Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde datiert mit 10. Feber 2025, Eingang vom 31. März 2025, gegen den Bescheid des ***FA*** vom 21. Jänner 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 03/2023 - 09/2024, SVNR Bf. ***1***, für die Tochter ***2*** ***3***, SVNR ***4***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Rückforderung betreffend den Zeitraum 03/2023 wird aufgehoben.Für den Zeitraum 04/2023 - 09/2024 wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen und besteht die Rückforderung zu Recht.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Verfahrensgang laut Vorlagebericht des Finanzamtes Österreich (FAÖ) vom 15.10.2025:
Die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.) studierte von Wintersemester 2021 bis inkl. Wintersemester 2022, und somit 3 Semester, im ***5***-Bachelorstudiengang ***6*** (= in der Folge: Studium1). Seit dem Wintersemester 2023 studiert die Tochter der Bf. an der ***7*** im Studiengang ***8*** (Bachelor) (= in der Folge: Studium2). Nachdem das Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 28.08.2024 und die Erinnerung vom 15.10.2024 seitens der Bf. unbeantwortet blieben, wurde die Bf. mit ebenfalls unbeantwortet gebliebenem Ergänzungsersuchen vom 20.11.2024 aufgefordert, den Anrechnungsbescheid zum Studium2 der Tochter von der **Uni** vorzulegen. Als Antwort auf die Erinnerung vom 26.12.2024 zum Ergänzungsersuchen legte die Bf. mit ihrer Antwort vom 15.01.2025 einen Studienerfolgsnachweis sowie eine Studienbestätigung der **Uni** für das Wintersemester 2024 vor. Die Fragen bezüglich Studienabschluss bzw. die Aufforderung zur Vorlage eines Anrechnungsbescheides blieben unbeantwortet. Als Konsequenz darauf wurden mit Rückforderungsbescheid vom 21.01.2025 von der Bf. die im Zeitraum März 2023 bis September 2024 bereits erhaltene Familienbeihilfe zurückgefordert. Begründend war ausgeführt, dass bei der Tochter ein schädlicher Studienwechsel vorgelegen habe und Familienbeihilfe erst wieder zustehe, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden, wie im vorigen. Zudem sei im Zeitraum März 2023 bis September 2023 kein Studium betrieben worden. Der Rückforderungsbescheid wurde der Bf. am 22.01.2025 in ihre FinanzOnline-Databox/Nachrichten zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich erst die nicht unterschriebene Beschwerde der Tochter (erkennbar an Absender, getippter Unterschrift, angeführter Versicherungsnummer und Ich-Form) vom 10.02.2025. Mit Bescheid Mängelbehebungsauftrag vom 24.02.2025 wurde die Tochter der Bf. aufgefordert die Unterschrift beim Finanzamt Österreich nachzuholen und ihre schriftliche Vollmacht vorzulegen. Der Bescheid wurde der Tochter am 24.02.2025 in ihre FinanzOnline-Databox/Nachrichten zugestellt und von ihr am 04.03.2025 gelesen. Am 31.03.2025, und somit verspätet, langte eine mit 10.02.2025 datierte Beschwerde der Bf. ein. Gegenüber der Beschwerde der Tochter vom 10.02.2025 waren der Absender, die getippte Unterschrift und die Versicherungsnummer auf die Bf. geändert und der Ordnungsbegriff sowie die Telefonnummer der Bf. ergänzt worden. Somit handelt es sich aus Sicht des Finanzamtes um eine gänzlich neu eingebrachte Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 18.08.2025 wurde die Beschwerde der Tochter als zurückgenommen erklärt. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch falsch an die Bf. adressiert und zugestellt. Es handelt sich dabei somit um einen Nichtbescheid. Eine Beschwerdevorentscheidung an die Tochter ist in Arbeit und wird an das BFG nachgereicht werden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025 wurde die Beschwerde der Bf. als verspätet eingelangt zurückgewiesen.Am 09.09.2025 brachte die Bf. eine Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 18.08.2025 (betr. Beschwerde der Tochter) und vom 22.08.2025 (betr. verspätete Beschwerde) ein, welche als Vorlageantrag zu werten war.
Stellungnahme des FAÖ: Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde einen Monat ab Zustellung des Bescheides. Der strittige Rückforderungsbescheid vom 21.01.2025 wurde nachweislich am 22.01.2025 in die FinanzOnline Databox/Nachrichten der Bf. zugestellt. Die Beschwerdefrist der Bf. endete somit am 24.02.2025 (Montag). Die mit 10.02.2025 datierte Beschwerde der Bf. langte verspätet am 31.03.2025 im Briefkasten des Finanzamtes ein und wurde daher mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde wegen verspäteter Einbringung wird beantragt.
