Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf*** (früherer Firmenname ***Firmenname Bf alt***), ***Adresse Bf***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, betreffend die Beschwerde vom 8.5.2024 gegen die als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes Österreich vom 19.12.2023 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Verfahrensgang:
Mit als "Erinnerung" bezeichnetem Schreiben vom 6.10.2023 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), eine in Österreich ansässige GmbH, auf, die Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis spätestens 27.11.2023 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.
Mit als Bescheid intendierter Erledigung vom 19.12.2023 setzte es unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest.
Mit Schreiben vom 8.5.2024 (beim Finanzamt am 10.5.2024 eingelangt) beantragte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die als Zwangsstrafenbescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes vom 19.12.2023. Gleichzeitig wurde die versäumte Handlung (Bescheidbeschwerde vom 8.5.2024, beim Finanzamt am 10.5.2024 eingelangt) nachgeholt.
Mit Bescheid vom 1.4.2025 gab das Finanzamt dem Wiedereinsetzungsantrag Folge. Von einer Begründung wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 93 Abs 3 lit a BAO abgesehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom selben Tag wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die als Zwangsstrafenbescheid intendierte Erledigung vom 19.12.2023 ab.
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 30.5.2025 beantragte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 21.10.2025 beantragte es die Abweisung der Beschwerde.
Am 23.10.2025 übermittelte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht einen Auszug aus dem elektronischen Finanzamtsakt der Bf ("Wieregzos Verfahren").
Mit Schreiben vom 27.10.2025 wandte sich das Bundesfinanzgericht wie folgt an das Finanzamt:
"Das mit 6.10.2023 datierte Erinnerungsschreiben (OZ 6) ist an die Beschwerdeführerin zH ***X*** gerichtet. Der mit 19.12.2023 datierte Zwangsstrafenbescheid (OZ 1) ist ebenfalls an die Beschwerdeführerin zH ***X*** gerichtet.
***X*** war im Zeitraum 22.9.2022 bis 22.12.2023 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Firmenbuch eingetragen (Firmenbuchauszug; OZ 14).
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die beiden genannten behördlichen Erledigungen in die FinanzOnline-Databox der Beschwerdeführerin (und nicht in jene von ***X***) zugestellt wurden. Dies ergibt sich aus dem vom Finanzamt am 23.10.2025 nachgereichten Auszug aus dem elektronischen Akt der Beschwerdeführerin (OZ 16), dem diesbezüglich folgende Daten zu entnehmen sind:
(…)
| Schriftstückart | Zustellung | Erstellt | Zustell-Status | Zustell-Zeitpunkt | Zugestellt an SID | Zeitpunkt gelesen |
| Mahnung | elektronisch | 6.10.2023 | ungelesen | 6.10.2023 20:02 | ***SID Bf*** | ungelesen |
| Strafe 1 | elektronisch | 19.12.2023 | ungelesen | 19.12.2023 08:13 | ***SID Bf*** | ungelesen |
In der Spalte "zugestellt an SID" ist die Subjektidentifikationsnummer (SID) der Beschwerdeführerin (***SID Bf***) - und nicht jene von ***X*** - vermerkt. Dass es sich dabei um die SID der Beschwerdeführerin handelt, ergibt sich aus der Kopfzeile des gegenständlichen Auszuges aus dem elektronischen Akt der Beschwerdeführerin (OZ 16):
(…)
In rechtlicher Hinsicht ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2023, Ra 2023/13/0048 zu verweisen, das - gleich wie im hier zu entscheidenden Fall - eine in einer WiEReG-Angelegenheit ergangene behördliche Erledigung betraf, die an eine GmbH zu Handen ihres Geschäftsführers gerichtet war, jedoch nicht in die FinanzOnline-Databox des Geschäftsführers (als formellem Empfänger der behördlichen Erledigung), sondern in jene der GmbH zugestellt wurde. Darin heißt es auszugsweise wie folgt:
"Als Empfänger ist im Zustellrecht im Allgemeinen der "formelle" Empfänger gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist ("materieller Empfänger"); dies muss aber nicht der Fall sein (z.B. gesetzlicher Vertreter, Zustellungsbevollmächtigter; vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023, mwN).
