Artikel 6 IPI-Maßnahmen — Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen der EU – IPI
Gliederung
KAPITEL II Untersuchungen, Konsultationen, Maßnahmen und Verpflichtungen
Artikel 6 IPI-Maßnahmen
Rückverweise
(1) Gelangt die Kommission im Anschluss an eine Untersuchung und an Konsultationen gemäß Artikel 5 zu dem Schluss, dass eine Maßnahme oder Praxis eines Drittlands besteht, erlässt sie — wenn dies ihrer Ansicht nach im Interesse der Union liegt — im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine IPI-Maßnahme. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Feststellung, ob es im Interesse der Union ist, eine IPI-Maßnahme zu erlassen, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen der Wirtschaftsteilnehmer der Union. IPI-Maßnahmen dürfen nicht erlassen werden, wenn die Kommission auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zu dem Schluss kommt, dass die Annahme solcher Maßnahmen nicht im Interesse der Union liegt.
(3) Die IPI-Maßnahme wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen auf der Grundlage der folgenden Kriterien festgelegt:
a) der Verhältnismäßigkeit der IPI-Maßnahme gegenüber der Maßnahme oder Praxis des Drittlands;
b) der Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen für die betreffenden Waren und Dienstleistungen, um erhebliche negative Auswirkungen auf die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
(4) 15000000
5000000
(5) Die IPI-Maßnahme gilt für einzelne Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, wenn die IPI-Maßnahme auch für diese dynamischen Beschaffungssysteme gilt, mit Ausnahme von einzelnen Aufträgen, deren geschätzter Wert unter den jeweils in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Werten liegt. Die IPI-Maßnahme gilt nicht für öffentliche Vergabeverfahren zur Vergabe von Aufträgen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung oder für einzelne Lose, die gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden.
(6)
a) bei Angeboten von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Drittland eine Bewertungsanpassung vorzunehmen, oder
b) Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Drittland auszuschließen.
(7) Die Bewertungsanpassung gemäß Absatz 6 Buchstabe a gilt nur zum Zweck der Bewertung und Reihung der Angebote. Sie beeinflusst nicht den Preis, der nach dem mit dem erfolgreichen Bieter abzuschließenden Vertrag zu zahlen ist.
(8) In der in Absatz 1 genannten IPI-Maßnahme legt die Kommission den Anwendungsbereich der IPI-Maßnahme fest, einschließlich
a) der Sektoren oder Kategorien von Waren, Dienstleistungen und Konzessionen auf der Grundlage des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie etwaiger geltender Ausnahmen;
b) der bestimmten Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern;
c) der bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern;
d) der spezifischen Schwellenwerte, die den in Absatz 4 genannten entsprechen oder darüber liegen;
e) gegebenenfalls der prozentualen Werte der in Absatz 6 Buchstabe a genannten Bewertungsanpassung.
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannte prozentuale Wert der Anpassung wird je nach Drittland und Sektor der geplanten Waren, Dienstleistungen, Bauleistungen oder Konzessionen auf bis zu 50 % der Bewertung des Angebots festgesetzt. Bei öffentlichen Vergabeverfahren, bei denen der Preis oder die Kosten das einzige Zuschlagskriterium sind, beträgt die Bewertungsanpassung das Doppelte des in Satz 1 des vorliegenden Unterabsatzes genannten prozentualen Werts. Eine IPI-Maßnahme gibt die jeweiligen prozentualen Werte getrennt an.
(9) Bei der Bestimmung der IPI-Maßnahme auf der Grundlage der Optionen nach Absatz 6 Buchstabe a oder b wählt die Kommission die Art von Maßnahme, die verhältnismäßig ist und mit der der Grad der Beeinträchtigung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union, Waren oder Dienstleistungen zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen eines Drittlands am wirksamsten abgestellt werden kann.
(10) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass das Drittland ausreichende Korrekturmaßnahmen ergreift, um die Beeinträchtigung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen dieses Drittlands zu beenden oder abzustellen, und damit den Zugang zu diesen Märkten verbessert, oder wenn das Drittland sich verpflichtet, die betreffende Maßnahme oder Praxis einzustellen, kann die Kommission die IPI-Maßnahme zurücknehmen oder ihre Anwendung aussetzen.
Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen oder die eingegangenen Verpflichtungen widerrufen, ausgesetzt oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden, so veröffentlicht sie ihre Feststellungen und kann die IPI-Maßnahme jederzeit wieder in Kraft setzen.
Amtsblatt der Europäischen Union
(11) Amtsblatt der Europäischen Union
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