Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen der EU – IPI
Vorwort/Präambel
(1) In dieser Verordnung sind Maßnahmen in Bezug auf nicht erfasste Beschaffungen festgelegt, die den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen in Drittländern verbessern sollen. Sie enthält die von der Kommission zu befolgenden Verfahren, wenn sie Untersuchungen über gegen Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union gerichtete, mutmaßliche Maßnahmen oder Praktiken von Drittländern einleitet und mit den betreffenden Drittländern Konsultationen aufnimmt.
In dieser Verordnung ist vorgesehen, dass die Kommission im Zusammenhang mit derartigen Maßnahmen oder Praktiken von Drittländern IPI-Maßnahmen vorschreiben kann, um den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern zu öffentlichen Vergabeverfahren der Union zu beschränken.
(2) Diese Verordnung gilt für öffentliche Vergabeverfahren, die folgenden Rechtsakten unterliegen:
a) der Richtlinie 2014/23/EU;
b) der Richtlinie 2014/24/EU;
c) der Richtlinie 2014/25/EU.
(3) Diese Verordnung berührt nicht die internationalen Verpflichtungen der Union oder die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten oder ihre öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Rechtsakten treffen können.
(4) Diese Verordnung gilt nur für öffentliche Vergabeverfahren, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet werden. Eine IPI-Maßnahme gilt nur für öffentliche Vergabeverfahren, die unter die IPI-Maßnahme fallen und zwischen dem Inkrafttreten dieser IPI-Maßnahme und ihrem Auslaufen, ihrer Zurücknahme oder ihrer Aussetzung eingeleitet werden. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber nehmen bei Verfahren, die in den Anwendungsbereich einer IPI-Maßnahme fallen, in die Vergabeunterlagen einen Verweis auf die Anwendung dieser Verordnung und aller anwendbaren IPI-Maßnahmen auf.
(5) Für die Wirtschaftsteilnehmer gelten die sozialen, arbeits- oder umweltrechtlichen Anforderungen gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU oder sonstigem Unionsrecht.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) „Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer im Sinne der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU;
b) „Waren“ bezeichnet die im Gegenstand eines öffentlichen Vergabeverfahrens und in den Spezifikationen des entsprechenden Vertrags genannten Waren, jedoch nicht die in den gelieferten Waren enthaltenen Vorleistungen, Materialien oder Bestandteile;
c) „geschätzter Wert“ bezeichnet den geschätzten Auftragswert, der gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU berechnet wird;
d) „Bewertungsanpassung“ bezeichnet die relative Verringerung der Bewertung eines Angebots um einen bestimmten Prozentsatz, die sich aus seiner Bewertung durch einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Auftraggeber auf der Grundlage der in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien ergibt. In Fällen, in denen der Preis oder die Kosten das einzige Zuschlagskriterium sind, bedeutet die Bewertungsanpassung die für die Bewertung der Angebote vorgenommene relative Erhöhung des Angebotspreises eines Bieters um einen bestimmten Prozentsatz;
e) „Nachweise“ bezeichnet alle Informationen, Bescheinigungen, Belege oder Erklärungen, mit denen die Einhaltung der in Artikel 8 genannten Verpflichtungen nachgewiesen werden soll, unter anderem:
f) „öffentlicher Auftraggeber“ bezeichnet einen öffentlichen Auftraggeber gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU;
g) „Auftraggeber“ bezeichnet einen Auftraggeber gemäß den Richtlinien 2014/23/EU und 2014/25/EU;
(1) Als Herkunft eines Wirtschaftsteilnehmers gilt:
a) bei natürlichen Personen das Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt oder in dem diese Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht hat;
b) bei juristischen Personen:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii wird vermutet, dass die betreffende Person oder die betreffenden Personen einen beherrschenden Einfluss auf die juristische Person ausübt bzw. ausüben, wenn die Person bzw. die Personen direkt oder indirekt
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der juristischen Person hält bzw. halten,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen an der juristischen Person verbundenen Stimmrechte verfügt bzw. verfügen, oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person ernennen kann bzw. können.
