX zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers dem Oberlandesgericht XXXX weitergleitet.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 13.03.2023 zu XXXX wurde der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf vier Jahre herabgesetzt. Im Zuge seiner Entscheidung korrigierte das Oberlandesgericht die Strafzumessungsgründe, so trat zusätzlich zu den bestehenden Erschwernisgründen das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB sowie die Tatwiederholung hinzu, der angenommene Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe wurde aufgrund der mittlerweile eingetretenen Tilgung nicht herangezogen. Der bisher ordentliche Lebenswandel war sohin zusätzlich mildernd zu werten. Ausgehend von der korrigierten Strafzumessungslage sowie dem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe war letztlich die verhängte Sanktion herabzusetzen.
Der Beschwerdeführer hat die in Österreich besagten Straftaten begangen und das zuvor beschriebene Verhalten gesetzt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13.05.2022 in österreichischen Justizanstalten und verbüßt dort – bis voraussichtlich 13.05.2026 – eine Haftstrafe, wobei er bis zum Stichtag 20.12.2023 regelmäßig von verschiedenen Bekannten Besuch erhalten hat. Während seiner Inhaftierung ist der Beschwerdeführer als Freigänger im XXXX als freiwilliger Mitarbeiter tätig, wobei er in Rahmen dieser Tätigkeit beispielsweise gut erhaltene Sachspenden aller Art abbaut bzw. abholt.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 23.01.2024 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun übermittelt. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen:
Politische Lage:
Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vgl. AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022).
Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022).
Hinsichtlich der Wahlen gab es Unregelmäßigkeiten wie mangelnden gleichberechtigten Zugang zu Medien und Wahlkampfraum, Beschränkungen der Möglichkeiten von Oppositionskandidaten, sich für die Wahlen anzumelden, Stimmzettelfüllung, mangelndes Wahlgeheimnis, Einschüchterung von Wählern, uneinheitliche Verwendung von Ausweisen und mangelndes Fachwissen unter den Einheimischen (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte erklärten die Parlamentswahlen in 11 Wahlkreisen der Regionen Northwest und Southwest für ungültig, da die Wahlbeteiligung unter 10 % lag (USDOS 12.4.2022). Viele Binnenvertriebene waren an der Teilnahme an der Wahl gehindert, da sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort keine Wahlberechtigung hatten und kaum Bemühungen der Regierung erkennbar waren, die Wählerlisten zu korrigieren (AA 2.9.2022).
Durch die Regionalwahlen ist ein wichtiger Schritt zur Dezentralisierung getan worden. Zunehmend engagieren sich Lokalpolitiker in den Regionen für die Belange ihrer Kommunen. Noch fehlt es jedoch an einem ausreichenden regionalen Budget (AA 2.9.2022). Die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen kritisierten außerdem, dass die Wahlen nicht zu einer echten Dezentralisierung der Macht geführt hätten (USDOS 12.4.2022). Ein Teil der Opposition, darunter Maurice Kamtos und seine Partei, Mouvement pour la renaissance du Cameroun (MRC), boykottierten die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen (FD 26.7.2022). Am 22.9.2020 veranstaltete die oppositionelle Kameruner MRC Proteste in ganz Kamerun. Es gab Berichte über Verhaftungen und Gewalt in Teilen von Yaoundé, Douala und Bafoussam (UKFCO 12.9.2022). Nachdem Maurice Kamto zu einer verbotenen Demonstration am 22.9.2020 aufgerufen hatte, wurde er bis zum Tag nach den Regionalwahlen unter Hausarrest gestellt. Zahlreiche Aktivisten des MRC wurden festgenommen und mehrere Dutzend waren im Feber 2022 noch immer in Haft. Maurice Kamto war bereits im Jänner 2019 wegen "Rebellion, Aufstand und Feindschaft gegen das Vaterland" angeklagt worden und mehrere Monate in Haft gewesen, nachdem er zu verbotenen Demonstrationen aufgerufen hatte (FD 26.7.2022).
Kamerun befindet sich in einer entscheidenden Phase seiner politischen Entwicklung, am Ende der Ära Paul Biya (89 Jahre), noch ohne einen Hinweis, wie ein Machtwechsel aussehen könnte. Die Frage der Nachfolge wird offiziell nicht diskutiert. Dabei wird der politische Stillstand umso deutlicher. Drängende Probleme, wie die Lösung des Konflikts in den Regionen Northwest und Southwest, Reformen zur Verbesserung der Wirtschaftslage und politische Positionierung bezüglich der weltweiten Lage werden nicht angegangen (AA 2.9.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.2.2020): Kamerun: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/innenpolitik/208914, Zugriff 9.9.2022
- FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.7.2022): Cameroun: Présentation du Cameroun, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/cameroun/presentation-du-cameroun/, Zugriff 12.9.2022
- UKFCO - Foreign, Commonwealth&Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022
Sicherheitslage:
Die Situation in der Region Far North (Extrême Nord) bleibt angespannt und ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, sogenannter Islamic State’s West Africa Province - ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Insbesondere rund um den Tschadsee sind regelmäßig Tote zu beklagen. Die kamerunischen Sicherheitskräfte sind in der Region aktiv, können jedoch das Territorium nur sporadisch abdecken, häufig ist die Zivilbevölkerung auf sich allein gestellt. Neben Anschlägen auf die Bevölkerung besteht das Ziel der Terroristen darin, Vieh und Lebensmittel zu erbeuten. Trotz massiver Verstärkung der Sicherheitskräfte in der Region kann flächendeckende Sicherheit nicht garantiert werden (AA 2.9.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen. Zwischen dem 1.12.2021 und dem 15.1.2022 gab es 80 von den Vereinten Nationen bestätigte und gemeldete Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Boko Haram in Kamerun, bei denen 30 Zivilisten getötet wurden. Die meisten Angriffe ereigneten sich in den Departements Mayo-Sava und Mayo-Tsanaga in der Region Far North, wobei die Angriffe ihren Höhepunkt im ersten Quartal 2022 erreichten (UNSC 26.5.2022).
Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022).
Auf der Halbinsel Bakassi und Umgebung nahe der Grenze zu Nigeria gibt es fortdauernde Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea kommt es zu Überfällen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen mit Geiselnahmen. Die Gefahr für Entführungen besteht auch in allen entlegenen Gebieten Kameruns (AA 12.9.2022).
In den beiden anglophonen Regionen Northwest und Southwest dauern gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen an. Dabei gibt es Todesopfer und Verletzte (AA 12.9.2022). Am 8.1.2022 fingen bewaffnete Gruppen an einem Kontrollpunkt in der Nähe von Bamenda in Northwest einen Lastwagen ab, der im Auftrag einer UN-Organisation humanitäre Hilfe liefern sollte. Die sogenannten „Verteidigungskräfte von Ambazonia“ veröffentlichten später ein Video, auf dem der Lastwagen zu sehen ist, und behaupteten, sie hätten die Nahrungsmittelhilfe an die lokale Bevölkerung verteilt (UNSC 26.5.2022). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 12.9.2022).
