Ra 2014/16/0006 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die letzte (positiv) abgelegte Prüfung am 1. Februar 2013 berechtigt allein noch nicht dazu, von einem Abbruch des Studiums zu diesem Zeitpunkt zu sprechen (Hinweis E vom 26. Mai 2011, 2011/16/0060, VwSlg 8643 F/2011). Der Umstand, dass die Tochter des Beziehers der Familienbeihilfe nach positivem Ablegen der letzten Prüfung im abgebrochenen Studium zufolge der Wirksamkeit der Meldung für das Wintersemester 2012/13 bis zum Ende der Nachfrist weiterhin Angehörige der Universität war, erlaubte die Annahme einer Berufsausbildung dieses Kindes bis zu diesem Zeitpunkt (Hinweis E vom 24. September 2009, 2009/16/0088), sofern nicht Anhaltspunkte festgestellt werden, dass der Studienabbruch früher erfolgte.