(2) Handelt es sich bei einem Wirtschaftsteilnehmer um eine Gruppe natürlicher oder juristischer Personen oder öffentlicher Einrichtungen oder jedweder Kombination aus diesen, und stammt mindestens eine dieser Personen oder Einrichtungen aus einem Drittland, dessen Wirtschaftsteilnehmer, Waren oder Dienstleistungen einer IPI-Maßnahme unterliegen, so gilt diese IPI-Maßnahme auch für von dieser Gruppe eingereichte Angebote.
Wenn jedoch die Beteiligung solcher Personen oder Einrichtungen an einer Gruppe weniger als 15 % des Wertes eines von dieser Gruppe eingereichten Angebots ausmacht, so gilt diese IPI-Maßnahme nicht für dieses Angebot, es sei denn, diese Personen oder Einrichtungen sind erforderlich, um die Mehrheit von mindestens einem der Eignungskriterien in einem öffentlichen Vergabeverfahren zu erfüllen.
Die Kommission leitet keine Untersuchung in Bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder ein, die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführt sind, es sei denn, es liegen Hinweise auf eine Umgehung einer dem aufgeführten Drittland oder seinen Wirtschaftsteilnehmern zuzurechnenden IPI-Maßnahme vor.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
Die Kommission stellt auf ihrer Website ein Online-Tool zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten und die Beteiligten der Union nutzen dieses Tool, um eine mit Gründen versehene Beschwerde einzureichen.
(2) Nach der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Bekanntmachung fordert die Kommission das betreffende Drittland auf, dazu Stellung zu nehmen, sachdienliche Informationen zu übermitteln und Konsultationen mit der Kommission aufzunehmen, um die mutmaßliche Maßnahme oder Praxis des Drittlands zu beenden oder abzustellen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten in dem durch Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/1843 eingesetzten Ausschuss „Handelshemmnisse“ regelmäßig über die Fortschritte bei der Untersuchung und den Konsultationen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Nach Abschluss der Untersuchung und der Konsultationen macht die Kommission einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen der Untersuchung und einem Vorschlag für das weitere Vorgehen öffentlich verfügbar. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Amtsblatt der Europäischen Union
(6) Die Kommission kann die Untersuchung und die Konsultationen jederzeit aussetzen, wenn das betreffende Drittland
a) ausreichende Korrekturmaßnahmen zur Beendigung oder Abstellung der schwerwiegenden und wiederholten Beeinträchtigung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen der Union zum Markt des Drittlands für öffentliche Aufträge oder Konzessionen ergreift und dadurch der Zugang verbessert wird, oder
b) sich gegenüber der Union verpflichtet, die Maßnahme oder Praxis des Drittlands innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Eingehen dieser Verpflichtungen, abzustellen oder schrittweise einzustellen, auch indem der Geltungsbereich einer bestehenden Vereinbarung auf die öffentliche Auftragsvergabe ausgedehnt wird.
(7) Die Kommission nimmt die Untersuchung und die Konsultationen jederzeit wieder auf, wenn sie zu dem Schlussgelangt, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind.
(8) Amtsblatt der Europäischen Union
(1) Gelangt die Kommission im Anschluss an eine Untersuchung und an Konsultationen gemäß Artikel 5 zu dem Schluss, dass eine Maßnahme oder Praxis eines Drittlands besteht, erlässt sie — wenn dies ihrer Ansicht nach im Interesse der Union liegt — im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine IPI-Maßnahme. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Feststellung, ob es im Interesse der Union ist, eine IPI-Maßnahme zu erlassen, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen der Wirtschaftsteilnehmer der Union. IPI-Maßnahmen dürfen nicht erlassen werden, wenn die Kommission auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zu dem Schluss kommt, dass die Annahme solcher Maßnahmen nicht im Interesse der Union liegt.