Ferner kam es auch zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen. Am 8.12.2021 wurden entlang der Straße zwischen Bamenda und Mbengwi in Northwest Häuser und Geschäfte niedergebrannt, angeblich von staatlichen Sicherheitskräften, nachdem ein Angriff mit einem improvisierten Sprengsatz gegen diese verübt worden war. Die Regierung veröffentlichte eine Erklärung, in der sie die Vorwürfe zurückwies. Am 2.3.2022 verübten die sogenannten Verteidigungskräfte von Ambazonia einen Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf einen Konvoi des Gouverneurs der Region Southwest, wobei sieben Menschen getötet wurden. Am 12.1.2022 wurde ein improvisierter Sprengsatz an einem Sicherheitskontrollpunkt in Buea gezündet, wobei drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Die Zahl der Explosionen, die sich gegen Zivilisten richteten, stieg Ende 2021 an, bevor sie im ersten Quartal 2022 wieder zurückging. Mindestens die Hälfte aller Anschläge mit Sprengkörpern in der Region Southwest seit November 2021 richtete sich gegen Zivilisten (UNSC 26.5.2022). Am 2.7.2022 wurde auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé ein Sprengsatz gezündet. Bei der Explosion wurden vier Personen verletzt. Am 12.7.2022 detonierte ein weiterer Sprengsatz auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé, wobei eine Person verletzt wurde (UKFCO 12.9.2022).
Laut Medienberichten kam es am 6.9.2022 zu einem bewaffneten Angriff auf einen öffentlichen Bus nahe der Stadt Ekona (Region Southwest). Dabei wurden mindestens sechs Personen getötet und acht weitere verletzt. Der Bus war auf dem Weg von Douala in die Stadt Kumba. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 12.9.2022). Am 16.9.2022 sollen unbekannte bewaffnete Angreifer die katholische Kirche St. Mary im Dorf Nchang (Region Southwest) in Brand gesteckt und fünf Priester, eine Nonne und zwei Gläubige entführt haben. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 19.9.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw38-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.9.2022
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw37-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 30.9.2022
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022
- UKFCO - Foreign, Commonwealth&Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022
- UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022
Rechtsschutz/Justizwesen:
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, was aber in der Praxis nicht immer der Fall ist (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen ist dem Justizministerium unterstellt, wobei Korruption und politische Einflussnahme, auch durch die Exekutive, die Gerichte schwächen (FH 24.2.2022). In einigen Fällen scheint der Ausgang von Prozessen von der Regierung beeinflusst zu werden, insbesondere in politisch heiklen Fällen (USDOS 12.4.2022). Die Staatsanwälte werden unter Druck gesetzt, die Verfolgung von Korruptionsfällen gegen einige hochrangige Beamte einzustellen (FH 24.2.2022). Das Justizsystem ist insgesamt korrupt, unterfinanziert und ineffizient. In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und Habeas-Corpus-Rechte verletzt. Die lange Dauer der Untersuchungshaft und willkürlicher Polizeigewahrsam stellen weiterhin Probleme dar. Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürgern gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung der Richter und Rechtsanwälte begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022).
Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).
Neben dem zivilen Justizsystem sind bei bestimmten Vergehen wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheitsangelegenheiten verschiedene Militärgerichte zuständig, auch bei Verfahren gegen Zivilpersonen (AA 2.9.2022). Militärgerichte können bei einer Vielzahl von Straftaten, einschließlich ziviler Unruhen, die Gerichtsbarkeit über Zivilpersonen ausüben. Diese Gerichte üben auch zunehmend die Gerichtsbarkeit über friedliche Demonstrationen aus, welche die Regierung zuvor nicht genehmigt hatte (USDOS 12.4.2022).
Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren werden nur unzureichend gewahrt (FH 24.2.2022). Die Arbeit von Rechtsanwälten wird immer wieder durch Übergriffe von Sicherheitskräften beeinträchtigt, ein Kontakt zu ihren Klienten unterbunden. Ende 2020 wurden in Douala Rechtsanwälte im Gerichtssaal von der Polizei mit Tränengas und Schlägen angegriffen, einige Rechtsanwälte wurden der Korruption bezichtigt und verhaftet, und auf Druck der Anwaltskammer wieder freigelassen. Als Reaktion auf diese Vorkommnisse traten zahlreiche Rechtsanwälte in einen mehrwöchigen Streik. Trotz Zugeständnissen der Regierung, dass Rechtsanwälte in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt werden, hat sich die Situation nicht grundlegend verändert (AA 2.9.2022).
Langwierige Untersuchungshaft ist an der Tagesordnung. Zivilisten, die des Terrorismus beschuldigt werden, haben häufig nicht das Recht auf ein faires Verfahren. In den anglophonen Regionen werden Kamerunern regelmäßig französische Rechtsnormen aufgezwungen (FH 24.2.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022
- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022
Sicherheitsbehörden:
Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022).
Die zivilen und militärischen Behörden üben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitskräfte sind zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet. Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt (AA 2.9.2022). Zwar wurden einige Ermittlungen und Strafverfolgungen durchgeführt und einige Sanktionen verhängt, doch die Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar. Nur wenige der Berichte über Gerichtsverfahren betrafen die Verantwortlichen. Die Generaldelegation für nationale Sicherheit und das für die nationale Gendarmerie zuständige Staatssekretariat für Verteidigung untersuchten einige Missbräuche (USDOS 12.4.2022). Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist – mit Ausnahme gegen separatistische Gruppierungen in den anglophonen Regionen – nicht feststellbar (AA 2.9.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022
- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022
Folter und unmenschliche Behandlung:
In der Praxis kommen Misshandlungen vor (AA 9.2.2022). Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gibt es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Zivilisten folterten oder anderweitig misshandeln, darunter auch Separatisten, ihre mutmaßlichen Unterstützer und politische Gegner. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten mehrere Fälle, in denen Sicherheitskräfte separatistische Kämpfer schwer misshandelten, und andere, in denen bewaffnete Separatisten Zivilisten und Mitglieder der Verteidigungskräfte misshandelten. Berichten zufolge verüben Beamte oder in ihrem Auftrag handelnde Personen Handlungen, die zu schweren körperlichen, geistigen und emotionalen Traumata führen (USDOS 12.4.2022).
Im den Regionen Northwest und Southwest verüben die Armee und bewaffnete Separatistengruppen schwere Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche. In der Region Far North verüben bewaffnete Gruppen weiterhin tödliche Überfälle auf Dörfer (AI 29.3.2022).
Separatistische Kämpfer greifen Zivilisten an und töten, foltern oder entführen diese (HRW 13.1.2022). In den anglophonen Konfliktgebieten Northwest und Southwest werden zunehmend (vermeintliche) Misshandlungen in den sozialen Netzwerken gefilmt und verbreitet, ohne dass es zu strafrechtlicher Verfolgung der Urheber oder der Täter kommt. Die Videos schüren den sozialen Unfrieden in den Gebieten (AA 9.2.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folterung von Gefangenen (FH 24.2.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022
- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022
- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022
NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsmann
Es existiert eine Vielzahl von kamerunischen Menschenrechtsorganisationen, die oftmals finanziell von internationalen Gebern unterstützt werden (AA 2.9.2022). Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 15.4.2022). NGO-Mitarbeiter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, Entlassungen aus Arbeitsverträgen, Lehrverbot an Universitäten, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 2.9.2022).
Regierungsbeamte behindern viele lokale Menschenrechts-NGO, indem sie deren Mitglieder schikanieren, den Zugang zu Gefangenen einschränken, die Weitergabe von Informationen verweigern und Gewalt gegen NGO-Mitarbeiter androhen (USDOS 15.4.2022). Die Regierung ergreift keine Maßnahmen, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (AA 2.9.2022; vgl. USDOS 15.4.2022). Die Regierung kritisiert Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen und beschuldigt diese, unbegründete Anschuldigungen zu veröffentlichen (USDOS 15.4.2022). Internationale Menschenrechtsbeobachter, wie z. B. das Internationale Rote Kreuz (IKRK) und Amnesty InternationaI, konnten in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den anglophonen Regionen zunehmend unter Beobachtung. Ihre Arbeit wird durch restriktive Visaerteilung und administrative Hürden erschwert (AA 2.9.2022). Mitarbeiter von Hilfsorganisationen bleiben der Gefahr ausgesetzt, von staatlichen Sicherheitskräften festgenommen und inhaftiert zu werden. So wurden beispielsweise zwei Mitarbeiter einer medizinischen NGO am 27.12.2021 im Rahmen eines Gesetzes zur Terrorismusbekämpfung festgenommen, woraufhin die Organisation am 5.4.2022 ihre Tätigkeit in den Regionen einstellte. (UNSC 26.5.2022).
