Artikel 13 Berichterstattung — Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen der EU – IPI
Gliederung
KAPITEL III Durchführungsbefugnisse, Berichterstattung und Schlussbestimmungen
Artikel 13 Berichterstattung
Rückverweise
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. August 2025 und danach mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und über die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. Dieser Bericht wird veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung die Informationen über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich der Zahl der Vergabeverfahren auf zentraler und dezentraler Ebene, bei denen eine bestimmte IPI-Maßnahme angewandt wurde, der Zahl der eingegangenen Angebote aus Drittländern, die dieser IPI-Maßnahme unterliegen, sowie der Fälle, in denen eine spezifische Ausnahme von der IPI-Maßnahme angewandt wurde.
(2) Die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber berichten der Kommission im Rahmen der Informationen über die Auftragsvergabe über die Anwendung von IPI-Maßnahmen im Rahmen von Tender Electronic Daily. Dieser Bericht enthält für jedes einschlägige Verfahren Informationen über die Anwendung der IPI-Maßnahmen, die Zahl der Angebote aus Drittländern, die der betreffenden IPI-Maßnahme unterliegen, die Zahl der Angebote, bei denen der Ausschluss des Angebots oder eine Bewertungsanpassung vorgenommen wurde, und die Anwendung spezifischer Ausnahmen von der IPI-Maßnahme. Die Kommission verwendet diese Daten bei ihrer regelmäßigen Berichterstattung gemäß diesem Artikel. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung zusätzliche Informationen über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung.
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