Erdgasversorgungssicherheit
Vorwort/Präambel
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung erlassen, indem sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt für Erdgas (im Folgenden auch „Gas“) reibungslos und ununterbrochen funktioniert, indem außerordentliche Maßnahmen für den Fall ermöglicht werden, dass der Markt die notwendigen Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstellen kann, und indem sowohl hinsichtlich der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Versorgungsstörungen eine klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und der Union vorgesehen werden. Mit dieser Verordnung werden auch im Geiste der Solidarität transparente Mechanismen für die Koordinierung der Planung für Notfälle auf der Ebene der Mitgliedstaaten, auf regionaler Ebene und Unionsebene und für die Reaktion auf derartige Notfälle festgelegt.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.
Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Der Ausdruck „geschützte Kunden“ bezeichnet sämtliche Haushaltskunden, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind, und kann sich, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies so festlegt, außerdem auch auf folgende Kunden erstrecken:
2. Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bezeichnet die nationale Regierungsbehörde oder die nationale Regulierungsbehörde, die von den Mitgliedstaaten benannt wurde, um die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörde zu gestatten, bestimmte in dieser Verordnung festgelegte Aufgaben anderen Stellen zu übertragen, bleibt davon unberührt. Diese übertragenen Aufgaben werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörde wahrgenommen und sind in den in Artikel 4 genannten Plänen aufzuführen.
(1) Die sichere Erdgasversorgung liegt im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten und Zuständigkeiten in der gemeinsamen Verantwortung der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und insbesondere ihrer zuständigen Behörden sowie der Kommission. Diese gemeinsame Verantwortung erfordert ein hohes Maß an Kooperation zwischen diesen Akteuren.
(2) So bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 3. Dezember 2011, benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherstellt. Bis zur förmlichen Benennung der zuständigen Behörde ergreifen gegebenenfalls die nationalen Stellen, die gegenwärtig für die Sicherheit der Gasversorgung verantwortlich sind, die Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung von der zuständigen Behörde umgesetzt werden müssen. Diese Maßnahmen umfassen die Durchführung der in Artikel 9 genannten Risikobewertung, und, auf der Grundlage dieser Risikobewertung, die Aufstellung eines Präventionsplans und eines Notfallplans sowie die regelmäßige Überwachung der Erdgasversorgungssicherheit auf nationaler Ebene. Die zuständigen Behörden kooperieren miteinander, um zu versuchen, Versorgungsstörungen zu verhindern und bei einem solchen Vorfall gegebenenfalls auftretende Schäden zu begrenzen. Mitgliedstaaten sind durch nichts daran gehindert, Rechtsakte zur Umsetzung zu erlassen, wenn diese notwendig sind, um den Bestimmungen dieser Verordnung nachzukommen.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den Namen der zuständigen Behörde unverzüglich nach deren Benennung und gegebenenfalls die Namen der nationalen Stellen mit, die für die Sicherheit der Gasversorgung verantwortlich sind und gemäß Absatz 2 als vorläufige zuständige Behörde handeln. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht diese Benennungen.
(4) Bei der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen legt die zuständige Behörde die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure so fest, dass sie sicherstellt, dass ein auf drei Ebenen beruhender Ansatz verfolgt wird, wonach zuerst die betreffenden Erdgasunternehmen und Wirtschaftsbranchen, dann die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene und schließlich die Union tätig werden.
(5) Die Kommission koordiniert gegebenenfalls, insbesondere in einem unionsweiten oder regionalen Notfall im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 unter anderem über die in Artikel 12 genannte Koordinierungsgruppe „Erdgas“ oder über das in Artikel 11 Absatz 4 genannte Krisenmanagementteam, die Tätigkeit der zuständigen Behörden auf regionaler Ebene und auf Unionsebene gemäß dieser Verordnung.
(6) Die Maßnahmen der Präventionspläne und der Notfallpläne zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit werden klar festgelegt, sind transparent, verhältnismäßig, nicht diskriminierend und überprüfbar, dürfen den Wettbewerb nicht unzulässig verfälschen und den Binnenmarkt für Erdgas nicht beeinträchtigen und die Sicherheit der Erdgasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union als Ganzes nicht gefährden.