Die Regierung hat die Arbeit internationaler Nichtregierungsorganisationen eingeschränkt und ihren Mitarbeitern den Zugang zum Land verweigert (FH 24.2.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist stark eingeschränkt, und Mitarbeiter humanitärer Organisationen werden Opfer von Angriffen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten (HRW 13.1.2022). Im Dezember 2020 setzten die kamerunischen Behörden alle Aktivitäten von Ärzte ohne Grenzen (MSF) in der Region Northwest aus, weil sie der Organisation eine zu große Nähe zu anglophonen Separatisten vorwarfen. Daraufhin musste sich MSF aus der Region zurückziehen, so dass Zehntausende von Menschen keinen Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung haben (HRW 13.1.2022; vgl. FH 24.2.2022, AI 29.3.2022, MSF 3.8.2021).
Am 26.8.2021 setzte das Ministerium für territoriale Verwaltung (Ministère de l'Administration Territoriale) den in Kamerun tätigen ausländischen Vereinigungen eine Frist von einem Monat, um im Rahmen einer "Aktualisierungsmaßnahme" Informationen über ihre Hauptsitze und Büros zu übermitteln und die Namen und privaten Kontaktdaten ihrer Mitarbeiter zu nennen. Andernfalls erhielten sie keine Genehmigung, weiter im Land zu arbeiten. Menschenrechtler und NGOs verurteilten dieses Vorgehen (AI 29.3.2022). Generell werden NGOs eingeschränkt. Der Einfluss der Zivilgesellschaft ist im Laufe der Jahre geschwächt worden, wobei viele NGO vollständig von ausländischer Hilfe abhängig sind und andere vom Regime kooptiert wurden. Anglophone Aktivisten waren wegen ihrer Aktivitäten Schikanen, Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Auch Organisationen von Angehörigen sexueller Minderheiten sind ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten (FH 24.2.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022
- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022
- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022
- MSF - Médecin sans frontière (3.8.2021): MSF forced to withdraw teams from Cameroon’s North-West region, https://www.doctorswithoutborders.org/latest/msf-forced-withdraw-teams-cameroons-north-west-region, Zugriff 14.9.2022
- UNSC - UN Security Council [USA] (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022
Allgemeine Menschenrechtslage:
Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981.
Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten:
• Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971 (CERD);
• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984 (ICCPR);
• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984 (CESCR);
• Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994 (CEDAW);
• Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005 (OP-CEDAW);
• Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993 (CRC);
• Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986 (CAT);
• Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 2.9.2022).
Kamerun hat am 16.5.2018 zum dritten Mal das universelle Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats in Genf durchlaufen (AA 2.9.2022).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind rechtswidrige oder willkürliche (einschließlich außergerichtliche) Tötungen durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren; und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung drangsaliert Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 12.4.2022).
Der jährliche Bericht des Justizministeriums über Menschenrechte dokumentiert Fälle von Fehlverhalten der Ordnungskräfte, die disziplinarisch und/oder strafrechtlich verfolgt wurden. In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Amnesty International wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor (AA 2.9.2022). Gleichzeitig ist der Justizapparat schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft bei der Ermittlung zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022).
2019 verabschiedete die Regierung ein Gesetz zur Einrichtung der Kameruner Menschenrechtskommission (CHRC) als Ersatz für die bestehende Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (NCHRF). Im Laufe des Jahres ernannte der Präsident 15 Mitglieder der Menschenrechtskommission, darunter James Mouangue Kobila, ehemals amtierender Vorsitzender der NCHRF, als Vorsitzender und Galega Gana Raphael als stellvertretender Vorsitzender. Die CHRC nahm ihre Arbeit am 29. April auf, nachdem das Team den Amtseid abgelegt hatte. Wie der NCHRF ist auch die CHRC eine nominell unabhängige, von der Regierung finanzierte Einrichtung. Mit dem Gesetz zur Gründung der CHRC wurde ihr Mandat auf den Schutz der Menschenrechte ausgeweitet. Die Menschenrechtskommission koordinierte zwar Maßnahmen mit NGO und nahm an einigen Untersuchungskommissionen teil, war aber weiterhin finanziell schlecht ausgestattet (USDOS 15.4.2022)
Die halbstaatliche – ihre Mitglieder werden durch den Präsidenten ernannt – Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten personellen und finanziellen Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht, dessen Empfehlungen jedoch bisher von der Regierung nicht aufgenommen werden (AA 2.9.2022).
Kamerunischen Sicherheitskräften sowie Separatisten und islamistischen Terroristen werden erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 2.9.2022). Die Angriffe bewaffneter Gruppen und Zusammenstöße zwischen den Volksgruppen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest führen zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, darunter auch auf Kinder (UNSC 26.5.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022
- UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022
Meinungs- und Pressefreiheit:
Das Gesetz sieht Meinungsfreiheit vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung schränkt dieses Recht oft explizit oder implizit ein. Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Zudem versuchen einige politische Anführer und Meinungsführer, das Recht auf freie Meinungsäußerung einzuschränken, indem sie diejenigen kritisieren, die Ansichten äußern, die der Regierungspolitik nicht entsprechen. Die Behörden berufen sich häufig auf Gesetze gegen Terrorismus oder zum Schutz der nationalen Sicherheit, um Kritiker der Regierung zu bedrohen (USDOS 12.4.2022).
Regierungsbeamte bestrafen mitunter Einzelpersonen oder Organisationen, welche die Regierungspolitik kritisieren oder Ansichten äußern, die im Widerspruch zur Regierungspolitik stehen. Einzelpersonen, welche die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, sehen sich häufig Repressalien ausgesetzt. Bei mehreren Gelegenheiten berief sich die Regierung auf Gesetze, die eine Genehmigung oder eine Anmeldung öffentlicher Proteste bei der Regierung vorschreiben, um den Diskurs zu unterdrücken (USDOS 12.4.2022). Öffentliche Kritik an der Regierung und die Mitgliedschaft in Oppositionsparteien können sich negativ auf die beruflichen Chancen und den beruflichen Aufstieg auswirken. Im Allgemeinen vermeiden es die Kameruner aus Angst vor Repressalien, heikle politische Themen zu diskutieren – nsbesondere die Möglichkeit einer Rückkehr zu einem föderalen System, das den anglophonen Regionen mehr Autonomie einräumen würde, oder die völlige Abspaltung der Regionen (FH 24.2.2022).
