Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des J M, vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2024, I416 2276887-1/22E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 19. Juli 2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber-einen Staatsangehörigen von Kamerun-im Hinblick auf seine Straffälligkeit gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und verband damit gemäß „§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 0 FPG“ ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Unter einem stellte es gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Kamerun zulässig sei, erkannte gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und gewährte ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Februar 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers-nachdem es dieser zuvor mit Teilerkenntnis vom 25. August 2023 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte-mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und dem Revisionswerber eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 In seinen Entscheidungsgründen führte das BVwG aus, dass der Revisionswerber seit 14. April 2009 durchgehend im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst sei. Seit 28. April 2016 verfüge er über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Er sei bis zur Scheidung im Jahr 2012 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen, welche sich schon seit dem Jahr „2010 bzw. 2011“ in Uganda aufhalte. Seit dem Jahr 2018 sei der Revisionswerber mit einer kamerunischen Staatsangehörigen verheiratet, mit welcher er zwei Kinder im Alter von fünf und zwei Jahren habe. Seine zwei Kinder und seine Ehefrau würden in Kamerun leben und habe er zu ihnen täglich telefonischen Kontakt. Zwischen 2018 und 2022 sei der Revisionswerber ein-bis zweimal jährlich zu seiner Familie nach Kamerun gereist.
4 In Österreich habe der Revisionswerber einen Freundes-und Bekanntenkreis und stehe er in einem guten Verhältnis zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Cousin. Dieses Verhältnis sei geprägt von gegenseitiger Unterstützung, wobei ein wie auch immer geartetes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis nicht vorliege. Auch zu sonstigen in Deutschland, Spanien und Frankreich lebenden Verwandten des Revisionswerbers bestehe kein besonderes Naheverhältnis.
5 Der Revisionswerber verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse, habe zahlreiche Sprachkurse absolviert und eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 positiv abgeschlossen. Er sei Mitglied bei der Bewegung „Cameroon Renaissance Movement“ und in verschiedenen Vereinen, in welchen er sich freiwillig betätige. Darüber hinaus wirke er bei Theaterproduktionen mit und sei selbständiger Tanzlehrer. Vor seiner Inhaftierung sei der Revisionswerber zudem als künstlerischer Koordinator eines Unternehmens, das Kulturreisen nach Ghana und Kamerun organisiere, tätig gewesen. Er habe in Österreich eine Ausbildung zum Kindergartenassistenten absolviert und sei beginnend mit 27. Juli 2010-unterbrochen durch Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung-verschiedenen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen, wobei er zuletzt von 15. Juni 2021 bis 15. Juli 2022 als Arbeiter in der Kommissionierung beschäftigt gewesen sei. Gegenwärtig verfüge er über eine Einstellungszusage als Arbeiter im Bereich Logistik/Reinigung. Der Revisionswerber befinde sich seit dem 13. Mai 2022 in österreichischen Justizanstalten in Haft. Während seiner Inhaftierung sei er als Freigänger im Transportcenter „Carla“ als freiwilliger Mitarbeiter tätig.
6 Im Jahr 2018 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden, wobei diese Verurteilung mittlerweile getilgt sei. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. September 2022 sei der Revisionswerber wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 1 StGB, des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 15 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt worden. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. März 2023 sei die Freiheitsstrafe auf vier Jahre herabgesetzt worden. Der vom Landesgericht für Strafsachen Wien in erster Instanz noch angenommene Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe sei aufgrund der mittlerweile eingetretenen Tilgung vom Oberlandesgericht Wien nicht herangezogen worden. Das BVwG legte die dieser Verurteilung zugrunde gelegenen Straftaten ausführlich dar. Demnach habe der Revisionswerber über einen unbekannten Zeitraum bis zum 13. Mai 2022 Geld mit dem Vorsatz nachgemacht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, indem er zumindest 11.462 Stück totalgefälschte Euro-Banknoten im Wert von insgesamt € 1.533.802,87 mit unbekannten Mittätern hergestellt habe. Zudem habe er versucht, einen verdeckten Ermittler zur Übergabe von € 50.000,00 zu verleiten, indem er diesem gegenüber wahrheitswidrig angegeben habe, er würde damit durch einen Ein-und Entfärbungsprozess Blankogeldscheine entfärben und dem verdeckten Ermittler entfärbte Geldscheine im Wert von € 50.000,00 übergeben, wobei er jedoch tatsächlich das übergebene Geld gegen Falschgeld austauschen habe wollen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision bringt der Revisionswerber vor, die vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 52 Abs. 5 FPG ab. Die Verwirklichung eines Tatbestands des § 53 Abs. 3 FPG indiziere per se keine schwere Gefährdungsannahme iSd § 52 Abs. 5 FPG. Die besondere Gefährdung sei in jedem Einzelfall zu prüfen und zu begründen. Eine solche Prüfung fehle im gegenständlichen Erkenntnis des BVwG. Der Revisionswerber wendet sich zudem mit näheren Ausführungen gegen die vom BVwG durchgeführte Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG, welche insbesondere der langen Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers in Österreich und seiner sozialen Vernetzung im Bundesgebiet kein hinreichendes Gewicht beigemessen habe.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. etwa VwGH 25.11.2025, Ra 2024/21/0203, Rn. 13, mwN).
