Artikel 5 Untersuchungen und Konsultationen — Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen der EU – IPI
Gliederung
KAPITEL II Untersuchungen, Konsultationen, Maßnahmen und Verpflichtungen
Artikel 5 Untersuchungen und Konsultationen
Rückverweise
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
Die Kommission stellt auf ihrer Website ein Online-Tool zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten und die Beteiligten der Union nutzen dieses Tool, um eine mit Gründen versehene Beschwerde einzureichen.
(2) Nach der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Bekanntmachung fordert die Kommission das betreffende Drittland auf, dazu Stellung zu nehmen, sachdienliche Informationen zu übermitteln und Konsultationen mit der Kommission aufzunehmen, um die mutmaßliche Maßnahme oder Praxis des Drittlands zu beenden oder abzustellen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten in dem durch Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/1843 eingesetzten Ausschuss „Handelshemmnisse“ regelmäßig über die Fortschritte bei der Untersuchung und den Konsultationen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Nach Abschluss der Untersuchung und der Konsultationen macht die Kommission einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen der Untersuchung und einem Vorschlag für das weitere Vorgehen öffentlich verfügbar. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Amtsblatt der Europäischen Union
(6) Die Kommission kann die Untersuchung und die Konsultationen jederzeit aussetzen, wenn das betreffende Drittland
a) ausreichende Korrekturmaßnahmen zur Beendigung oder Abstellung der schwerwiegenden und wiederholten Beeinträchtigung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen der Union zum Markt des Drittlands für öffentliche Aufträge oder Konzessionen ergreift und dadurch der Zugang verbessert wird, oder
b) sich gegenüber der Union verpflichtet, die Maßnahme oder Praxis des Drittlands innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Eingehen dieser Verpflichtungen, abzustellen oder schrittweise einzustellen, auch indem der Geltungsbereich einer bestehenden Vereinbarung auf die öffentliche Auftragsvergabe ausgedehnt wird.
(8) Amtsblatt der Europäischen Union
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