IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Lenfeld/Leys/Sonderegger Rechtsanwälte, Malserstraße 19, 6500 Landeck, über die Beschwerde vom 14. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. November 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate Oktober 2021 bis Jänner 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***,
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Eingangs ist auf das Erkenntnis BFG 19.9.2023, RV/3100139/2023, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht zusammengefasst rechtskräftig entschieden, dass die auch nunmehrige Beschwerdeführerin für ihren volljährigen Sohn [Name] für den Zeitraum November 2019 bis September 2020 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge hat, da er in diesem Zeitraum keine Aktivitäten im Studium, zu welchem er gemeldet war, gesetzt hat und daher nicht in Berufsausbildung gestanden ist. Für den Zeitraum Oktober 2020 bis Februar 2021 wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Rückforderungsbescheid mit der Begründung aufgehoben, dass der Sohn sein im Wintersemester 2020/2021 neu begonnenes Studium "mit einer auf das Erreichen des Studienerfolges gerichteten Absicht und sohin von Anfang an relativ zielstrebig oder ernstlich betrieben hat".
In der Folge forderte das Finanzamt von der Beihilfenbezieherin die an sie für ihren Sohn ausbezahlte Familienbeihilfe und die ausbezahlten Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2021 bis Jänner 2022 zurück. Das Finanzamt legte begründend dar, dass für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem ersten Studienjahr entsprechende Leistungsnachweise erbracht werden müssten. Der entsprechende Studienerfolg im ersten Studienjahr wäre vom Sohn der Beschwerdeführerin nicht erreicht worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beihilfenbezieherin rechtzeitig Beschwerde. In dieser führte sie nach allgemeinen Aussagen zum Vorliegen einer Berufsausbildung aus, dass ihr Sohn im Wintersemester 2021/2022 drei Pflichtmodule mit insgesamt 17,5 ECTS belegt habe. Die jeweiligen Lehrveranstaltungsprüfungen hätten im Zeitraum zwischen Jänner und März 2022 stattgefunden, wobei Prüfungen im Ausmaß von 18 ECTS-Punkten positiv absolviert worden wären. Im Weiteren habe der Sohn in diesem Semester unter anderem diverse einzeln angeführte Proseminarleistungen absolviert. Daraus sei unzweifelhaft ersichtlich, dass der Sohn sein Studium ernsthaft und zielstrebig bzw erfolgreich betrieben habe. Die würde auch durch das (eingangs angeführte) Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes bestätigt.Zudem widerspreche der Rückforderungsbescheid der Mitteilung des Finanzamtes vom 13. Oktober 2022. Das Finanzamt habe nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens mit dieser Mitteilung schriftlich bestätigt, dass für den Zeitraum März 2021 bis September 2022 Familienbeihilfe gewährt werden könne; nunmehr werde für einen Teil dieses Zeitraumes eine Rückforderung ausgesprochen.Ungeachtet dessen wäre der Bescheid bereits dem Grunde nach unberechtigt und nichtig, da über eine bereits entschiedene Sache, nämlich den bereits im Jahr 2022 einem Überprüfungsverfahren unterzogenen Zeitraum von Oktober 2021 bis Jänner 2022 abspreche.Weitere Ausführungen folgten zu einem Studienwechsel und der COVID-19 Pandemie sowie zu einer unzulässigen Pauschalfestsetzung des Nachforderungsbetrages und dem Vorliegen von Nachsichtsgründen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. Dezember 2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt legte den Sachverhalt dar und führte weiters aus, dass das Bundesfinanzgericht in seiner (oben angeführten) Entscheidung dem Vorbringen des Finanzamtes das Wintersemester 2020/2021 als Beginn des ersten Studienjahres zu sehen und in weiterer Folge ab dem Erreichen von 16 ECTS-Punkten im Feber 2022 die Familienbeihilfe weiter zu gewähren, gefolgt sei. In diesem ersten Studienjahr wären jedoch nur 7,5 ECTS-Punkte erreicht worden, weshalb für den Zeitraum Oktober 2021 bis Jänner 2022 kein Anspruch bestanden habe und der Anspruch ab Feber 2022 mit Erreichen der 16 ECTS wieder auflebte. Obwohl der Sohn der Beschwerdeführerin die letzte Prüfung in seinem Studium im Juni 2022 abgelegt habe, wäre Familienbeihilfe bis September 2022 gewährt worden.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und verwies auf ihr bisheriges Vorbringen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde am [GebDat] geboren und vollendete das 18. Lebensjahr somit im November 2018.
