Säumniszuschläge gehören zu den Nebenansprüchen iSd § 3 Abs. 2 BAO und stellen nach Abs. 1 der zitierten Bestimmung Abgaben dar. Sie sind mit Abgabenbescheid (§ 198 BAO) geltend zu machen. Auch Bescheide über Säumniszuschläge können Teil eines Sammelbescheids sein (vgl. VwGH 13.11.1985, 85/13/0057).
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