(3) Die IPI-Maßnahme wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen auf der Grundlage der folgenden Kriterien festgelegt:
a) der Verhältnismäßigkeit der IPI-Maßnahme gegenüber der Maßnahme oder Praxis des Drittlands;
b) der Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen für die betreffenden Waren und Dienstleistungen, um erhebliche negative Auswirkungen auf die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
(4) 15000000
5000000
(5) Die IPI-Maßnahme gilt für einzelne Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, wenn die IPI-Maßnahme auch für diese dynamischen Beschaffungssysteme gilt, mit Ausnahme von einzelnen Aufträgen, deren geschätzter Wert unter den jeweils in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Werten liegt. Die IPI-Maßnahme gilt nicht für öffentliche Vergabeverfahren zur Vergabe von Aufträgen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung oder für einzelne Lose, die gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden.
(1) 50000
(2) In seinem Antrag übermittelt der Mitgliedstaat ausführliche Angaben zur Begründung des Antrags auf Ausnahme und zum Wert der Aufträge oberhalb der in Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte, die von allen aufgeführten öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern in den letzten drei Jahren ab dem 31. Dezember vor dem Antrag auf Ausnahme vergeben wurden. Eine Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn der Gesamtwert der Aufträge oberhalb der in Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte, die von den nicht ausgenommenen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern vergeben werden, 80 % des Gesamtwerts der Aufträge oberhalb dieser Schwellenwerte übersteigt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU fallen und in demselben Dreijahreszeitraum in dem antragstellenden Mitgliedstaat vergeben wurden.
(3) Die Ausnahme ist auf das unter Berücksichtigung der Verwaltungskapazität der auszunehmenden öffentlichen Auftraggeber unbedingt erforderliche und verhältnismäßige Maß zu beschränken.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
(1) Bei öffentlichen Vergabeverfahren, auf die eine IPI-Maßnahme Anwendung findet, sowie bei Verträge, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, deren geschätzter Wert den in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Werten entspricht oder diese übersteigt und bei denen diese Rahmenvereinbarungen der IPI-Maßnahme unterlagen, nehmen die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber auch die folgenden Verpflichtungen für erfolgreiche Bieter in die Vergabeunterlagen auf:
a) nicht mehr als 50 % des Gesamtwerts des Vertrags an Wirtschaftsteilnehmer, die aus einem Drittland stammen, für das eine IPI-Maßnahme gilt, als Unteraufträge zu vergeben,
b) bei Verträgen, deren Gegenstand die Lieferung von Waren umfasst, während der Laufzeit des Vertrags sicherzustellen, dass die in Ausführung des Vertrags gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die aus einem Drittland stammen, für das die IPI-Maßnahme gilt, nicht mehr als 50 % des Gesamtwerts des Vertrags ausmachen, unabhängig davon, ob diese Waren oder Dienstleistungen unmittelbar vom erfolgreichen Bieter oder von einem Unterauftragnehmer geliefert oder erbracht werden,
c) dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber spätestens bei Vertragserfüllung auf Verlangen geeignete Nachweise entsprechend den Buchstaben a oder b vorzulegen,
d) im Falle einer Nichteinhaltung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verpflichtungen eine anteilige Strafgebühr zwischen 10 % und 30 % des Gesamtwerts des Vertrags zu zahlen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c genügt es, den Nachweis zu erbringen, dass mehr als 50 % des Gesamtwerts des Vertrags aus anderen Ländern als dem Drittland, für das die IPI-Maßnahme gilt, stammen. Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber fordert einschlägige Nachweise an, wenn es begründete Hinweise darauf gibt, dass Absatz 1 Buchstaben a oder b nicht eingehalten wurde, oder wenn der Vertrag an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern vergeben wird, der eine juristische Person angehört, die aus einem Drittland stammt, für das eine IPI-Maßnahme gilt.
(1) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können in Ausnahmefällen beschließen, die IPI-Maßnahme bei einem öffentlichen Vergabeverfahren nicht anzuwenden, wenn
a) nur Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus einem Drittland, für das eine IPI-Maßnahme gilt, verfügbar sind, den Bedingungen der Ausschreibung entsprechen, oder
b) die Entscheidung, die IPI-Maßnahme nicht anzuwenden, aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses wie der öffentlichen Gesundheit oder dem Umweltschutz gerechtfertigt ist.
