EU-RechtVerordnungenDie Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und StrafsachenKAPITEL IV VERHANDLUNG ODER ANHÖRUNG MITTELS VIDEOKONFERENZ- ODER ANDEREN FERNKOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIENArtikel 5

Artikel 5 Teilnahme an einer Verhandlung oder Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Zivil- und Handelssachen

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