Ist der Empfänger - wie hier - keine natürliche Person, so ist das Dokument nach § 13 Abs. 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung (vgl. VwGH 19.12.2000, 2000/14/0161). Sie schließt nicht aus, dass bereits die Behörde in der Zustellverfügung ein Organ der juristischen Person als "Empfänger" bestimmt (vgl. VwGH 31.10.2000, 95/15/0198; 28.5.2010, 2004/10/0082; 30.3.2016, Ro 2016/09/0002). Diesfalls ist nicht die juristische Person, sondern das betreffende Organ "Empfänger" im formellen Sinn (vgl. VwGH 23.4.1992, 90/16/0187; 21.4.2010, 2007/03/0173, je mwN).
Nach dieser - wie oben dargelegt von der Behörde wählbaren (zur Frage der Zweckmäßigkeit vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 13 ZustG Rz 11) - Bezeichnung des Empfängers war es aber für die Wirksamkeit der Zustellung erforderlich, dass die Erledigungen in den Verfügungsbereich des in der Zustellverfügung genannten Vertreters (bei Zustellung im Wege von FinanzOnline also in dessen "Databox") gelangten (vgl. auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Die Zustellung der Dokumente erfolgte aber unbestritten in die "Databox" der Gesellschaft."
Dieses Vorhaltsschreiben blieb seitens des Finanzamtes unbeantwortet.
Am 4.12.2025 wurde - in Abwesenheit der Bf - eine mündliche Verhandlung abgehalten. Die darüber aufgenommene Niederschrift lautet auszugsweise wie folgt:
"Der Richter schildert den bisherigen Verfahrensverlauf.
Sodann wendet sich der Richter wie folgt an die Finanzamtsvertreterin:
Dem vom Finanzamt mit Schreiben vom 23.10.2025 beigebrachten Auszug aus dem elektronischen Akt der Beschwerdeführerin betreffend das WiEReG-Zwangsstrafenverfahren ist zu entnehmen, dass sowohl das Erinnerungsschreiben vom 6.10.2023 als auch der hier angefochtene Zwangsstrafenbescheid vom 19.12.2023 (trotz anderslautender Zustellverfügung) in die FinanzOnline-Databox der Beschwerdeführerin zugestellt wurden und dort nie abgerufen (gelesen) wurden.
Die Finanzamtsvertreterin äußert sich dazu wie folgt:
Dem ist nicht entgegenzutreten.
Sodann stellt der Richter der Finanzamtsvertreterin folgende Frage:
Weshalb wurde ***X*** in den Zustellverfügungen des Erinnerungsschreibens vom 6.10.2023 und des hier angefochtenen Zwangsstrafenbescheides vom 19.12.2023 als formeller Empfänger genannt?
Die Finanzamtsvertreterin äußert sich dazu wie folgt:
Aufgrund seiner damaligen organschaftlichen Stellung als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Er war auch in den Grunddaten des elektronischen Aktes der Beschwerdeführerin als deren Geschäftsführer hinterlegt. Eine Zustellungsvollmacht gem § 9 ZustG hatte ***X*** nicht inne (die Finanzamtsvertreterin händigt einen diesbezüglichen Auszug aus dem elektronischen Akt der Beschwerdeführerin aus)."
Die über die mündliche Verhandlung aufgenommene Niederschrift (samt Beilagen) brachte das Bundesfinanzgericht der Bf mit Schreiben vom 5.12.2025 zur Kenntnis.
Seitens der Bf erfolgte keine Rückmeldung.
