Artikel 14 Schutz der übermittelten Informationen — Die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen
Gliederung
KAPITEL VI VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND BEWERTUNG
Artikel 14 Schutz der übermittelten Informationen
(1) Die zuständige Behörde gilt im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die über das dezentrale IT-System übermittelt oder empfangen werden, als Verantwortlicher im Sinne der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 oder der Richtlinie (EU) 2016/680.
(2) Die Kommission gilt im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den europäischen elektronischen Zugangspunkt als Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725.
(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Informationen, die im Rahmen grenzüberschreitender Gerichtsverfahren an eine andere zuständige Behörde übermittelt werden und die nach dem Recht des Mitgliedstaats, aus dem sie übermittelt werden, als vertraulich gelten, den Vertraulichkeitsvorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, an den die Informationen übermittelt werden, unterliegen.
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