Artikel 4 Ausnahmen für Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern — Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen der EU – IPI
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 Ausnahmen für Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern
Rückverweise
Die Kommission leitet keine Untersuchung in Bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder ein, die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführt sind, es sei denn, es liegen Hinweise auf eine Umgehung einer dem aufgeführten Drittland oder seinen Wirtschaftsteilnehmern zuzurechnenden IPI-Maßnahme vor.
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