Artikel 11 Schulungen — Die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen
Gliederung
KAPITEL VI VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND BEWERTUNG
Artikel 11 Schulungen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den betroffenen Angehörigen der Rechtsberufe und den zuständigen Behörden die Schulung angeboten wird, die für die effiziente Nutzung des dezentralen IT-Systems und für den angemessenen Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien erforderlich ist. Unbeschadet der Unabhängigkeit und der unterschiedlichen Organisation der Justiz in der gesamten Union und unter gebührender Achtung der Unabhängigkeit der Rechtsberufe ermutigen die Mitgliedstaaten zu solchen Schulungen für Richter, Staatsanwälte und andere Angehörige der Rechtsberufe.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass die Schulung von Angehörigen der Rechtsberufe in der effizienten Nutzung des dezentralen IT-Systems zu den Schulungsprioritäten gehört, die durch die einschlägigen Finanzierungsprogramme der Union unterstützt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten regen die Behörden an, sich über bewährte Verfahren im Zusammenhang mit dem Einsatz von Videokonferenzen auszutauschen, um die Kosten zu senken und die Effizienz zu erhöhen.
(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Möglichkeit, im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsprogramme der Union Finanzhilfen zur Unterstützung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Tätigkeiten zu beantragen.
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