(2) Beschließt ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber, eine IPI-Maßnahme nicht anzuwenden, teilt er/sie die folgenden Informationen der Kommission spätestens dreißig Tage nach der Bekanntmachung über die Vergabe des Auftrags in einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegenden Weise mit:
a) Name und Kontaktangaben des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers,
b) Beschreibung des Auftragsgegenstands,
c) Angaben zur Herkunft der Wirtschaftsteilnehmer,
d) Grundlage für die Entscheidung, die IPI-Maßnahme nicht anzuwenden, und ausführliche Begründung der Anwendung der Ausnahmeregelung,
e) gegebenenfalls jede andere vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe.
Die Kommission kann von den betreffenden Mitgliedstaaten weitere Informationen anfordern.
Die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG gelten entsprechend, um den Rechtsschutz der Wirtschaftsteilnehmer, die an einem bestimmten Auftrag, der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, interessiert sind oder waren, sicherzustellen.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/1843 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei dem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme für die Annahme des Entwurfs einer IPI-Maßnahme in Form eines Ausschlusses von Angeboten gemäß Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ab, so nimmt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht an, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Um die Anwendung dieser Verordnung durch öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sowie durch Wirtschaftsteilnehmer zu erleichtern, gibt die Kommission innerhalb von sechs Monaten ab dem 29. August 2022 Leitlinien heraus.
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. August 2025 und danach mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und über die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. Dieser Bericht wird veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung die Informationen über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich der Zahl der Vergabeverfahren auf zentraler und dezentraler Ebene, bei denen eine bestimmte IPI-Maßnahme angewandt wurde, der Zahl der eingegangenen Angebote aus Drittländern, die dieser IPI-Maßnahme unterliegen, sowie der Fälle, in denen eine spezifische Ausnahme von der IPI-Maßnahme angewandt wurde.
(2) Die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber berichten der Kommission im Rahmen der Informationen über die Auftragsvergabe über die Anwendung von IPI-Maßnahmen im Rahmen von Tender Electronic Daily. Dieser Bericht enthält für jedes einschlägige Verfahren Informationen über die Anwendung der IPI-Maßnahmen, die Zahl der Angebote aus Drittländern, die der betreffenden IPI-Maßnahme unterliegen, die Zahl der Angebote, bei denen der Ausschluss des Angebots oder eine Bewertungsanpassung vorgenommen wurde, und die Anwendung spezifischer Ausnahmen von der IPI-Maßnahme. Die Kommission verwendet diese Daten bei ihrer regelmäßigen Berichterstattung gemäß diesem Artikel. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung zusätzliche Informationen über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung.
Die Kommission überprüft spätestens vier Jahre nach Annahme eines Durchführungsrechtsakts oder spätestens 30. August 2027, je nachdem, was zuerst eintritt, und danach alle fünf Jahre den Anwendungsbereich, die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Erkenntnisse.
Amtsblatt der Europäischen Union
i) „Maßnahme oder Praxis eines Drittlands“ bezeichnet alle gesetzgeberischen, regulatorischen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen, Verfahren oder Praktiken sowie jegliche Kombination daraus, die von öffentlichen Behörden, einzelnen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern in einem Drittland auf einer beliebigen Ebene eingeführt oder beibehalten werden und die eine schwerwiegende und wiederholte Behinderung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen dieses Drittlands mit sich bringen;
j) „IPI-Maßnahme“ bezeichnet eine von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung erlassene Maßnahme, mit der der Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in Drittländern zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen der Union im Bereich der nicht erfassten Beschaffungen beschränkt wird;
k) „nicht erfasste Beschaffungen“ bezeichnet öffentliche Vergabeverfahren für Waren, Dienstleistungen oder Konzessionen, für die die Union in internationalen Vereinbarungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge oder von Konzessionen keine Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs eingegangen ist;
l) „Aufträge“ bezeichnet „öffentliche Aufträge“ im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU, „Konzessionen“ im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU und „Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge“ im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU;
m) „Bieter“ bezeichnet einen Bieter im Sinne der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU;
n) „Land“ bezeichnet jeden Staat und jedes gesonderte Zollgebiet, ohne dass die jeweiligen Hoheitsrechte dadurch berührt würden;
o) „Unterauftragsvergabe“ bezeichnet die Ausführung eines Teils eines Vertrags durch einen Dritten und umfasst nicht die bloße Lieferung von Waren oder Teilen, die für die Erbringung einer Dienstleistung erforderlich sind.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 6 Absätze 3 und 7, werden die Ausführung von Bauleistungen oder die Ausführung eines Bauvorhabens im Sinne der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU als Erbringung einer Dienstleistung betrachtet.
