Artikel 7 Elektronische Signaturen und elektronische Siegel — Die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen
Gliederung
KAPITEL V VERTRAUENSDIENSTE, RECHTSWIRKUNG ELEKTRONISCHER DOKUMENTE UND ELEKTRONISCHE ZAHLUNG VON GEBÜHREN
Artikel 7 Elektronische Signaturen und elektronische Siegel
(1) Für die elektronische Kommunikation nach dieser Verordnung gilt der mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffene allgemeine Rechtsrahmen für die Verwendung von Vertrauensdiensten.
(2) Erfordert ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation nach Artikel 3 dieser Verordnung übermitteltes Dokument gemäß den in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Rechtsakten ein Siegel oder eine Unterschrift, so muss das Dokument ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 enthalten.
(3) Erfordert ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation übermitteltes Dokument in den in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Fällen die Unterschrift der Person, die das Dokument übermittelt, so erfüllt diese Person diese Anforderung mittels
a) einer elektronischen Identifizierung mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder
b) einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
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