Mit Schreiben vom 26.1.2026 wandte sich das Bundesfinanzgericht wie folgt an das Finanzamt:
"Wie den beiliegenden, aus der Urkundensammlung des Firmenbuches stammenden Unterlagen zu entnehmen ist, wurde ***X***, der ab Ende September 2022 mit der Funktion des (alleinigen) Geschäftsführers der Beschwerdeführerin befasst war, mit Gesellschafterbeschluss vom 14.12.2023 mit sofortiger Wirksamkeit als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin abberufen. Mit Gesellschafterbeschluss vom selben Tag wurde ***Mag. Y*** mit sofortiger Wirksamkeit zum neuen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestellt. Die diesbezüglichen Eintragungen im Firmenbuch erfolgten am 22.12.2023.
Daraus folgt, dass ***X*** zum Zeitpunkt der Erlassung der als Zwangsstrafenbescheid intendierten Erledigung des Finanzamtes vom 19.12.2023 nicht mehr Geschäftsführer (und somit nicht mehr vertretungsbefugtes Organ der Beschwerdeführerin) war."
In Reaktion darauf teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail vom selben Tag mit, dass es kein weiteres Vorbringen erstatten werde.
2. Festgestellter Sachverhalt:
Bei der Bf handelt es sich um eine in Österreich ansässige GmbH.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 14.12.2023 wurde ***X***, der ab Ende September 2022 mit der Funktion des (alleinigen) Geschäftsführers der Bf befasst war, mit sofortiger Wirksamkeit als Geschäftsführer der Bf abberufen. Mit Gesellschafterbeschluss vom selben Tag wurde ***Mag. Y*** mit sofortiger Wirksamkeit zum neuen Geschäftsführer der Bf bestellt. Die diesbezüglichen Eintragungen im Firmenbuch erfolgten am 22.12.2023.
Mit als "Erinnerung" bezeichnetem Schreiben vom 6.10.2023 forderte das Finanzamt die Bf auf, die Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis spätestens 27.11.2023 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an. Dieses Schreiben, dessen Adressierung (Zustellverfügung) "Bf zu Handen ***X***" lautet, langte am 6.10.2023 um 20:02 Uhr auf elektronischem Weg in der FinanzOnline-Databox der Bf ein, wo es nie abgerufen (gelesen) wurde.
Mit als Bescheid intendierter Erledigung vom 19.12.2023 setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Diese Erledigung, deren Adressierung (Zustellverfügung) "Bf zu Handen ***X***" lautet, langte am 19.12.2023 um 08:13 Uhr auf elektronischem Weg in der FinanzOnline-Databox der Bf ein, wo es nie abgerufen (gelesen) wurde.
Am 26.2.2024 wurde eine Meldung gemäß § 5 WiEReG vorgenommen.
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu dem Ende 2023 erfolgten Geschäftsführerwechsel beruhen auf einer Abfrage des Firmenbuches einschließlich der dort hinterlegten Urkunden (OZ 14, OZ 35, OZ 36). Anderslautendes wurde von den Verfahrensparteien nicht vorgebracht.
Die Adressierung (Zustellverfügung) des Erinnerungsschreibens des Finanzamtes vom 6.10.2023 und der als Zwangsstrafenbescheid intendierten Erledigung des Finanzamtes vom 19.12.2023 ist den diesbezüglichen im Akt einliegenden behördlichen Dokumenten zu entnehmen (OZ 6, OZ 1).
Dass das Erinnerungsschreiben des Finanzamtes am 6.10.2023 um 20:02 Uhr und die als Zwangsstrafenbescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes am 19.12.2023 um 08:13 Uhr auf elektronischem Weg in der FinanzOnline-Databox der Bf einlangten, dort jedoch nie abgerufen (gelesen) wurden, ergibt sich aus dem vom Finanzamt am 23.10.2025 dem Bundesfinanzgericht übermittelten Auszug aus dem elektronischen Finanzamtsakt der Bf ("Wieregzos Verfahren") (OZ 16), in dem die entsprechenden Daten ausgewiesen sind. Damit konfrontiert wurde von den Verfahrensparteien nichts Anderslautendes vorgebracht.
Die Feststellung, dass am 26.2.2024 eine Meldung gemäß § 5 WiEReG vorgenommen wurde, gründet sich auf den aktenkundigen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (OZ 11).