Die privaten Medien waren aktiv und brachten ein breites Spektrum von Standpunkten zum Ausdruck (USDOS 12.4.2022). Die Medienlandschaft ist vielfältig. Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht, jedoch sind Journalisten, die in ihren Beiträgen die Macht und Position des Staatspräsidenten angreifen, Repressalien und sogar strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Der staatliche Rundfunk und die über 44 lokalen privaten Radiosender sind vorherrschend für die öffentliche Meinungsbildung. Zeitungen haben einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung (AA 9.2.2022). Die Medienlandschaft ist in ihrer redaktionellen Unabhängigkeit eingeschränkt, zum Teil aus Angst vor Repressalien staatlicher und nichtstaatlicher bewaffneter Akteure, einschließlich Separatisten, die mit der Krise in den Regionen Northwest und Southwest in Verbindung stehen. Journalisten berichten, dass sie Selbstzensur ausüben, um Repressalien zu vermeiden, einschließlich Erpressung, wenn sie die Regierung kritisieren oder ihr widersprechen. Journalisten und Medienunternehmen berichteten über Selbstzensur, insbesondere wenn sie zuvor vom Nationalen Kommunikationsrat suspendiert worden waren (USDOS 12.4.2022). Die Regierung unterdrückte auch im Jahr 2021 die Medienberichterstattung über die anglophone Krise (FH 24.2.2022).
Journalisten werden vereinzelt in ihrer Arbeit behindert (AA 9.2.2022), und unabhängige und kritische Journalisten werden im Zusammenhang mit ihrer Arbeit unter Druck gesetzt und laufen Gefahr, inhaftiert oder verhaftet zu werden (FH 24.2.2022). Bei Berichterstattung über bestimmte Themen, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden. Das im Dezember 2014 verabschiedete Anti-Terrorgesetz wird auch gegen Journalisten eingesetzt, z. B. bei kritischer Berichterstattung zum Vorgehen der Sicherheitskräfte in Konfliktregionen (AA 2.9.2022). Es kommt zu Verhaftungen, Festnahmen, körperlichen Angriffen und Einschüchterungen von Journalisten durch Polizei, Gendarmerie und andere Regierungsbeamte. Das Versäumnis des Staates, Angriffe auf Journalisten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu Einschränkungen (USDOS 12.4.2022).
Der Nationale Kommunikationsrat (CNC), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, ist eine Medienaufsichtsbehörde, und hat in der Vergangenheit immer wieder Journalisten und Medien schikaniert (FH 24.2.2022; vgl. AA 2.9.21922). Die Behörde kann gegen einzelne Journalisten oder Medien Suspendierungen oder Berufsverbote aussprechen (AA 2.9.2022). Das Kommunikationsministerium schreibt vor, dass die Redakteure innerhalb von zwei Stunden nach der Veröffentlichung zwei unterzeichnete Exemplare ihrer Zeitungen vorlegen müssen (USDOS 12.4.2022).
Verleumdung, üble Nachrede, Diffamierung und Blasphemie werden als Straftaten behandelt. Das Gesetz ermächtigt die Regierung, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn der Präsident oder andere hohe Regierungsbeamte die mutmaßlichen Opfer sind. Nach diesen Gesetzen liegt die Beweislast beim Angeklagten, und die Straftaten werden mit Gefängnisstrafen und hohen Geldstrafen geahndet. Während die Regierung Strafverfahren einleiten kann, wenn der Präsident oder andere hohe Regierungsbeamte mutmaßliche Opfer sind, können auch normale Bürger Verleumdungsklagen einreichen. Das Gesetz wird allerdings oft selektiv angewandt und begünstigt hohe Regierungsbeamte und gut vernetzte Personen (USDOS 12.4.2022).
Anekdotischen Berichten zufolge überwacht die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse (USDOS 12.4.2022). Internetnutzung und Social Media sind bei der jungen Generation beliebt, aber auf urbane Zentren beschränkt. Zunehmend werden „fake news“ und Hassrede in den sozialen Netzen zum Problem für den sozialen Frieden (AA 2.9.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022
- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition:
Obwohl das Gesetz die friedliche Versammlungsfreiheit vorsieht, schränkt die Regierung dieses Recht häufig ein (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führte de facto zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Das Gesetz schreibt vor, dass Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und Umzügen die Behörden im Voraus benachrichtigen müssen, verlangt aber keine vorherige Genehmigung. Die Regierung erteilte oft selektiv Genehmigungen für Versammlungen und setzte Gewalt ein, um Versammlungen zu unterdrücken, für die sie keine Genehmigung erteilt hatte (USDOS 12.4.2022).
Die Behörden haben auch im Jahr 2021 als regierungsfeindlich angesehene Veranstaltungen verboten und gewaltsam aufgelöst, insbesondere solche, die von der oppositionellen Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) organisiert wurden (FH 24.2.2022). In der Regel begründen die Behörden ihre Entscheidung, Versammlungen zu blockieren, mit Sicherheits- und Gesundheitsbedenken. Regierungsnahe Gruppen sind jedoch generell berechtigt, öffentliche Demonstrationen zu organisieren. Am 16.7.2021 beantragte der stellvertretende Generalsekretär der oppositionellen MRC eine öffentliche Protestveranstaltung. Ziel der Veranstaltung war es, den Frieden in den Regionen Northwest und Southwest zu fördern, zur Solidarität mit der Bevölkerung der Region Far North aufzurufen, die Opfer von Boko Haram geworden ist, Ethnozentrismus und Hassreden anzuprangern und die Regierung aufzufordern, die politischen Rechte aller Bürger, einschließlich der politischen Gefangenen, zu achten. Die Veranstaltung war für den 25.7.2021 geplant, wurde jedoch am 22.7.2021 mit der Begründung verboten, es bestehe die Gefahr der "Störung der öffentlichen Ordnung" und der "Verbreitung von COVID-19". Die Regierung genehmigte jedoch Demonstrationen zur Unterstützung von Präsident Biya am 21.7.2021 in Mokolo, Region Far North, und am 25.7.2021 in Bertoua, Region East (USDOS 12.4.2022).
Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022). Am 1.12.2021 wollte Maurice Kamto eine Buchvorstellung veranstalten, doch die Behörden setzten Sicherheitskräfte ein, um die Veranstaltung zu verhindern. In den frühen Morgenstunden nahmen die Sicherheitskräfte an strategisch wichtigen Punkten Stellung, behinderten den Verkehr und blockierten den Zugang zum geplanten Veranstaltungsort (USDOS 12.4.2022).
In der Verfassung und in Gesetzen ist die Vereinigungsfreiheit verankert, aber Gesetze schränkt auch dieses Recht ein. Das Ministerium für territoriale Verwaltung kann auf Empfehlung des leitenden Abteilungsbeamten die Tätigkeit einer Vereinigung für drei Monate aussetzen, wenn diese die öffentliche Ordnung stört. Der Minister kann eine Vereinigung auch auflösen, wenn sie als Bedrohung für die staatliche Sicherheit angesehen wird. Nationale Vereinigungen können Rechtsstatus erlangen, indem sie sich schriftlich beim Ministerium anmelden. Ausländische Vereinigungen müssen jedoch ausdrücklich vom Ministerium registriert werden, und der Präsident muss religiöse Gruppen auf Empfehlung des Ministers für territoriale Verwaltung akkreditieren. Das Gesetz sieht erhebliche Geldstrafen für Personen vor, die ohne Genehmigung des Ministeriums eine solche Vereinigung gründen und betreiben. Das Gesetz verbietet Organisationen, die für ein Ziel eintreten, das der Verfassung, den Gesetzen und der Moral widerspricht, sowie Organisationen, die darauf abzielen, die Sicherheit, die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die republikanische Form des Staates in Frage zu stellen. Gleichzeitig sind die Bedingungen für die Anerkennung von politischen Parteien, NGOs und Vereinigungen kompliziert, es kommt zu langen Verzögerungen und das Recht wird ungleichmäßig durchgesetzt. Vereinigungen agierten in rechtlicher Unsicherheit und ihre Aktivitäten wurden zwar geduldet, aber nicht formell anerkannt (USDOS 12.4.2022).