(1) Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats erstellt, nachdem sie die Erdgasunternehmen, die jeweiligen die Interessen von Privathaushalten und gewerblichen Verbrauchern vertretenden Organisationen und die nationale Regulierungsbehörde, sofern diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, konsultiert hat, unbeschadet des Absatzes 3 auf nationaler Ebene Folgendes:
a) in Übereinstimmung mit der Risikobewertung gemäß Artikel 9 einen Präventionsplan mit den für die Risikobeseitigung oder -eindämmung notwendigen Maßnahmen und
b) einen Notfallplan mit Maßnahmen zur Beseitigung oder Eindämmung der Folgen einer Störung der Erdgasversorgung gemäß Artikel 10.
(2) Vor Verabschiedung eines Präventionsplans und eines Notfallplans auf nationaler Ebene tauschen die zuständigen Behörden spätestens bis zum 3. Juni 2012 ihre Entwürfe für die Präventionspläne und die Notfallpläne aus und konsultieren einander auf der jeweils angemessenen regionalen Ebene sowie die Kommission, um sicherzustellen, dass ihre Plan- und Maßnahmenentwürfe nicht mit dem Präventions- und Notfallplan eines anderen Mitgliedstaats unvereinbar sind und dass sie mit dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen. Solche Konsultationen werden vor allem zwischen benachbarten Mitgliedstaaten abgehalten, sowie insbesondere zwischen isolierten Systemen, durch die Erdgasinseln entstehen, und deren benachbarten Mitgliedstaaten, und können sich zum Beispiel auf die Mitgliedstaaten erstrecken, die in der indikativen Liste in Anhang IV aufgeführt sind.
(3) Auf der Grundlage der Konsultationen gemäß Absatz 2 und möglicher Empfehlungen der Kommission können die betreffenden zuständigen Behörden beschließen, zusätzlich zu den auf nationaler Ebene aufgestellten Plänen gemeinsame Präventionspläne auf regionaler Ebene (im Folgenden „gemeinsame Präventionspläne“) und gemeinsame Notfallpläne auf regionaler Ebene (im Folgenden „gemeinsame Notfallpläne“) aufzustellen. Bei gemeinsamen Plänen schließen die zuständigen Behörden gegebenenfalls Vereinbarungen ab, um die regionale Zusammenarbeit umzusetzen. Wenn notwendig, werden diese Vereinbarungen von den Mitgliedstaaten förmlich gebilligt.
(4) Bei der Aufstellung und Umsetzung des Präventionsplans und des Notfallplans auf nationaler und/oder regionaler Ebene berücksichtigt die zuständige Behörde jederzeit in angemessenem Umfang den sicheren Betrieb des Gasnetzes und beachtet und führt in diesen Plänen die technischen Beschränkungen auf, durch die der Betrieb des Netzes beeinflusst wird, einschließlich der technischen Gründe und der Sicherheitsgründe, die zu einer Reduzierung der Lastflüsse in Notfällen führen können.
(5) Die Präventionspläne und Notfallpläne, gegebenenfalls einschließlich der gemeinsamen Pläne, werden spätestens bis zum 3. Dezember 2012 angenommen und veröffentlicht. Solche Pläne werden unverzüglich der Kommission übermittelt. Die Kommission informiert die Koordinierungsgruppe „Erdgas“. Die zuständigen Behörden gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der Pläne.
(6) Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der in Absatz 5 genannten Pläne durch die zuständigen Behörden
a) bewertet die Kommission diese Pläne gemäß Buchstabe b. Dazu konsultiert sie die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ hinsichtlich dieser Pläne und berücksichtigt deren Stellungnahme in gebührender Weise. Die Kommission erstattet der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ Bericht über ihre Bewertung der Pläne und
b) falls die Kommission aufgrund dieser Konsultationen
(7) Innerhalb von vier Monaten, nachdem sie von der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii hierzu aufgefordert wurde, ändert die zuständige Behörde den Präventionsplan oder den Notfallplan und übermittelt der Kommission den geänderten Plan oder unterrichtet die Kommission über die Gründe, aufgrund derer sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. Im Falle der Uneinigkeit kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Antwort der zuständigen Behörde ihre Aufforderung zurückziehen oder die betreffenden zuständigen Behörden und, falls die Kommission es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ zusammenrufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ausführlich, warum sie um Änderung des Plans ersucht. Die zuständige Behörde berücksichtigt den Standpunkt der Kommission uneingeschränkt. Weicht die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde vom Standpunkt der Kommission ab, so legt die zuständige Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Standpunkts der Kommission gemeinsam mit dieser Entscheidung und dem Standpunkt der Kommission die Begründung für ihre Entscheidung vor und veröffentlicht diese. Gegebenenfalls wird der geänderte Plan von der zuständigen Behörde umgehend veröffentlicht.