Nach dem Studienblatt der Universität Innsbruck inskribierte der Sohn im Wintersemester 2019/20 im Diplomstudium Rechtswissenschaften. Mit 30. Juni 2020 wurde diese Inskription wieder beendet. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase wurde nicht abgeschlossen, Prüfungen wurden keine abgelegt.
Mit 3. Feber 2020 wurde der Sohn zum Bachelorstudium Informatik zugelassen. Diese Zulassung endete vorerst auch am 30. Juni 2020. Mit 6. August 2020 erfolgte eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium ab dem Wintersemester 2020/21. Als erstes "gemeldetes Semester" scheint im Studienblatt der Universität das Wintersemester 2020/21 auf.
Der Bestätigung des Studienerfolges ist zu entnehmen, dass der Sohn - im Wintersemester 2020/21 keine Prüfungen ablegte. - am Ende des Sommersemesters 2021 Prüfungen im Ausmaß von 7,5 ECTS, davon 4,5 ECTS als Teil der Studieneingangsphase, abgelegt hat. - die Studieneingangsphase (bestehend aus insgesamt 9,5 ECTS) im Feber am Ende des Wintersemesters 2021/22 mit den noch fehlenden Prüfungen (5 ECTS) erfolgreich abgeschlossen hat, wobei in diesem Semester auch andere Prüfungen abgelegt wurden. Sohin wurden in diesem Semester Prüfungen im Gesamtausmaß von 18 ECTS (2 ECTS im Jänner, 16 ECTS im Feber) erreicht.
Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ab Feber 2022 ein vorerst geringfügiges, ab Juli 2022 ein (Vollzeit-)Dienstverhältnis ausübte. Im September 2023 erfolgte ein Dienstgeberwechsel und wurde ein Vollzeitdienstverhältnis ausgeübt.
2. Beweiswürdigung
Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt samt den angeführten unstrittigen Beweismitteln.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. …. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl I Nr 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich, dass nach den familienbeihilfenrechtlichen Regelungen eine Berufsausbildung an einer Universität nur dann vorliegt, wenn im Studium bestimmte Mindestleistungen erbracht werden, welche sich an den erfolgreich abgelegten Prüfungen orientieren. Das dabei normierte Leistungserfordernis ist angesichts der Studiendauer von sechs Semestern und der für den Abschluss notwendigen Prüfungen im Gesamtausmaß von 180 ECTS offensichtlich minimalst gehalten. Wird dieses Minimalerfordernis in einem Studienjahr nicht erreicht, besteht - nach dem klaren Gesetzestext - für das folgende Studienjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe.Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr mit den allgemeinen Grundsätzen für das Vorliegen einer Berufsausbildung argumentiert, ist festzuhalten, dass die - für das Vorliegen einer Berufsausbildung notwendige - Voraussetzung eines ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um einen Ausbildungserfolg seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 durch das Bundesgesetz BGBl Nr 311/1992 nur noch außerhalb des in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des StudFG 1992 relevant ist (vgl dazu für viele VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033; VwGH 25.4.2016, Ra 2014/16/0006; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013, jeweils mwN).Konkret sind die Voraussetzungen beim einem Studium an einer Universität für das erste Studienjahr - sofern das Studium tatsächlich betrieben wird - die Aufnahme als ordentliche Hörerin bzw ordentlicher Hörer, ab dem zweiten Studienjahr die Ablegung von Prüfungen in einem bestimmten Ausmaß erforderlich. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0036, auch klar ausgesprochen, dass der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren Studienjahr - nach dem ersten Studienjahr, für das anstatt eines Studiennachweises bereits die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung gilt - zufolge § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nur dann besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des § 61 UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits mehrmals ausgeführt, der Gesetzgeber habe dem Grundsatz, wonach Anspruchsvoraussetzungen im Familienbeihilfenrecht grundsätzlich ex ante zu prüfen sind, bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Studienerfolgs gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 dadurch Rechnung getragen, dass für die ersten beiden Semester die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, ab dem zweiten Studienjahr aber der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist (vgl VwGH 31.10.2023, Ra 2021/16/0076, mwN). Gerade aus dieser ex-ante-Prüfung ergibt sich aber auch, dass für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Laufe eines Studienjahres wegfallen, wie dies zB bei Abbruch der Ausbildung zutreffen wird, der Beihilfenanspruch erlischt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 25 FLAG 1967 eine Meldeverpflichtung für die beihilfenbeziehende Person normiert. Dieser Meldeverpflichtung müsste auch nachgekommen werden, wenn die Anzahl der erforderlichen ECTS in einem Studienjahr nicht erreicht wurde.