Artikel 11 Ausschussverfahren — Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen der EU – IPI
Gliederung
KAPITEL III Durchführungsbefugnisse, Berichterstattung und Schlussbestimmungen
Artikel 11 Ausschussverfahren
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/1843 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei dem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme für die Annahme des Entwurfs einer IPI-Maßnahme in Form eines Ausschlusses von Angeboten gemäß Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ab, so nimmt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht an, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
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