(3) Die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber können den Wirtschaftsteilnehmer während des öffentlichen Vergabeverfahrens jederzeit auffordern, die Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen, zu ergänzen, klarzustellen oder zu vervollständigen, sofern derartige Aufforderungen unter Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz erfolgen. Wenn der Wirtschaftsteilnehmer diese Informationen oder Unterlagen, ohne dies plausibel zu erklären, nicht vorlegt und dadurch die Überprüfung der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber verhindert oder eine solche Überprüfung praktisch unmöglich oder sehr schwierig macht, so wird dieser Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an dem betreffenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen.
(4) Der Ursprung einer Ware wird gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt, und der Ursprung einer Dienstleistung wird anhand der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers, der diese Dienstleistung erbringt, bestimmt.
a) bei Angeboten von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Drittland eine Bewertungsanpassung vorzunehmen, oder
b) Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Drittland auszuschließen.
(7) Die Bewertungsanpassung gemäß Absatz 6 Buchstabe a gilt nur zum Zweck der Bewertung und Reihung der Angebote. Sie beeinflusst nicht den Preis, der nach dem mit dem erfolgreichen Bieter abzuschließenden Vertrag zu zahlen ist.
(8) In der in Absatz 1 genannten IPI-Maßnahme legt die Kommission den Anwendungsbereich der IPI-Maßnahme fest, einschließlich
a) der Sektoren oder Kategorien von Waren, Dienstleistungen und Konzessionen auf der Grundlage des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie etwaiger geltender Ausnahmen;
b) der bestimmten Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern;
c) der bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern;
d) der spezifischen Schwellenwerte, die den in Absatz 4 genannten entsprechen oder darüber liegen;
e) gegebenenfalls der prozentualen Werte der in Absatz 6 Buchstabe a genannten Bewertungsanpassung.
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannte prozentuale Wert der Anpassung wird je nach Drittland und Sektor der geplanten Waren, Dienstleistungen, Bauleistungen oder Konzessionen auf bis zu 50 % der Bewertung des Angebots festgesetzt. Bei öffentlichen Vergabeverfahren, bei denen der Preis oder die Kosten das einzige Zuschlagskriterium sind, beträgt die Bewertungsanpassung das Doppelte des in Satz 1 des vorliegenden Unterabsatzes genannten prozentualen Werts. Eine IPI-Maßnahme gibt die jeweiligen prozentualen Werte getrennt an.
(9) Bei der Bestimmung der IPI-Maßnahme auf der Grundlage der Optionen nach Absatz 6 Buchstabe a oder b wählt die Kommission die Art von Maßnahme, die verhältnismäßig ist und mit der der Grad der Beeinträchtigung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union, Waren oder Dienstleistungen zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen eines Drittlands am wirksamsten abgestellt werden kann.
(10) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass das Drittland ausreichende Korrekturmaßnahmen ergreift, um die Beeinträchtigung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen dieses Drittlands zu beenden oder abzustellen, und damit den Zugang zu diesen Märkten verbessert, oder wenn das Drittland sich verpflichtet, die betreffende Maßnahme oder Praxis einzustellen, kann die Kommission die IPI-Maßnahme zurücknehmen oder ihre Anwendung aussetzen.
Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen oder die eingegangenen Verpflichtungen widerrufen, ausgesetzt oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden, so veröffentlicht sie ihre Feststellungen und kann die IPI-Maßnahme jederzeit wieder in Kraft setzen.
Amtsblatt der Europäischen Union
(11) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber nehmen in die Unterlagen für öffentliche Vergabeverfahren, auf die eine IPI-Maßnahme anwendbar ist, einen Hinweis auf die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen auf.