JudikaturVwGH

Ra 2014/16/0006 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2016

Die letzte (positiv) abgelegte Prüfung am 1. Februar 2013 berechtigt allein noch nicht dazu, von einem Abbruch des Studiums zu diesem Zeitpunkt zu sprechen (Hinweis E vom 26. Mai 2011, 2011/16/0060, VwSlg 8643 F/2011). Der Umstand, dass die Tochter des Beziehers der Familienbeihilfe nach positivem Ablegen der letzten Prüfung im abgebrochenen Studium zufolge der Wirksamkeit der Meldung für das Wintersemester 2012/13 bis zum Ende der Nachfrist weiterhin Angehörige der Universität war, erlaubte die Annahme einer Berufsausbildung dieses Kindes bis zu diesem Zeitpunkt (Hinweis E vom 24. September 2009, 2009/16/0088), sofern nicht Anhaltspunkte festgestellt werden, dass der Studienabbruch früher erfolgte.

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