Artikel 7 Liste der öffentlichen Auftraggeber, die von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen sind — Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen der EU – IPI
Gliederung
KAPITEL II Untersuchungen, Konsultationen, Maßnahmen und Verpflichtungen
Artikel 7 Liste der öffentlichen Auftraggeber, die von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen sind
Rückverweise
(1) 50000
(2) In seinem Antrag übermittelt der Mitgliedstaat ausführliche Angaben zur Begründung des Antrags auf Ausnahme und zum Wert der Aufträge oberhalb der in Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte, die von allen aufgeführten öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern in den letzten drei Jahren ab dem 31. Dezember vor dem Antrag auf Ausnahme vergeben wurden. Eine Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn der Gesamtwert der Aufträge oberhalb der in Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte, die von den nicht ausgenommenen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern vergeben werden, 80 % des Gesamtwerts der Aufträge oberhalb dieser Schwellenwerte übersteigt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU fallen und in demselben Dreijahreszeitraum in dem antragstellenden Mitgliedstaat vergeben wurden.
(3) Die Ausnahme ist auf das unter Berücksichtigung der Verwaltungskapazität der auszunehmenden öffentlichen Auftraggeber unbedingt erforderliche und verhältnismäßige Maß zu beschränken.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
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