(8) Innerhalb von drei Monaten, nachdem sie von dem Beschluss der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b Ziffer iii in Kenntnis gesetzt wurde, ändert die zuständige Behörde den Präventionsplan und übermittelt der Kommission den geänderten Plan oder unterrichtet die Kommission über die Gründe, aufgrund derer sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist. Im Falle einer Uneinigkeit kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Antwort der zuständigen Behörde beschließen, ihre Aufforderung abzuändern oder zurückzuziehen. Erhält die Kommission ihre Forderung aufrecht, so muss die betreffende zuständige Behörde den Plan innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Kommissionsbeschlusses ändern, wobei sie den Empfehlungen der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b Ziffer iii weitestgehend Rechnung trägt, und ihn der Kommission übermitteln.
Die Kommission informiert die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ und berücksichtigt gebührend deren Empfehlungen bei der Erarbeitung ihrer Stellungnahme zu dem geänderten Plan, die innerhalb von zwei Monaten nach der Übermittlung durch die zuständige Behörde vorgelegt werden muss. Die betreffende zuständige Behörde trägt der Stellungnahme der Kommission weitestgehend Rechnung und nimmt den entsprechend geänderten Plan innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme der Kommission an und veröffentlicht ihn.
(9) Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten ist sicherzustellen.
(1) Die nationalen und gemeinsamen Präventionspläne enthalten:
a) die Ergebnisse der Risikobewertung gemäß Artikel 9;
b) die Maßnahmen, Mengen, Kapazitäten und die Zeitplanung, die zur Erfüllung der in den Artikeln 6 und 8 festgelegten Infrastruktur- und Versorgungsstandards notwendig sind, gegebenenfalls einschließlich des Umfangs, in dem eine Versorgungsstörung gemäß Artikel 6 Absatz 2 durch nachfrageseitige Maßnahmen hinreichend und zeitnah ausgeglichen werden kann, der Identifizierung der größten einzelnen Gasinfrastruktur im gemeinsamen Interesse im Falle der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 und aller erhöhten Versorgungsstandards gemäß Artikel 8 Absatz 2;
c) die Verpflichtungen, die Erdgasunternehmen und anderen einschlägigen Stellen auferlegt werden, einschließlich Verpflichtungen für den sicheren Betrieb des Gasnetzes;
d) die anderen Maßnahmen zur Vermeidung der festgestellten Risiken, wie zum Beispiel, soweit angemessen, Maßnahmen betreffend die Notwendigkeit, die Verbindungsleitungen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten zu verbessern, und die Möglichkeit, Gasversorgungswege und -bezugsquellen zu diversifizieren, um die Gasversorgung für alle Kunden weitestgehend aufrechtzuerhalten;
e) gegebenenfalls die Mechanismen, die bei der Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Umsetzung der gemeinsamen Präventionspläne und der gemeinsamen Notfallpläne gemäß Artikel 4 Absatz 3 anzuwenden sind;
f) Informationen über bestehende und zukünftige Verbindungsleitungen, einschließlich derer für den Zugang zum Gasnetz der Union, über grenzüberschreitende Gasflüsse, den grenzüberschreitenden Zugang zu Speicheranlagen sowie die physische Kapazität für einen Gastransport in beide Richtungen (im Folgenden „Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen“), insbesondere in Notfällen;
g) Angaben zu allen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die mit der Sicherheit der Gasversorgung in Zusammenhang stehen.
(2) Die nationalen und gemeinsamen Präventionspläne, insbesondere die Maßnahmen zur Erfüllung des in Artikel 6 festgelegten Infrastrukturstandards, berücksichtigen den von dem ENTSO (Gas) gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 auszuarbeitenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan.