Obwohl die Regierung keine Organisationen offiziell verboten hat, schränkt sie die Aktivitäten einiger Nichtregierungsorganisationen und politischer Parteien, darunter Ärzte ohne Grenzen, Un Monde Avenir und das MRC, weiterhin ein. In einer Pressemitteilung vom 2.8.2021 teilte Ärzte ohne Grenzen mit, dass sie sich gezwungen sahen, ihre Teams aus der nordwestlichen Region abzuziehen, nachdem sie von den Behörden fast acht Monate lang suspendiert worden waren (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022
- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022
Bewegungsfreiheit:
Obwohl die Verfassung und die Gesetze das Recht auf Bewegungsfreiheit im Inland, auf Reisen ins Ausland, auf Auswanderung und Rückführung vorsehen, schränkte die Regierung diese Rechte zeitweise ein (USDOS 12.4.2022).
Es kommt in verschiedenen Teilen des Landes zu starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. In Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram und in den beiden anglophonen Regionen aufgrund der dortigen Krise und der separatistischen Aktivitäten (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). In den drei nördlichen Regionen und einem Teil der Ostregion, wird die Bewegungsfreiheit erheblich behindert. Es kommt zu Gewaltverbrechen wie Entführungen durch Terroristen, Entführungen und Erpressung von Lösegeld, bewaffneten Raubüberfällen, Überfällen und Autodiebstählen (USDOS 12.4.2022).
Humanitäre Organisationen berichten über Schwierigkeiten im Zugang zu bestimmten Gebieten und in einigen Fällen wurden die Weiterreise behindert, und es kam zu Schikanen durch die Behörden. Frauen werden häufiger belästigt, wenn sie allein reisen (USDOS 12.4.2022).
Unter dem Vorwand geringfügiger Verstöße erpressen Polizei, Gendarmerie und Zollbeamte weiterhin Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und Kontrollpunkten (USDOS 12.4.2022).
Ferner kommt es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit einiger politischer Gegner bzw. der Opposition, und es werden häufig deren Reisedokumente beschlagnahmt (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022
Grundversorgung und Wirtschaft:
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings hat die kamerunische Wirtschaft seit Beginn der COVID-19-Pandemie und die dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen nun die Auswirkungen aus dem Krieg Russlands gegen die Ukraine. Preise für Lebensmittel sind bereits deutlich gestiegen, was zu wachsender Armut führt. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was sich das Land angesichts mangelnder Steuereinnahmen nicht leisten kann (AA 2.9.2022). Die kamerunische Regierung verfolgt das Ziel, das Land zu einem aufstrebenden Wirtschaftsraum umzugestalten, wie es in der Vision 2035 von Kamerun heißt. Dennoch mangelt es dem kamerunischen Verwaltungssystem auf nationaler und kommunaler Ebene noch immer an Effizienz und Transparenz, und es gibt Herausforderungen in Schlüsselbereichen wie der Landwirtschaft, der nachhaltigen Ressourcennutzung und der Gesundheitsversorgung. Die Gemeinden haben nach wie vor nur begrenzte Möglichkeiten, die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen und die lokale Entwicklung integrativ und dauerhaft zu gestalten (GIZ 31.12.2021).
Kamerun exportiert vor allem Erdöl, Holz, Kakao und Kaffee. Das BIP liegt bei etwa 1.600 US-Dollar pro Kopf (WKO 2022).
Ein wesentlicher destabilisierender Faktor ist die Nichtbezahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. Ein mehrere Monate dauernder Lehrerstreik im Frühjahr 2022, bei dem betroffene Lehrkräfte ihre prekäre Situation öffentlich machten, wurde von der Regierung nicht als Impuls zur Verbesserung der Gehaltslage oder gar zu einer Reform des Bildungswesens genutzt, sondern als eine unpatriotische Handlung gewertet. Erste Rückmeldungen von Lehrkräften zeigen, dass es weiterhin kaum pünktliche Gehaltszahlungen gibt. Es ist davon auszugehen, dass die sozialen Spannungen angesichts explodierender Preise zunehmen werden (AA 2.9.2022). Die Armut ist erheblich gestiegen (UNSC 26.5.2022). Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen (AA 2.9.2022).
Für das Jahr 2021 lag die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 Jahren bei 3,9 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 6,6 % (WKO 7.2022).
Im Jahr 2021 kam es in der Region zu Dürreperioden, die die Ernteerträge stark beeinträchtigen und zu Nahrungsmittelknappheit führen. Es wird geschätzt, dass Mitte 2022 900.000 Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen sind (UNSC 26.5.2022). Dabei verfügt Kamerun aufgrund seiner geografischen Lage und ökologischen Vielfalt über ein beträchtliches Potenzial für die Land- und Viehwirtschaft, die etwa 15 % des kamerunischen BIP erwirtschaftet und den größten Teil der Arbeitsplätze stellt. Dennoch sind die Gesamterträge niedrig, und mehr als ein Fünftel der ländlichen Haushalte ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Unterernährung bei Frauen und chronische Unterernährung bei Kindern sind weit verbreitet. Außerdem haben kleine landwirtschaftliche Betriebe nur begrenzten Zugang zu Innovationen, die die Produktivität steigern, die Ernährungssicherheit gewährleisten und das Einkommen verbessern würden (GIZ 31.12.2021). UNICEF meldet aktuell 3,9 Mio. Personen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, davon 2,2 Mio. Kinder. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 2.9.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Cameroon, https://www.giz.de/en/worldwide/345.html, Zugriff 30.9.2022
- UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2022): Kamerun: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/kamerun-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html, Zugriff 30.9.2022
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil - Kamerun, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-kamerun.pdf?_gl=1*1qv4huk*_ga*ODcyNDk2Nzc0LjE2MjU4MTI4MzU.*_ga_4YHGVSN5S4*MTY2NDg4MDM1My4zOC4xLjE2NjQ4ODAzODEuMzIuMC4w, Zugriff 30.9.2022
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist in Yaoundé und Duala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 12.9.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022). Während in den Städten Krankenhäuser existieren, ist die Situation auf dem Land prekär. Es gibt zum Teil einfache Krankenstation, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden (AA 2.9.2022). De facto ist eine medizinische Versorgung außerhalb der größeren Städte nicht gewährleistet (EDA 12.9.2022).
In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können, allerdings auf einfachem Niveau und nicht ausreichend für die hohe Zahl der Einwohner. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 2.9.2022).
Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert. Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt (AA 2.9.2022). Es gibt keine kostenlose Gesundheitsversorgung (AA 2.9.2022). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 12.9.2022; vgl. EDA 12.9.2022, AA 12.9.2022). In den Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 12.9.2022). Das zur Behandlung notwendige Material und Medikamente müssen von den Patienten selbst besorgt werden (EDA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 2.9.2022).
In den größeren Städten gibt es ausreichend Apotheken, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente meist aus französischer Produktion führen. Außerhalb der Geschäftszeiten finden Sie an jeder Apotheke einen Hinweis auf die Apotheke im Nachtdienst (AA 12.9.2022).