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung):
Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (lit a leg cit).
Gemäß § 97 Abs 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Gemäß § 5b Abs 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die FinanzOnline-Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (vgl VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Im Erkenntnis vom 22.11.2023, Ra 2023/13/0048 befasste sich der VwGH mit der Frage, wer im Falle einer "Zu-Handen"-Zustellverfügung als Empfänger im zustellrechtlichen Sinn anzusehen ist. Darin ging es um eine in einer WiEReG-Angelegenheit ergangene behördliche Erledigung, die an eine GmbH zu Handen ihres Geschäftsführers adressiert war und auf elektronischem Weg in die FinanzOnline-Databox der GmbH übermittelt wurde. Der VwGH führte in rechtlicher Hinsicht auszugsweise wie folgt aus:
"Als Empfänger ist im Zustellrecht im Allgemeinen der "formelle" Empfänger gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist ("materieller Empfänger"); dies muss aber nicht der Fall sein (z.B. gesetzlicher Vertreter, Zustellungsbevollmächtigter; vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023, mwN).
Ist der Empfänger - wie hier - keine natürliche Person, so ist das Dokument nach § 13 Abs. 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung (vgl. VwGH 19.12.2000, 2000/14/0161). Sie schließt nicht aus, dass bereits die Behörde in der Zustellverfügung ein Organ der juristischen Person als "Empfänger" bestimmt (vgl. VwGH 31.10.2000, 95/15/0198; 28.5.2010, 2004/10/0082; 30.3.2016, Ro 2016/09/0002). Diesfalls ist nicht die juristische Person, sondern das betreffende Organ "Empfänger" im formellen Sinn (vgl. VwGH 23.4.1992, 90/16/0187; 21.4.2010, 2007/03/0173, je mwN).
(…)
Nach dieser - wie oben dargelegt von der Behörde wählbaren (zur Frage der Zweckmäßigkeit vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 13 ZustG Rz 11) - Bezeichnung des Empfängers war es aber für die Wirksamkeit der Zustellung erforderlich, dass die Erledigungen in den Verfügungsbereich des in der Zustellverfügung genannten Vertreters (bei Zustellung im Wege von FinanzOnline also in dessen "Databox") gelangten (vgl. auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Die Zustellung der Dokumente erfolgte aber unbestritten in die "Databox" der Gesellschaft.
Damit liegt eine wirksame Zustellung erst in dem Zeitpunkt vor, in dem das Dokument dem in der Zustellverfügung genannten Empfänger (Geschäftsführer) tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustG). Ausgehend von den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts, wonach die Dokumente am 3. November 2021 gelesen wurden, erweist sich die Beschwerde vom 12. November 2021 - entgegen dem erstangefochtenen Beschluss - auch betreffend den Bescheid vom 24. August 2021 als rechtzeitig."
Der VwGH bringt in der gegenständlichen Entscheidung zum Ausdruck, dass bei der gewählten "Zu-Handen"-Adressierung nur die nach dem "zu Handen" genannte Person (Geschäftsführer) "formeller" Empfänger im zustellrechtlichen Sinn ist und nur die Zustellung in die FinanzOnline-Databox dieser Person (bzw die schriftliche Zustellung an diese Person, falls sie nicht an der elektronischen Zustellung via FinanzOnline teilnimmt) unmittelbar eine wirksame Zustellung bewirkt. Die Übermittlung des Dokumentes in die FinanzOnline-Databox der GmbH bewirkt dagegen keine wirksame Zustellung, weil die GmbH bei der gewählten "Zu-Handen"-Adressierung nicht als "formeller" Empfänger im zustellrechtlichen Sinn gilt. Der VwGH bejaht in der gegenständlichen Entscheidung die Möglichkeit einer Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustG in dem Zeitpunkt, in dem das Dokument dem Geschäftsführer als "formellem" Empfänger, für den die Sendung zustellrechtlich bestimmt ist, tatsächlich zukommt, was dann der Fall ist, wenn das Dokument in der FinanzOnline-Databox der GmbH abgerufen (gelesen) wird (vgl dazu auch Zorn, VwGH: Neues zur "Zu-Handen"-Zustellung, RdW 2024, 215 [216]).
