Artikel 10 Rechtsbehelfe — Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen der EU – IPI
Gliederung
KAPITEL II Untersuchungen, Konsultationen, Maßnahmen und Verpflichtungen
Artikel 10 Rechtsbehelfe
Rückverweise
Die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG gelten entsprechend, um den Rechtsschutz der Wirtschaftsteilnehmer, die an einem bestimmten Auftrag, der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, interessiert sind oder waren, sicherzustellen.
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