Ra 2017/16/0036 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG regelt nicht, bis wann der für die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr notwendige Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der erforderlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen (hier: der Studieneingangs- und Orientierungsphase) zu erbringen ist. Dem vom Gericht zur Beantwortung der Rechtsfrage des Nachweises herangezogenen Schreiben der Wirtschaftsuniversität Wien über die Zuordnung der Prüfung vom 27. November 2013 kommt hiebei keine Bedeutung zu, handelt es sich hiebei doch nicht um eine "Bestätigung" im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung, sohin um ein Zeugnis im Sinn des § 75 Abs. 1 UG, zu dessen Inhalt nach § 75 Abs. 2 UG überdies die Zurechnung einer Prüfung zu einem Semester oder Studienjahr gar nicht gehört, sondern um eine - unverbindliche - Rechtsauskunft (zur Qualität der "Bestätigungen" im besagten Sinn vgl. den Bericht des Familienausschusses 517 BlgNR XVIII. GP 1, weiters Perthold-Stoitzner UG3, Rz. 2 und 7 zu § 75 insbes. zur Abgrenzung etwa auch zum Studienerfolgsnachweis iSd. § 75 Abs. 6 UG und zur Studienbestätigung iSd. § 62 Abs. 4 UG, sowie Wimmer in Czaszar/Lenneis/Wanke, Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 69 f zu § 2 FLAG).