Artikel 17 Der Kommission mitzuteilende Informationen — Die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen
Gliederung
KAPITEL VI VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND BEWERTUNG
Artikel 17 Der Kommission mitzuteilende Informationen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 17. Juli 2024 die folgenden Informationen mit, damit diese über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht werden können:
a) gegebenenfalls Einzelheiten zu den nationalen IT-Portalen;
b) eine Beschreibung der nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren, die Videokonferenzen gemäß den Artikeln 5 und 6 betreffen;
c) Informationen über zu entrichtende Gebühren;
d) Einzelheiten zu den elektronischen Zahlungsmethoden für in grenzüberschreitenden Fällen zu entrichtende Gebühren;
e) die Behörden, die gemäß den in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakten zuständig sind, sofern sie der Kommission noch nicht gemäß diesen Rechtsakten mitgeteilt wurden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen in Bezug auf die in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit.
(2) Sind Mitgliedstaaten in der Lage, Artikel 5 oder 6 anzuwenden oder den Betrieb des dezentralen IT-Systems früher als in dieser Verordnung vorgeschrieben aufzunehmen, so teilen sie dies der Kommission mit. Die Kommission stellt diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung, insbesondere im Europäischen Justizportal.
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