Artikel 14 Überprüfung — Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen der EU – IPI
Gliederung
KAPITEL III Durchführungsbefugnisse, Berichterstattung und Schlussbestimmungen
Artikel 14 Überprüfung
Rückverweise
Die Kommission überprüft spätestens vier Jahre nach Annahme eines Durchführungsrechtsakts oder spätestens 30. August 2027, je nachdem, was zuerst eintritt, und danach alle fünf Jahre den Anwendungsbereich, die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Erkenntnisse.
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