(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.
Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO
§ 1
…Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.…
Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013
§ 7 Antragstellung
…Antrag des Abgabepflichtigen/der Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. § 236 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, findet dabei Anwendung. (2) Über Anträge nach Abs. 1 hat die Gemeinde im Falle der Stattgebung – allenfalls unter…
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