Artikel 9 Ausnahmen — Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen der EU – IPI
Gliederung
KAPITEL II Untersuchungen, Konsultationen, Maßnahmen und Verpflichtungen
Artikel 9 Ausnahmen
Rückverweise
(1) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können in Ausnahmefällen beschließen, die IPI-Maßnahme bei einem öffentlichen Vergabeverfahren nicht anzuwenden, wenn
a) nur Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus einem Drittland, für das eine IPI-Maßnahme gilt, verfügbar sind, den Bedingungen der Ausschreibung entsprechen, oder
b) die Entscheidung, die IPI-Maßnahme nicht anzuwenden, aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses wie der öffentlichen Gesundheit oder dem Umweltschutz gerechtfertigt ist.
(2) Beschließt ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber, eine IPI-Maßnahme nicht anzuwenden, teilt er/sie die folgenden Informationen der Kommission spätestens dreißig Tage nach der Bekanntmachung über die Vergabe des Auftrags in einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegenden Weise mit:
a) Name und Kontaktangaben des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers,
b) Beschreibung des Auftragsgegenstands,
c) Angaben zur Herkunft der Wirtschaftsteilnehmer,
d) Grundlage für die Entscheidung, die IPI-Maßnahme nicht anzuwenden, und ausführliche Begründung der Anwendung der Ausnahmeregelung,
e) gegebenenfalls jede andere vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe.
Die Kommission kann von den betreffenden Mitgliedstaaten weitere Informationen anfordern.
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