Artikel 26 Inkrafttreten und Anwendung — Die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen
Gliederung
KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26 Inkrafttreten und Anwendung
Rückverweise
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Sie gilt ab dem 1. Mai 2025.
(3) Die Artikel 3 und 4 gelten jedoch ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 10 Absatz 3 genannten entsprechenden Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems für jeden der in den Anhängen I und II genannten Rechtsakte folgt.
(4) Die Artikel 3 und 4 gelten für Verfahren, die ab dem in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Tag eingeleitet werden.
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