Artikel 3 Bestimmung des Ursprungs — Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen der EU – IPI
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 Bestimmung des Ursprungs
Rückverweise
(1) Als Herkunft eines Wirtschaftsteilnehmers gilt:
a) bei natürlichen Personen das Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt oder in dem diese Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht hat;
b) bei juristischen Personen:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii wird vermutet, dass die betreffende Person oder die betreffenden Personen einen beherrschenden Einfluss auf die juristische Person ausübt bzw. ausüben, wenn die Person bzw. die Personen direkt oder indirekt
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der juristischen Person hält bzw. halten,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen an der juristischen Person verbundenen Stimmrechte verfügt bzw. verfügen, oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person ernennen kann bzw. können.
(2) Handelt es sich bei einem Wirtschaftsteilnehmer um eine Gruppe natürlicher oder juristischer Personen oder öffentlicher Einrichtungen oder jedweder Kombination aus diesen, und stammt mindestens eine dieser Personen oder Einrichtungen aus einem Drittland, dessen Wirtschaftsteilnehmer, Waren oder Dienstleistungen einer IPI-Maßnahme unterliegen, so gilt diese IPI-Maßnahme auch für von dieser Gruppe eingereichte Angebote.
Wenn jedoch die Beteiligung solcher Personen oder Einrichtungen an einer Gruppe weniger als 15 % des Wertes eines von dieser Gruppe eingereichten Angebots ausmacht, so gilt diese IPI-Maßnahme nicht für dieses Angebot, es sei denn, diese Personen oder Einrichtungen sind erforderlich, um die Mehrheit von mindestens einem der Eignungskriterien in einem öffentlichen Vergabeverfahren zu erfüllen.
(4) Der Ursprung einer Ware wird gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt, und der Ursprung einer Dienstleistung wird anhand der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers, der diese Dienstleistung erbringt, bestimmt.
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