Die Tochter der Bf. hat das Studium1 im Wintersemester (WS) 2021, Sommersemester (SS) 2022 und WS 2022 betrieben. Im März 2023 hat sie noch Prüfungen abgelegt, und im April 2023 ist ihr Studium an der ***5*** als erloschen gemeldet. Ab April 2023 bis zum WS 2023 hat sie keine Prüfungen abgelegt und keine Berufsausbildung gemacht.Mit WS 2023 hat die Tochter das Studium2 begonnen, für welches ihr mit Anrechnungsbescheid vom 19.09.2023 der **Uni** 27 ECTS als gleichwertig für das Studium2 anerkannt worden sind.
Das FAÖ hat die Bf. mehrfach aufgefordert, entsprechende Anrechnungsbescheide für dasStudium2 vorzulegen. Die Fragen bezüglich Studienabschluss etc. blieben unbeantwortet.
Das FAÖ hat daher aufgrund des aus der Aktenlage ersichtlichen Studienwechsels, welcher nach dem dritten Semester erfolgte, die Familienbeihilfe für den Zeitraum der aktenmäßig nicht vorliegenden Berufsausbildung ab 03/2023 - 09/2024 unter Berücksichtigung der Stehsemester aufgrund des beihilfenschädlichen Studienwechsels die Familienleistungen zurückgefordert.
Der Rückforderungsbescheid wurde der Bf. am 22.01.2025 in ihre FinanzOnline-Databox/Nachrichten zugestellt.Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 10.02.2025, welche von der Tochter ***3*** am 14.02.2025 eingebracht wurde und welche keine Unterschrift aufwies.Vorgelegt wurde die Bestätigung des Studienerfolges zum Studium2 der **Uni** vom 10.02.2025, welche insgesamt 56 [27 davon als Anerkennungen vom Studium1] ECTS umfasste.
Das FAÖ forderte die Tochter mit Mängelbehebungsbescheid vom 24.02.2025 auf, bis zum 31.03.2025 die Mängel: fehlende Unterschrift gem. § 85 Abs. 2 BAO und fehlende (Original-) Vollmacht des Einschreiters vorzulegen.Mit Eingabe, datiert mit 10.02.2025, eingelangt 31.03.2025, brachte die Bf. eine unterschriebene Beschwerde ein, welche im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Beschwerde der Tochter war.
Das FAÖ wertete diese Eingabe als völlig neue und verspätete Beschwerde und wies diese mit BVE vom 22.08.2025 gemäß § 260 BAO als verspätet zurück.Die Beschwerde der Tochter vom 10.02.2025 wurde mit BVE vom 18.08.2025 (adressiert an die Bf.) gemäß § 85 BAO als zurückgenommen erklärt.
Die Bf. hat mit Eingabe vom 09.09.2025, welche als Vorlageantrag zu werten ist, gegen die Entscheidung des FAÖ ein Rechtsmittel eingebracht und die Unterlagen zur Anrechnung der 27 ECTS für das Studium2 vorgelegt mit dem Antrag auf fortlaufende Auszahlung der Familienbeihilfe.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, den nachgereichten Unterlagen und dem elektronischen Familienbeihilfenakt FABIAN. Daraus ist ersichtlich, dass das Studium1 der Tochter mit April 2023 erloschen ist und mit WS 2023 das Studium2 begonnen wurde.
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.Nach § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 85 Abs. 1 BAOAnbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).§ 85 Abs. 2 BAO: Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten..... ….(10. Satz) Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. …. ….Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 28/2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,…,Folgende Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992) idF BGBl. I Nr. 75/2022 (Studienwechsel) sind für den vorliegenden Fall von Bedeutung:§ 17 Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.Abs. 2: Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.Abs. 3: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, in der streitgegenständlichen Fassung, steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 [€ 61,80 ab 01/2023] Euro für jedes Kind zu. … Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Strittig ist zunächst, ob die Beschwerde der Bf. als rechtzeitig eingebracht zu werten ist und weiters, ob ein beihilfenschädlicher Studienwechsel bei der Tochter vorliegt.Die Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (zB VwGH 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161; 17.12.2020, Ra 2020/16/0137; 1.2.2021, Ra 2018/16/0121; 7.9.2021, Ro 2018/15/0026; 2.2.2023, Ra 2020/13/0012).Beschwerdegegenständlich ist ausschließlich der vom Rückforderungsbescheid umfasste Zeitraum 03/2023 - 09/2024.