Im hier zu entscheidenden Fall stellt sich die Situation wie folgt dar:
Die mit 19.12.2023 datierte, als Zwangsstrafenbescheid intendierte behördliche Erledigung war an die Bf (eine GmbH) zu Handen ***X*** adressiert und wurde am 19.12.2023 in die FinanzOnline-Databox der Bf übermittelt. Von dem vom VwGH entschiedenen Fall unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall in zweierlei Hinsicht:
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Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (vgl § 7 ZustG). Nach der Rechtsprechung des VwGH gilt als "Empfänger" im Sinn dieser Bestimmung jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann demnach nicht heilen (vgl etwa VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN).
Da die Bezeichnung von ***X*** als Empfänger in der Zustellverfügung der gegenständlichen behördlichen Erledigung nach dem oben Gesagten fehlerhaft war, kommt eine Heilung gemäß § 7 ZustG von vornherein nicht in Betracht.
Ausgehend von den vom VwGH im oben zitierten Erkenntnis vom 22.11.2023, Ra 2023/13/0048 aufgestellten Grundsätzen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn ***X*** weiterhin Geschäftsführer und somit vertretungsbefugtes Organ der Bf gewesen wäre (in diesem Fall wäre die Empfängerbezeichnung nicht fehlerhaft gewesen), eine Heilung gemäß § 7 ZustG nicht eingetreten wäre, weil die gegenständliche behördliche Erledigung in die FinanzOnline-Databox der Bf übermittelt und dort nie abgerufen (gelesen) wurde, sodass es ausgeschlossen ist, dass sie ***X*** als "formellem" Empfänger im zustellrechtlichen Sinn jemals tatsächlich zugekommen ist.
Die als Zwangsstrafenbescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes vom 19.12.2023 ist daher mangels rechtswirksamer Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden.
Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ( § 262 BAO) oder mit Beschluss ( § 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Eine Beschwerde gegen eine als Bescheid intendierte behördliche Erledigung, die mangels rechtswirksamer Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist, ist daher als nicht zulässig zurückzuweisen (vgl etwa VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; VwGH 29.5.1995, 93/17/0318; siehe auch Ritz/Koran, BAO8 § 260 Tz 8).
Die Beschwerde gegen die als Zwangsstrafenbescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes vom 19.12.2023, die mangels rechtswirksamer Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist, war daher gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.
Ergänzender Hinweis:
Unter Zugrundelegung der vom VwGH im oben zitierten Erkenntnis vom 22.11.2023, Ra 2023/13/0048 aufgestellten Grundsätze wurde die gegenständliche Zwangsstrafe auch nicht wirksam angedroht. Das mit 6.10.2023 datierte Erinnerungsschreiben, mit dem das Finanzamt die gegenständliche Zwangsstrafe androhte, war ebenfalls an die Bf zu Handen ***X***, der zu diesem Zeitpunkt noch Geschäftsführer und somit vertretungsbefugtes Organ der Bf war, adressiert (eine fehlerhafte Empfängerbezeichnung in der Zustellverfügung liegt demnach im Fall des Erinnerungsschreibens nicht vor) und wurde am 6.10.2023 in die FinanzOnline-Databox der Bf übermittelt, wo es jedoch nie abgerufen (gelesen) wurde. Da das Erinnerungsschreiben in der FinanzOnline-Databox der Bf nie abgerufen (gelesen) wurde, ist es ausgeschlossen, dass es dem in der Zustellverfügung genannten "formellen" Empfänger ***X*** tatsächlich zugekommen ist, weshalb eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustG nicht eintreten konnte.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0048; VwGH 21.4.2010, 2007/03/0173). Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.
Graz, am 29. Jänner 2026
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