Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen der EU – IPI
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) „Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer im Sinne der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU;
b) „Waren“ bezeichnet die im Gegenstand eines öffentlichen Vergabeverfahrens und in den Spezifikationen des entsprechenden Vertrags genannten Waren, jedoch nicht die in den gelieferten Waren enthaltenen Vorleistungen, Materialien oder Bestandteile;
c) „geschätzter Wert“ bezeichnet den geschätzten Auftragswert, der gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU berechnet wird;
d) „Bewertungsanpassung“ bezeichnet die relative Verringerung der Bewertung eines Angebots um einen bestimmten Prozentsatz, die sich aus seiner Bewertung durch einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Auftraggeber auf der Grundlage der in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien ergibt. In Fällen, in denen der Preis oder die Kosten das einzige Zuschlagskriterium sind, bedeutet die Bewertungsanpassung die für die Bewertung der Angebote vorgenommene relative Erhöhung des Angebotspreises eines Bieters um einen bestimmten Prozentsatz;
e) „Nachweise“ bezeichnet alle Informationen, Bescheinigungen, Belege oder Erklärungen, mit denen die Einhaltung der in Artikel 8 genannten Verpflichtungen nachgewiesen werden soll, unter anderem:
f) „öffentlicher Auftraggeber“ bezeichnet einen öffentlichen Auftraggeber gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU;
g) „Auftraggeber“ bezeichnet einen Auftraggeber gemäß den Richtlinien 2014/23/EU und 2014/25/EU;
i) „Maßnahme oder Praxis eines Drittlands“ bezeichnet alle gesetzgeberischen, regulatorischen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen, Verfahren oder Praktiken sowie jegliche Kombination daraus, die von öffentlichen Behörden, einzelnen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern in einem Drittland auf einer beliebigen Ebene eingeführt oder beibehalten werden und die eine schwerwiegende und wiederholte Behinderung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen dieses Drittlands mit sich bringen;
j) „IPI-Maßnahme“ bezeichnet eine von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung erlassene Maßnahme, mit der der Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in Drittländern zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen der Union im Bereich der nicht erfassten Beschaffungen beschränkt wird;
k) „nicht erfasste Beschaffungen“ bezeichnet öffentliche Vergabeverfahren für Waren, Dienstleistungen oder Konzessionen, für die die Union in internationalen Vereinbarungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge oder von Konzessionen keine Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs eingegangen ist;
l) „Aufträge“ bezeichnet „öffentliche Aufträge“ im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU, „Konzessionen“ im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU und „Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge“ im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU;
m) „Bieter“ bezeichnet einen Bieter im Sinne der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU;
n) „Land“ bezeichnet jeden Staat und jedes gesonderte Zollgebiet, ohne dass die jeweiligen Hoheitsrechte dadurch berührt würden;
o) „Unterauftragsvergabe“ bezeichnet die Ausführung eines Teils eines Vertrags durch einen Dritten und umfasst nicht die bloße Lieferung von Waren oder Teilen, die für die Erbringung einer Dienstleistung erforderlich sind.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 6 Absätze 3 und 7, werden die Ausführung von Bauleistungen oder die Ausführung eines Bauvorhabens im Sinne der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU als Erbringung einer Dienstleistung betrachtet.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…