Artikel 9 Elektronische Zahlung von Gebühren — Die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen
Gliederung
KAPITEL V VERTRAUENSDIENSTE, RECHTSWIRKUNG ELEKTRONISCHER DOKUMENTE UND ELEKTRONISCHE ZAHLUNG VON GEBÜHREN
Artikel 9 Elektronische Zahlung von Gebühren
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit der elektronischen Zahlung von Gebühren vor, auch aus anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem die zuständige Behörde ihren Sitz hat.
(2) Die technischen Methoden für die elektronische Bezahlung von Gebühren entsprechen den geltenden Vorschriften zur Barrierefreiheit. Sofern die verfügbaren Methoden für die elektronische Zahlung von Gebühren dies erlauben, müssen sie über den europäischen elektronischen Zugangspunkt zugänglich sein.
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