Die COVID-19-Pandemie stellt das Gesundheitswesen vor neue Herausforderungen. Offizielle Zahlen spiegeln nicht die Realität wider. Die Dunkelziffer der Erkrankungen ist hoch, die Impfwilligkeit der Bevölkerung sehr niedrig. Maßnahmen, die durch die Regierung zur Eindämmung der Pandemie verkündet wurden, wurden durch die Exekutive nicht umgesetzt. Die WHO meldet aktuell eine sehr geringe Infektionsrate, es wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der Bevölkerung bereits eine oder mehrere Infektionen durchlaufen hat (AA 2.9.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.9.2022): Kamerun – Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kamerun/reisehinweise-fuerkamerun.html, Zugriff 12.9.2022
Rückkehr:
Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die kamerunische Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den Regionen Northwest und Southwest vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 2.9.2022). Nach anderen Angaben wurden kamerunische Asylbewerber, die aus den Vereinigten Staaten abgeschoben worden waren, nach ihrer Rückkehr schweren Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte ausgesetzt, darunter körperliche Angriffe und Misshandlungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Erpressung und die Beschlagnahme von Ausweispapieren. Dadurch wurden die Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit zu arbeiten und der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen behindert (HRW 13.1.2022).
Rückkehrende können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden (u.a. Selbsthilfegruppen). IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 2.9.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022
- UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten bzw. seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Unterlagen.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2024 und wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit stehen aufgrund seines im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister hinterlegten Reisepasses mit der Nr. XXXX fest.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und der daraus ableitbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Schulbildung und bisherigen Arbeitserfahrung sowie seiner familiären Situation in Kamerun gründen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht am 23.01.2024 (OZ 19), welche auch mit dem bisherigen Akteninhalt, insbesondere seiner Stellungnahme im Behördenverfahren (AS 183ff), korrespondieren.
Aus einer aktuellen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2009 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, wobei sich aus dem eingeholten IRZ-Auszug die langjährige Erteilung von verschiedenen Aufenthaltstiteln und damit die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet ergibt.
Die Feststellung zu seinem Familienstand sowie seiner gegenwärtigen familiären Situation in Österreich sowie sonstigen europäischen Staaten basiert auf den Angaben in der Beschwerdeverhandlung (OZ 19). Wenngleich das erkennende Gericht nicht verkennt, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich lebenden Cousin grundsätzlich gut ist und gegenwärtig regelmäßige Besuche in Haft erfolgen, so steht insbesondere sein Cousin in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer (S. 7f, 14f des Protokolls in OZ 19).
Aus dem Verwaltungsakt sowie sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers (S. 8, 12 des Protokolls in OZ 19) und der Zeugen K. und M. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (S. 14ff des Protokolls in OZ 19) in Zusammenschau mit zahlreichen Unterstützungsschreiben (OZ 16, Beilage C zur OZ 19) lässt sich das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich entnehmen, welcher sich insbesondere aus seinem Arbeitsumfeld als Künstler ergibt.
Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen waren aufgrund des persönlich erhaltenen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (OZ 19) zu treffen. Ansonsten ergaben sich die Feststellungen zu seiner Integration in Österreich aus seiner Stellungnahme vom 12.04.2023 (AS 183ff) sowie seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (OZ 19) in Zusammenschau mit den folgenden vorgelegten integrationsbegründenden Unterlagen: Einstellungszusage der „ XXXX “ vom 04.04.2023 (AS 189), Bestätigung der XXXX datiert mit 04.04.2023 (AS 191), Lohnzettel der XXXX (AS 227ff), Lebenslauf datiert mit 03.04.2023 (AS 231), diverse Auszüge von Webseiten (AS 237ff), Bestätigung von XXXX datiert mit 11.08.2023 (AS 381), Statuten des Vereins „ XXXX “ (AS 383), Bestätigungen betreffend Vereinsmitgliedschaften vom 20.01.2019 und 02.10.2017 (AS 390f), undatierte Bestätigung der Kindergruppe XXXX sowie Projektmappe (OZ 13), Produktionsvereinbarung datiert mit Mai 2013 (OZ 13), Abrechnungsbelege für Juni und Dezember 2011 (OZ 13), Empfehlungsschreiben der XXXX datiert mit Juni 2013 (OZ 13), Arbeiterdienstvertrag XXXX vom 15.06.2021 (OZ 13), undatierte sowie nicht unterschriebene Bestätigung XXXX (OZ 16), undatierte Bestätigung Verein XXXX (OZ 17), Vereinsregisterauszug vom 13.03.2020 (Beilage A zur OZ 19), Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des Vereins XXXX datiert mit 29.01.2021 (Beilage B zur OZ 19).
Seine bisherigen Erwerbstätigkeiten und die daraus resultierenden Meldungen in der Sozialversicherung sowie seine zwischenzeitigen Bezüge von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind durch einen aktuellen Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger belegt.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers lässt sich dem Strafregisterauszug der Republik Österreich entnehmen, wohingegen sich das seiner Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten sowie die mildernden und erschwerenden Umstände der Strafbemessung der im Administrativverfahren eingeholten und sich im Akt befindlichen Strafurteile des Landesgerichtes XXXX sowie des Oberlandesgerichtes XXXX entnehmen lassen (AS 63ff). Der Beschwerdeführer bestritt auch zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens seine strafbaren Handlungen.
Seine gegenwärtige Inhaftierung ergibt sich zweifelsfrei aus einer aktuellen ZMR-Abfrage. Feststellungen zur Ausgestaltung des derzeitigen Strafvollzuges sind der eingeholten Haftauskunft der Justizanstalt XXXX vom 20.12.2023 (OZ 10) sowie der Arbeitsbestätigung des XXXX datiert mi 22.12.2023 (OZ 13) zu entnehmen, wohingegen sich die Feststellungen zu seinen erhaltenen Besuchen aus der übermittelten Besucherliste der Justizanstalt ergeben (OZ 10).
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Kamerun basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, EASO, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen (z.B.: ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin&Asylum Research and Documentation).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer ist den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, weder im Administrativverfahren noch im Beschwerdeschriftsatz substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.
Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Kamerun - die einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt - in den gegenständlichen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen und wurde auch in der Beschwerde, dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte sowie deren Quellen nicht substantiiert entgegengetreten, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG 2014 ergeben (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
3.1.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
Da der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig in Österreich niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, in seinem Fall jedoch die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde (vgl. dazu Punkt II.3.3.), hat sich die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt um eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen.
Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich lediglich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Cousins und dessen Familie. Generell beschrieb der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zu seiner in Österreich lebenden Familie. Es ist aufgrund seiner Angaben sowie der Angaben seines Cousins zwar von einer bestehenden Nahebeziehung auszugehen, jedoch weist diese mangels des Bestehens einer wechselseitigen Abhängigkeit keine von der Norm abweichende Intensität auf. Darüber hinaus bewirkt die gegenwärtige Inhaftierung des Beschwerdeführers zudem eine Relativierung der besagten Beziehung und ist in einer Gesamtschau daher nicht von einem schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet iSd Art 8 EMRK auszugehen.
Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festgelegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2009 in das Bundesgebiet ein und wurden ihm beginnend mit 11.11.2010 wiederholt verschiedene Aufenthaltstitel ausgestellt. Aktuell ist der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“.
Der Beschwerdeführer hält sich somit seit etwa vierzehn Jahren im Bundesgebiet auf und besteht der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers seither unzweifelhaft in Österreich. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinen der früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt hat (zur Maßgeblichkeit dieser Erwägungen siehe etwa VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Er reiste im Alter von ca. 27 Jahren erstmals in das Bundesgebiet ein, er ist somit nicht von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen. Darüber hinaus wurde er bereits in der Vergangenheit straffällig, was dem Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und Z 6 StbG 1985 entgegengestanden wäre.
Zugunsten des Beschwerdeführers ist freilich zu berücksichtigen, dass sein langjähriger Aufenthalt durchwegs als rechtmäßig zu qualifizieren ist und der Verwaltungsgerichtshof bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht (VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof betont jedoch in seiner Entscheidungspraxis gleichermaßen, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen beispielsweise, aber nicht ausschließlich, das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 mwN).
Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielt in der Judikatur des VwGH somit nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl. VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch beispielsweise gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 mit Hinweis auf VwGH 02.08.2013, 2012/21/0262).
Ein Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich somit zunächst schon aus seiner Aufenthaltsdauer von etwa 14 Jahren. Der langen Aufenthaltsdauer steht jedoch das massiv strafrechtliche Verhalten, welches der Beschwerdeführer zuletzt im Bundesgebiet an den Tag legte, sowie die dadurch bereits verbrachte Zeit in Justizanstalten von insgesamt einem Jahr und neun Monaten, entgegen. Insbesondere bleibt festzuhalten, dass das urteilsmäßige Strafende erst im Mai 2026 erreicht sein wird. In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich Aufhältige nie in Frage (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 bzw. EGMR 02.06.2020, Azerkane gg. Niderlande, 3138/16).
Trotz seines langjährigen Aufenthalts konnte der Beschwerdeführer abseits seiner Verwandten im Bundesgebiet keine sozialen Kontakte angeben, die eine besonders tiefgreifend private Beziehung zum Beschwerdeführer pflegen. Er führte zudem an, dass sich seine sozialen Kontakte seit seiner Inhaftierung äußerst vermindert hätten, und diese zumeist an seine künstlerische Tätigkeit anknüpfen. Aufgrund dieser Angaben ist zwar im Gesamten von einem bestehenden Privatleben auszugehen, welches jedoch keine von der Norm abweichende Intensität aufweist. Darüber hinaus mögen seine angegebenen freundschaftlichen Kontakte, welche sich zumeist aus seinem beruflichen Kontext ergeben, für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, diese sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Kamerun gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm derzeit in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.
Der Beschwerdeführer erfuhr naturgemäß während seines langjährigen Aufenthalts eine sprachliche Integration, wobei trotzdem ein Dolmetscher für die mündliche Verhandlung notwendig war. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in zahlreichen Vereinen und haben sich im Laufe des Verfahrens jedenfalls Anhaltspunkte für seine aktive Teilnahme am kulturellen Leben in Österreich ergeben. Nicht verkannt wird überdies, dass der Beschwerdeführer berufliche Integrationsschritte gesetzt hat und in Österreich eine Ausbildung zum Kindergartenassistenten absolviert hat. So ging er seit Oktober 2010 immer wieder verschiedenen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach, wobei auch nicht verkannt wird, dass er zeitweise auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen war. Hinsichtlich des Beschwerdeführers, der zuletzt neben einer unselbständigen Anstellung auch selbständig erwerbstätig war, bleibt überdies festzuhalten, dass die berechtigte Gefahr, dass er bei Wegfall einer Einkommensquelle abermals strafrechtswidrig tätig wird, besteht. So führte er unter anderem befragt nach den Gründen seiner Straffälligkeit an, dass er in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt sei und bei seinen strafrechtswidrigen Handlungen einen prozentuellen Anteil in unbestimmter Höhe erhalten wollte.
Sein grundsätzlich bestehendes Privatleben im Bundesgebiet erfährt jedoch eine maßgebliche Relativierung durch das strafrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers. So stehen dem aufgezeigten Privatleben sowie dem nicht zu verachtenden Grad der Integration des Beschwerdeführers zwei Verurteilungen von österreichischen Strafgerichten entgegen, wobei die erste Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften aus dem Jahr 2018 mittlerweile getilgt ist und nicht mehr im Strafregister des Beschwerdeführers aufscheint. Zuletzt wurde er mit Urteil vom 29.09.2022, rechtskräftig seit 13.03.2023, wegen des Verbrechens der Geldfälschung, der Vergehen des schweren Betrugs und der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 MRK nicht berücksichtigt werden dürfe, insbesondere wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372 mit Hinweis auf VwGH 22.02.2011, 2010/18/0073; 18.12.1998, 97/19/0858). Somit wurde vom erkennenden Gericht auch das gesamte straffällige Verhalten des Beschwerdeführers in die entsprechende Abwägung nach Art 8 EMRK einbezogen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der Verurteilungen des Beschwerdeführers auf die Ausführungen unter Punkt II.3.3. verwiesen.
Der Verhinderung von Straftaten, insbesondere Eigentumsdelikten, kommt ein großes öffentliches Interesse zu und hat das vom Beschwerdeführer wiederholt gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) betont. Der Beschwerdeführer hat, insbesondere unter Berücksichtigung seines konkreten strafrechtswidrigen Verhaltens, jedenfalls seine Gleichgültigkeit der österreichischen Rechtsordnung gegenüber zum Ausdruck gebracht.
Der Beschwerdeführer hat überdies gemäß § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG Bindungen zu seinem Heimatstaat, wenn nicht in der gleichen Intensität bzw. sogar stärkere wie in Österreich. Er spricht die dort übliche Sprache und verfügt überdies über zahlreiche familiäre Kontakte. Im Besonderen hat er im Jahr 2018, sohin während seines legalen Aufenthalts in Österreich, eine kamerunische Staatsangehörige geheiratet und hat das Ehepaar mittlerweile zwei gemeinsame Kinder, wobei seine Ehefrau mit den Kindern nach wie vor in Kamerun lebt. Es besteht täglicher Kontakt zu seiner Familie in Kamerun und strengte der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Nahebeziehung sowie des Wunsches nach einem Zusammenleben bereits in der Vergangenheit eine Familienzusammenführung an. Aufgrund dessen wird von besonderes starken Bindungen des Beschwerdeführers zu Kamerun ausgegangen, schließlich besuchte der Beschwerdeführer seit der Geburt seines Sohnes im Jahr 2018 ein bis zwei Mal jährlich seine Familie in Kamerun. Zuletzt war er jedenfalls im Jahr 2022 persönlich in Kamerun und wird es dem Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Richters aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit auch möglich sein, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und ausreichende finanzielle Mittel zu erwirtschaften. Ferner wird es dem Beschwerdeführer und seinem Cousin sowie seinen sonstigen Freunden und Bekannten im Bundesgebiet zumutbar sein, den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel (WhatsApp, Videotelefonie) aufrecht zu erhalten.
Es ist daher dem Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägung der gegenläufigen Interessen beizupflichten, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. nähere Ausführungen unter Punkt 3.3.) das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung kommt trotz des dargestellten Privatlebens und seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände nicht in Betracht. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.2.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
Ganz allgemein besteht in Kamerun derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Kamerun, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung, ist gesund und arbeitsfähig und wird daher in der Lage sein, in seiner Heimat für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, allenfalls auch mithilfe seiner dort lebenden Großfamilie.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Kamerun – auch bei Berücksichtigung der dortigen schwierigen wirtschaftlichen Lage – jedenfalls nicht vor. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Kamerun nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Kamerun bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Kamerun keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr nach Kamerun für den Beschwerdeführer zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen sollte, erfolgte somit zu keinem Zeitpunkt. Es würde aber ihm obliegen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt und bleibt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer lediglich in Nebensätzen anführten Gefahr, im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun mit verschiedenen Problemen konfrontiert zu sein, wobei er auch seine Teilnahme an politischen Bewegungen bzw. die Versorgungslage in Kamerun anführte, festzuhalten, dass durch sein unsubstantiiertes Aussageverhalten keine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung belegt wurde.