12 Bei der Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer (bestimmten) Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH 6.8.2025, Ra 2024/21/0035, Rn. 15, mwN).
13 Eine solche Gesamtbeurteilung des Persönlichkeitsbildes des Revisionswerbers, von dem sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch einen persönlichen Eindruck verschaffte, nahm das BVwG fallbezogen in vertretbarer Weise vor. Das BVwG qualifizierte die Straftaten des Revisionswerbers, welche zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren (bei einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe) führten, vertretbar als „massiv strafrechtliches Verhalten“ bzw. „gravierende Straffälligkeit“, wobei es dabei die besonderen Umstände des Einzelfalles-insbesondere das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze im Rahmen des Betruges und den besonders hohen Wert der nachgemachten Banknoten in Zusammenhang mit dem Verbrechen der Geldfälschung-berücksichtigte. Es durfte in diesem Zusammenhang auch annehmen, dass der Revisionswerber dadurch das geschützte Rechtsgut der Gewährschaft des gesetzlichen Zahlungsmittels Geld und damit das Vertrauen in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs massiv verletzte. Ausgehend davon bestehen keine Bedenken, wenn das BVwG vorliegend den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als erfüllt ansah und davon ausging, der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers stelle eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 52 Abs. 5 FPG dar.
14 Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang Ermittlungen und Feststellungen des BVwG zur Möglichkeit seiner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft, zur tatsächlichen Reue und Scham des Revisionswerbers für seine Straftaten sowie zu seiner „eindringlichen Zusicherung“, sich zukünftig von der Kriminalität fernzuhalten, vermisst, ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich-nach dem Vollzug einer Haftstrafe-in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. erneut VwGH 6.8.2025, Ra 2024/21/0035, nunmehr Rn. 17, mwN). Da der Revisionswerber aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG noch nicht aus der Strafhaft entlassen worden war, lag insoweit kein Wohlverhalten vor, welches die Annahme rechtfertigen könnte, trotz seiner schwerwiegenden Straffälligkeit von einem Wegfall oder auch nur einer maßgeblichen Minderung der vom Revisionswerber herrührenden Gefährdung ausgehen zu können.
15 Dass vorliegend die vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwertung des persönlichen Eindrucks nach § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ebenfalls nicht aufgezeigt. Das BVwG setzte sich mit sämtlichen fallbezogen relevanten Umständen auseinander und berücksichtigte entgegen dem Revisionsvorbringen auch die in Österreich bestehenden sozialen Bindungen des Revisionswerbers zu seinen Gunsten. Ebenso berücksichtigte es die lange, rechtmäßige Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers im Bundesgebiet, sah diese jedoch zu Recht durch sein massiv strafrechtliches Verhalten und seine Inhaftierung als relativiert. Das BVwG durfte im Rahmen der Interessenabwägung auch die engen Beziehungen des Revisionswerbers zu seinen in Kamerun lebenden Kindern und seiner Ehefrau berücksichtigen.
16 Für den Revisionswerber ist auch mit seinem Hinweis darauf, dass ihm seiner Auffassung nach vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, nichts zu gewinnen.
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur nach § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung besteht im Fall von Fremden, die in Österreich geboren und aufgewachsen bzw. „von klein auf“ im Inland aufgewachsen sowie hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Dasselbe gilt für Fälle einer derart langen Aufenthaltsdauer, dass dem Fremden vor Begehung der ersten Straftat die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können. Nur in diesen Konstellationen ist fallbezogen eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt (vgl. VwGH 25.3.2026, Ra 2025/21/0025, Rn. 23, mwN).
18 Im Revisionsfall ist es angesichts der hohen kriminellen Energie, mit der die Begehung der festgestellten Straftat verknüpft ist, vertretbar, dass das BVwG auf eine besonders verwerfliche Straffälligkeit des Revisionswerbers schloss und damit eine derartige spezifische vom Revisionswerber ausgehende Gefährdung annahm. Diese spiegelt sich nicht zuletzt auch darin wider, dass der im Entscheidungszeitpunkt des Oberlandesgerichtes Wien als unbescholten anzusehen gewesene Revisionswerber zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde.
19 Vor dem Hintergrund der dargestellten Erwägungen kann es auch nicht als unvertretbar angesehen werden, dass das BVwG die Dauer des mit acht Jahren befristeten Einreiseverbotes als angemessen beurteilte.
20 Zu der erstmals in der Revision erhobenen Behauptung, wonach dem Revisionswerber aufgrund seiner Mitgliedschaft zur „Mouvement pour la Renaissance du Cameroun“ im Fall einer „langfristigen“ Rückkehr nach Kamerun eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK drohe, genügt es darauf hinzuweisen, dass es ihr nicht nur an jeglicher Konkretisierung fehlt, sondern ihrer Beachtlichkeit auch das in § 41 VwGG normierte Neuerungsverbot entgegensteht.
21 Soweit der Revisionswerber schließlich unter Hinweis darauf, er sei bereits durch den Verlust seines Aufenthaltsrechts sanktioniert worden, behauptet, die Verhängung eines Einreiseverbotes würde gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen, ist auszuführen, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erlassung eines Einreiseverbotes um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme handelt (vgl. dazu näher etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0222, Rn. 8 bis 10, mwN).
22 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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