Artikel 12 Referenzimplementierungssoftware — Die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen
Gliederung
KAPITEL VI VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND BEWERTUNG
Artikel 12 Referenzimplementierungssoftware
Rückverweise
(1) Die Kommission ist verantwortlich für die Schaffung, Zugänglichkeit, Entwicklung und Wartung einer Referenzimplementierungssoftware, für deren Einsatz sich die Mitgliedstaaten als ihr Back-End-System anstelle eines nationalen IT-Systems entscheiden können. Die Schaffung, Entwicklung und Wartung der Referenzimplementierungssoftware werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.
(2) Die Kommission übernimmt die unentgeltliche Bereitstellung, Wartung und Unterstützung der Referenzimplementierungssoftware.
(3) Die Referenzimplementierungssoftware bietet eine einheitliche Schnittstelle für die Kommunikation mit anderen nationalen IT-Systemen.
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