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat sich der Sohn der Beschwerdeführerin zwar im Wintersemester 2019/20 zu einem Studium angemeldet, dieses tatsächlich jedoch nicht betrieben, weshalb in diesem und im Sommersemester 2020, in welchem nach dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Studienblatt kein gemeldetes Semester aufscheint, überhaupt keine Berufsausbildung absolviert wurde (vgl das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis BFG 19.9.2023, RV/3100139/2023, VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033). Aus diesem Grund kann auch kein Studienwechsel erfolgt sein, da ein Studienwechsel voraussetzt, dass von einem tatsächlich betriebenen Studium in ein anderes tatsächlich betriebenes Studium gewechselt wird.
In dem ab dem Wintersemester 2020/21 gemeldeten Studium, zu welchem der Sohn als ordentlicher Hörer aufgenommen wurde, ist dieser im ersten Semester zu keinen Prüfungen angetreten und hat im zweiten gemeldeten Semester Prüfungen im Ausmaß von 7,5 ECTS abgelegt. Im oben angesprochenen Erkenntnis vom 19.9.2023 hat das Bundesfinanzgericht beim gegebenen Sachverhalt in der gebotenen ex-ante-Betrachtung das Vorliegen einer Berufsausbildung (bereits) im Wintersemester 2020/21 als gegeben erachtet. Das Finanzamt hat aus diesem Grund Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das erste Studienjahr (WS 2020/21 und SS 2021) auf Grund der Aufnahme als ordentlicher Hörer ausbezahlt. In der Folge wurde weiterhin Familienbeihilfe gewährt, weil die Beschwerdeführerin den unzureichenden Studienerfolg ihres Sohnes trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht gemeldet hat.Aus dem klaren und eindeutigen Gesetzestext ergibt sich nun, dass für das im Oktober 2021 beginnende zweite Studienjahr eine den Anspruch auf Familienbeihilfe begründende Berufsausbildung nur dann vorliegt, wenn ein ausreichender Erfolgsnachweis für das erste Studienjahr erbracht werden kann (vgl VwGH 31.10.2023, Ra 2021/16/0076). Dass dies nicht der Fall ist, ist im vorliegenden Fall offensichtlich. Auf allfällige im zweiten Studienjahr abgelegte Prüfungen kommt es dabei für diese Beurteilung schon grundsätzlich nicht an.Damit ist über das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden, da es für einen Beihilfenanspruch für das zweite Studienjahr am ausreichenden Studienerfolg im ersten Studienjahr mangelt. Da die Familienbeihilfe dennoch von der Beschwerdeführerin weiterhin bezogen wurde, wurde diese zu Unrecht bezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat im vorliegenden Fall lediglich darüber zu entscheiden, ob die Rückforderung der Familienbeihilfe für den im Bescheid genannten Zeitraum von Oktober 2021 bis Jänner 2022 zu Recht erfolgt ist. Darüber hinausgehende Zeiträume sind nicht Sache des Verfahrens. Dennoch ist anzumerken: Das Finanzamt hat gegenständlich ab Feber 2022 die Familienbeihilfe gewährt bzw nicht zurückgefordert und dies offenbar damit begründet, dass im Feber 2022 Prüfungen abgelegt wurden und so 16 ECTS erreicht wurden. Eine gesetzliche Regelung, nach welcher die Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt der Erreichung der 16 ECTS im Folgestudienjahr wieder zu gewähren ist, wenn im vorhergehenden Studienjahr diese Prüfungserfolge nicht erreicht wurden, besteht nicht. Während der Gesetzgeber im § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 lediglich im Zusammenhang mit einem Studienwechsel die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 17 StudFG auch auf die Familienbeihilfe normiert und andere Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes auf das Familienbeihilfenrecht nicht anzuwenden sind (vgl VwGH 28.2.2017, Ro 2016/16/0005), wurden seitens des Finanzamtes offenbar auch im hier gegenständlichen Fall, in welchem - wie oben ausgeführt - kein Studienwechsel vorliegt, möglicherweise (nicht genannte) Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes analog oder sinngemäß angewendet bzw interne "Auslegungen" (Verwaltungspraxis - s Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 73) umgesetzt, sodass - wie aus der Vorgangsweise des Finanzamtes geschlossen werden kann - für Feber 2022 und die Folgemonate die ausbezahlte Familienbeihilfe offenbar (noch) nicht als zu Unrecht bezogen gewertet wurde.
Zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten ist ergänzend auszuführen:Hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2021 bis Jänner 2022 lag keine entschiedene Sache vor, da das Bundesfinanzgericht im oben erwähnten Erkenntnis vom 19.9.2023 - wie dem Spruch des Erkenntnisses klar zu entnehmen ist - über diesen Zeitraum nicht entschieden hat und die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens genauso wenig eine bescheidmäßige bindende Erledigung, welche zu einer entschiedenen Sache führen könnte, darstellt, wie eine Mitteilung über den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 12 FLAG 1967.Hinsichtlich des Verweises auf eine OGH-Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des OGH zum Unterhaltsrecht im Zusammenhang mit einem Universitätsstudium, für welches das FLAG 1967 die oben dargestellten besonderen Regelungen enthält, keine Relevanz hat.Hinsichtlich des Hinweises auf die Covid 19-Pandemie ist festzuhalten, dass diese Pandemie nach dem Bestimmungen des FLAG 1967 zwar Einfluss auf die Anspruchsdauer und die Altersgrenze haben kann, nicht jedoch auf die Erbringung der erforderlichen Mindestleistung. In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin selbst auch gar nicht behauptet, dass eine (vollständige) Studienbehinderung vorgelegen sei, welche wiederum ohnehin nur auf die Studienzeit Einfluss gehabt hätte.Wie dem bekämpften Bescheid klar zu entnehmen ist, erfolgte die Rückforderung für die Monate Oktober 2021 bis Jänner 2022. Der Rückforderungsbetrag errechnet sich aus der Familienbeihilfe für den Sohn in Höhe von monatlich € 165,10 für vier Monate. Eine betragsmäßig zusammengefasste Vorschreibung von Rückforderungsbeträgen in dieser Form ist jedenfalls zulässig. Die in der Beschwerde erhobene Anschuldigung, die Rückforderung wäre "pauschal für einen Zeitraum und nicht differenziert nach Monaten ausgewiesen" worden und sohin könne "eine Überprüfung der Anspruchsberechtigung nicht nach einzelnen Monaten vorgenommen werden", ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführerin wohl klar sein musste, welche Beträge ihr für den in Rede stehenden Zeitraum überwiesen wurden.Die (Nicht-)Gewährung einer Nachsicht nach § 236 BAO ist nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides, weshalb es dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens darüber zu entscheiden.
Die in § 26 Abs 1 FLAG 1967 normierte Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten - wie etwa Verschulden oder Gutgläubigkeit - unabhängig (vgl VwGH 13.3.1991, 90/13/0241, VwGH 24. 6. 2009, 2007/15/0162, VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329, mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung). Entscheidend ist somit lediglich, ob die Empfängerin oder der Empfänger die Beträge zu Unrecht (iSv ohne Rechtsgrundlage) erhalten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl zB VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174).
Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ( § 33 Abs 3 EStG 1988). Nach der genannten Gesetzesbestimmung steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.Auch dieser Betrag wurde - wie oben dargelegt - im Zeitraum ab 1. Oktober 2021 mangels Anspruch auf Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen und wurde nach § 33 Abs 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 unter den gleichen Voraussetzungen wie die Familienbeihilfe zu Recht zurückgefordert.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt mit diesem Erkenntnis der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s die in der Begründung angeführten Judikate), weshalb eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht zu lösen war.
Innsbruck, am 30. Oktober 2025