Zum Vorliegen einer rechtzeitigen Beschwerde:
Der Rückforderungsbescheid vom 21.01.2025 wurde der Bf. am 22.01.2025 in ihre FinanzOnline-Databox/Nachrichten zugestellt.Damit hätte innerhalb eines Monates die Beschwerde eingebracht werden müssen.Die Beschwerde der Bf., datiert mit 10.02.2025 mit Eingang beim FAÖ mit 31.03.2025 wäre damit außerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 260 BAO gewesen.Die Beschwerde der Bf. kann aber nicht losgelöst von der am 14.02.2025 eingelangten Beschwerde vom 10.02.2025 gesehen werden, welche die Tochter - mängelbehaftet - eingebracht hat. Da das FAÖ diese Beschwerde aufgrund der Gesamtumstände dem richtigen Verfahren zuordnete und die Vermutung nahe lag, dass die Tochter über eine Vollmacht zur Einbringung der Beschwerde verfügte, erging dazu ein Mängelbehebungsbescheid vom 24.02.2025 mit der Fristsetzung zum 31.03.2025 und dem Auftrag, die Mängel, fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht zu beseitigen.Zwar wurde bis 31.03.2025 nicht die Unterschrift der Tochter nachgeholt (was im Mängelbehebungsbescheid auch nicht explizit gefordert war), aber die Beschwerde wurde (inhaltsgleich der Erstbeschwerde) mit der Unterschrift der Mutter als (richtiger) Bescheidadressatin des Rückforderungsbescheides und Bf. eingereicht. Damit muss auch die urgierte fehlende Vollmacht der Erstbeschwerde als saniert angesehen werden, hat doch die Bf. als Bescheidadressatin nunmehr eine mängelfreie Beschwerde innerhalb der Mängelbehebungsfrist beigebracht, was konkludent die Vollmacht ersetzt.Nach § 85 Abs. 2 BAO sind die Mängel als rechtzeitig behoben zu werten und gilt die Eingabe somit als ursprünglich richtig eingebracht.Es würde einer nicht sachgerechten Überspitzung von Formalismen gleichkommen, diese Beschwerde nunmehr als verspätet (und als gänzliches Novum zur mangelhaften Beschwerde) zu werten.Es ist ersichtlich, dass die Erstbeschwerde von der familienangehörigen Tochter eingebracht wurde, die über den Sachverhalt Bescheid wusste, da die Rückforderung ja ihr Studium betraf, und welche die fehlenden Unterlagen vorlegte;das Gewollte war eindeutig ersichtlich; die Bf. musste über den Mängelbehebungsbescheid informiert worden sein, sonst hätte sie nicht die Beschwerde innerhalb der Mängelbehebungsfrist einbringen können, was einer nachträglichen Bevollmächtigung gleichkommt; es wurde nicht ausdrücklich im Mängelbehebungsbescheid die Nachholung der Unterschrift der Tochter verlangt; die Bf. war unvertreten und es gibt Indizien auf vorliegende Sprachprobleme; auch schon deshalb darf kein so strenger Maßstab in der Würdigung der Umstände angelegt werden.
In freier Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung und in Zusammenschau aller Elemente des sehr speziell gelagerten Einzelfalles (ohne Präzedenzwirkung für andere Sachverhalte) wird von einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde der Bf. ausgegangen, die inhaltlich zu behandeln ist.
Hat keine der Formalentscheidungen nach den §§ 85 Abs 2, 86a Abs 1, 256 Abs 3, 260 oder 261 BAO zu erfolgen und wird der angefochtene Bescheid nicht (gem. § 278 Abs 1) unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben, so ist stets eine meritorische Beschwerdeerledigung (eine Entscheidung "in der Sache selbst") vorzunehmen (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 279 BAO Rz 4).Das BFG hat auch dann gem. § 279 erstmals in der Sache zu entscheiden, wenn die Abgabenbehörde die Beschwerde mit einer formalen Beschwerdevorentscheidung (zB Zurücknahme nach § 85 Abs 2) erledigt hat (BFG 17.2.2015, RV/5101670/2014; 7.1.2019, RV/2100599/2015; 20.7.2022, RV/5100385/2022).