Auch sonst liegen keine unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr vor: Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Französisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Kamerun an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt möglich sein wird. Der volljährige Beschwerdeführer verbrachte sein überwiegendes Leben in Kamerun und bestehen anhaltende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen. Insbesondere heiratete er im Jahr 2018 eine kamerunische Staatsbürgerin, die mit den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern nach wie vor in Kamerun lebt. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde, vielmehr reiste er zudem seit dem Jahr 2018 regelmäßig nach Kamerun. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Zudem ist es ihm vor allem in der Anfangszeit zumutbar, auf seinen Familienverband zurückzugreifen.
Die Abschiebung ist somit auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun erfolgte daher zu Recht, konkrete Hinweise auf eine Unzulässigkeit liegen nicht vor. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 zu gelten, „wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“.
Die Aufzählung des § 53 FPG ist demonstrativ, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 und 3 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, ebenso geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.
3.3.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen und stützte die belangte Behörde sich dabei in ihrer Begründung auf § 53 Abs. 3 FPG.
Mit seiner jüngsten Verurteilung wegen Geldfälschung, schweren Betrugs und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren überschritt er hierbei die von § 53 Abs. 3 Z 1 FPG geforderte Tatsache einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten um das 16-Fache. Somit hat der Beschwerdeführer einen in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG normierten Tatbestand zweifellos erfüllt. Das Vorliegen solcher, in § 53 FPG angeführter Tatsachen allein entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen ist.
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246; VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101; VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).
Der Verhinderung von Straftaten kommt ein großes öffentliches Interesse zu und hat das vom Beschwerdeführer wiederholt gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt. Auch ist bei Verurteilungen nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wie bereits erwähnt indiziert (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).
Im konkreten Fall handelt es sich auch nicht um ein bloß sonstiges öffentliches Interesse, sondern tatsächlich um ein Grundinteresse der Gesellschaft, dass darin gelegen ist, strafbare Handlungen, unter anderem gegen das Eigentum, zu verhindern. Der Beschwerdeführer beging im Bundesgebiet letztlich mehrere Straftaten, aufgrund derer er letztlich zwei Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 51 Monate, wovon 48 Monate unbedingt und 3 Monate bedingt ausgesprochen wurden, entgegenblickte.
Dahingehend bleibt überdies festzuhalten, dass auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht dazu führt, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 MRK nicht berücksichtigt werden dürfe, insbesondere, wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).
Bei seiner jüngsten Verurteilung wurde bei der Strafbemessung – lediglich aufgrund Zeitablaufs während des Verfahren vor dem Oberlandesgericht – der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers neben seinem teilweise reumütigen Geständnis, der Sicherstellung des Falschgeldes sowie dem Umstand, dass es teilweise bei einem Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend fielen jedoch das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB sowie die Tatwiederholung und das Zusammentreffen zweier Vergehen und eines Verbrechens ins Gewicht.
Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers war insbesondere durch das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze im Rahmen des Betruges sowie den hohen Betrag an gefälschtem Geld gekennzeichnet, schließlich stellte der Beschwerdeführer gemeinsam mit Mittätern zumindest 11.462 Stück totalgefälschte Euro-Banknoten im Wert von über EUR 1,5 Millionen her, wobei er auch den Vorsatz aufwies, dass das Geld als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht wird. Die Tatausführung ist daher in Zusammenhang mit dem intendierten Gewinn und der abzuleitenden niedrigen Hemmschwelle des Beschwerdeführers zur Begehung von Geldfälschereidelikten in einem derart großen Umfang im Rahmen der gegenständlichen Abwägung zu berücksichtigen. Er verletzte schließlich massiv das geschützte Rechtsgut der Gewährschaft des gesetzlichen Zahlungsmittels Geld und damit das Vertrauen in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs (Schroll in WK2 §232 Rz 3; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Vor 13. Abschnitt Rz1), weshalb auch das Oberlandesgericht XXXX in Zusammenschau mit spezial- und generalpräventiven Argumenten keine weitere Herabsetzung der Freiheitsstrafe für notwendig erachtete. Auch hat der Beschwerdeführer trotz der sozialen Integration im Bundesgebiet ohne erkennbare Skrupel an der Begehung mehrerer, teilweise gewichtiger strafbarer Handlungen hinreißen lassen (vgl. OLG XXXX zu XXXX ).
Darüber hinaus wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer beim Zugriff durch Polizeibeamte im Jahr 2022 versucht hat, durch die Vorlage eines gefälschten französischen Personaldokumentes seine Identität zu verschleiern und schreckte er zuvor auch nicht vor der Benutzung einer ungedeckten Kreditkarte zurück. Er versuchte letztlich mit allen Mitteln, sich durch strafrechtswidriges Verhaltens den größtmöglichen finanziellen Vorteil zu sichern, wobei ihn auch sein langjähriger Aufenthalt in Österreich bzw. das Gründen einer Familie in Kamerun nicht von massiver Straffälligkeit abgehalten hat.
Die Verantwortung des im Strafverfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung in Bezug auf die rechtskräftige Verurteilung wegen Geldwäsche, wonach „dass es schade sei, dass er in eine derartige Situation geraten sei“, zeugt darüber hinaus nicht von einer gegenwärtigen geständigen Verantwortung und lässt eine beachtliche Reue für sein an den Tag gelegtes Verhalten vermissen. Zudem führte er hinsichtlich seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2018 an: „Zuvor hatte mich bereits ein Freund eines Freundes um Hilfe gebeten und wollte wissen, wie er sich Drogen beschaffen kann. Obwohl ich damit nichts zu tun hatte, wurde ich hineingezogen. Heute weiß ich, dass das nicht mein Bereich ist und ich das nicht mehr wiederholen werde.“. Auch aus diesen Ausführungen kann von einem besonderen Gewinnungswandel, der durch ein Erkennen eigener Fehlentscheidungen bedingt wird, nicht ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer befindet sich ob seiner gravierenden Straffälligkeit zurzeit in Strafhaft. Es bleibt dahingehend festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer sich noch bis voraussichtlich 13.05.2026 in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht, woran auch seine Eigenschaft als Freigänger nichts zu ändern vermag (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Daher ist auch nicht gewährleistet, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach seiner Haftentlassung keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellt. Im Ergebnis kann dem Beschwerdeführer sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden und zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie der hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden.
Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Für die Interessenabwägung wird im Einzelnen auf die obigen Ausführungen betreffend die Rückkehrentscheidung unter Punkt 3.1. verwiesen.
Da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, besteht, dies jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) und ein allfälliges Zuwiderhandeln einem geordneten gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat, und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendig zu erachten ist.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer von acht Jahren bei einem an sich möglichen Ausspruch eines unbefristeten Einreiseverbotes erscheint angesichts des Umstandes, dass der in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG beschriebene Tatbestand der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mehrfach erfüllt ist, der gegebenen Tatwiederholungsgefahr aufgrund der bestehenden finanziellen Situation des Beschwerdeführers und der damit per se verbundenen Rückfallwahrscheinlichkeit, dem erkennenden Gericht in jedem Fall als angemessen. Vielmehr bleibt festzuhalten, dass es der belangten Behörde angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch offen gestanden wäre, das Höchstmaß in Form eines unbefristeten Einreiseverbotes auszuschöpfen.
Aufgrund der verfehlten Angabe in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 0 FPG erlassen wird, war dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das auf die Dauer von acht Jahren befristete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen wird.
3.4. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides mit Teilerkenntnis vom 25.08.2023 stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, sodass die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer gehemmt wurde (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 9 zu § 18 BFA-VG).
Erkennt die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie im vorliegenden Fall - eine solche Frist grundsätzlich besteht.
Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung - wie hier geschehen - bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu § 55 FPG).
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.
Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dementsprechend eine Ausreisefrist festzulegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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