JudikaturVwGH

Ra 2018/16/0121 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Februar 2021

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Angabe eines fehlerhaften Antragsdatums im Spruch eines Bescheids unbeachtlich, wenn sich aus dem Zusammenhang des Bescheids eindeutig ergibt, dass ein anderes Datum gemeint war, selbst wenn dieser offensichtliche Fehler von der Behörde nicht gemäß § 293 BAO berichtigt wurde (vgl. VwGH 17.11.2010, 2007/13/0124)

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