Beihilfenschädlicher StudienwechselZeitraum 03/2023
Die Tochter hat das Studium1 drei Semester lang betrieben (WS 2021, SS 2022, WS 2022).Im März 2023 hat sie noch mehrere Prüfungen abgelegt, was aus dem Antrag an die **Uni** auf Anerkennung von Prüfungen vom 08.09.2023 ersichtlich ist und welche Prüfungen auch angerechnet wurden auf das Studium2.Damit steht für 03/2023 die Familienbeihilfe noch zu und wird der Rückforderungsbescheid hinsichtlich dieses Monates aufgehoben.Danach sind bis zum WS 2023 (Beginn von Studium2) keinerlei Prüfungen mehr ersichtlich und ist vom Nichtvorliegen einer aufrechten Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auszugehen, zumal mit April 2023 das Studium an der ***5*** als erloschen in den Studiendaten des elektronischen Beihilfenaktes FABIAN aufscheint.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe, dh das Vorliegen einer Berufsausbildung ist bei einem Studienwechsel nur gegeben, wenn ein nach § 17 StudFG günstiger Studienerfolg vorliegt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG vor, wenn die Studierende das von ihr begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060 mwN).Mit dem WS 2023 hat die Tochter das Studium2 begonnen.Da feststeht, dass die Tochter damit einen Studienwechsel vorgenommen hat, ist § 17 StudFG anzuwenden.Mit dem Verweis in § 2 Abs. 1 lit. b (10. Satz) FLAG 1967 ist der Begriff "günstiger Studienerfolg" auch für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, maßgeblich.
Kein günstiger Studienerfolg und damit ein - für den Anspruch auf Familienbeihilfe - "schädlicher" Studienwechsel liegt nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird, was hier der Fall ist (vgl. VwGH 09.09.2025, Ra 2022/16/0036).
Mit (erst im Rechtsmittelverfahren seitens der Bf. vorgelegtem) Anrechnungsbescheid vom 19.09.2023 wurde dem Antrag der Tochter vom 08.09.2023 seitens der **Uni** stattgegeben und wurden die für das Studium1 positiv beurteilten Prüfungen im Ausmaß von 27 ECTS als gleichwertig für das Studium2 anerkannt.Es wurden aber nicht die gesamten Vorstudienzeiten des Studiums1 für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums2 berücksichtigt.Daher liegt sehr wohl ein beihilfenschädlicher Studienwechsel iSd § 17 StudFG vor, da der Wechsel nach dem dritten Semester erfolgte.Nach § 17 Abs. 3 StudFG ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierende danach so viele Semester zurückgelegt hat, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht hat. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.Da die Tochter drei Semester im Studium1 zurückgelegt hat, wäre die Wartezeit drei Semester.Durch die Anrechnung von 27 ECTS verkürzt sich diese Wartezeit um ein Semester auf zwei Semester.Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 54 Abs 2 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw); (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 101).
Die Wartezeit von zwei Semestern im Studium2 umfassst das WS 2023 und das SS 2024.Daher besteht die Rückforderung für den Zeitraum 04/2023 bis 09/2024 zurecht.
Über einen Familienbeihilfenanspruch ab 10/2024 wird das FAÖ aufgrund eines entsprechenden Antrages unter Vorlage der geforderten Nachweise zum Studienerfolg der Tochter zu entscheiden haben. Neue Ansprüche können auf den Rückforderungsbetrag angerechnet werden und vermindern diesen entsprechend.Es wäre dann an der Antragstellerin, die erforderlichen Nachweise vorzulegen und allfällige Aufforderungsschreiben des FAÖ künftig nicht mehr zu ignorieren.
Zusammengefasst ergibt sich:Die Beschwerde der Bf. war als rechtzeitig zu werten und inhaltlich zu erledigen, unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen.Im März 2023 hat die Tochter noch Prüfungen im Studium1 abgelegt, die angerechnet wurden. In diesem Monat ist noch von einer Berufsausbildung der Tochter auszugehen.Von 04-09/2023 stand sie in keiner Berufsausbildung, daher bestand kein Familienbeihilfenanspruch. Aufgrund des verspäteten Studienwechsels nach dem dritten Semester ist unter Berücksichtigung der angerechneten 27 ECTS aus dem Studium1 - für die Dauer von zwei Semestern im Studium2 - kein Familienbeihilfenanspruch gegeben.Der Rückforderungsanspruch für 04/2023 - 09/2024 besteht zurecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu lösen ist.Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich.Die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Studienwechsel im beschwerdegegenständlichen Fall ergeben sich unmittelbar aus den anzuwendenden, vom Wortlaut her eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und wurde im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des VwGH gefolgt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demnach nicht vor.
Graz, am 28. November 2025
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