(3) Die nationalen und gemeinsamen Präventionspläne beruhen hauptsächlich auf marktbezogenen Maßnahmen und berücksichtigen die wirtschaftlichen Auswirkungen, die Wirksamkeit und die Effizienz der Maßnahmen, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes, die Umwelt und die Verbraucher, und sie dürfen die Erdgasunternehmen nicht über Gebühr belasten und sich nicht negativ auf das Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes auswirken.
(4) Die nationalen und gemeinsamen Präventionspläne werden alle zwei Jahre aktualisiert, sofern nicht die Umstände eine häufigere Aktualisierung rechtfertigen, und spiegeln die aktualisierte Risikobewertung wieder. Die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Konsultation zwischen den zuständigen Behörden wird vor der Annahme des aktualisierten Plans vorgenommen.
(1) Durch die Mitgliedstaaten oder, wenn ein Mitgliedstaat dies so vorsieht, durch die zuständige Behörde wird gewährleistet, dass die notwendigen Maßnahmen dafür ergriffen werden, dass bis spätestens 3. Dezember 2014 bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur die Kapazität der verbleibenden Infrastruktur, die gemäß der n-1-Formel in Anhang I Nummer 2 bestimmt wurde, unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels in der Lage ist, die Gasmenge zu liefern, die zur Befriedigung der Gesamtnachfrage nach Erdgas in dem berechneten Gebiet an einem Tag mit einer außerordentlich hohen Nachfrage benötigt wird, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt. Dies gilt, wenn angebracht und notwendig, unbeschadet der Verantwortung der Netzbetreiber, die entsprechenden Investitionen zu tätigen, und der Verpflichtungen der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß der Richtlinie 2009/73/EG und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.
(2) Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass die verbleibende Infrastruktur über die Kapazitäten verfügt, um die Gesamtnachfrage nach Erdgas gemäß Absatz 1 zu befriedigen, gilt auch dann als erfüllt, wenn die zuständige Behörde in dem Präventionsplan nachweist, dass eine Versorgungsstörung durch angemessene marktbasierte nachfrageseitige Maßnahmen hinreichend und zeitnah ausgeglichen werden kann. Hierzu wird die Formel in Anhang I Nummer 4 angewandt.
(3) Gemäß der Risikobewertung nach Artikel 9 können die betreffenden zuständigen Behörden beschließen, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf regionaler und nicht auf nationaler Eben erfüllt werden soll. In diesem Falle werden gemeinsame Präventionspläne gemäß Artikel 4 Absatz 3 erstellt. Es gilt Anhang I Nummer 5.
(4) Jede zuständige Behörde teilt der Kommission nach Konsultation der einschlägigen Erdgasunternehmen unverzüglich etwaige Abweichungen von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 mit und informiert die Kommission über die Gründe dieser Abweichungen.
(5) Die Fernleitungsnetzbetreiber schaffen so schnell wie möglich und spätestens bis zum 3. Dezember 2013 dauerhafte Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen in allen grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten, ausgenommen
a) im Falle von Verbindungen zu Produktionsanlagen, zu LNG-Anlagen und zu Verteilernetzen oder
b) wenn eine Ausnahme gemäß Artikel 7 gewährt wurde.
Bis 3. Dezember 2013 passen die Fernleitungsnetzbetreiber das gesamte System der Fernleitungen oder Teile davon so an, dass in den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen physische Lastflüsse in beide Richtungen möglich sind.
(6) Wenn bei einer bestimmten grenzüberschreitenden Verbindungsleitung Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen bereits bestehen oder gerade geschaffen werden, gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 für diese Verbindungsleitung als erfüllt, es sei denn, einer oder mehrere Mitgliedstaaten fordern aus Gründen der Versorgungssicherheit eine Erweiterung der Kapazitäten. Wird ein solches Erweiterungsersuchen gestellt, so gilt das Verfahren gemäß Artikel 7.
(7) Durch die Mitgliedstaaten oder, wenn ein Mitgliedstaat dies so vorsieht, durch die zuständige Behörde wird gewährleistet, dass in einem ersten Schritt zunächst stets der Gasmarkt auf transparente, ausführliche und nicht diskriminierende Weise getestet wird, um zu beurteilen, ob die Investition in die Infrastruktur, die notwendig ist, um die Verpflichtungen gemäß Absätzen 1 und 5 zu erfüllen, von dem Markt benötigt wird.
(8) Um angemessene Anreize bei der transparenten und ausführlichen Festlegung und Genehmigung der Tarife und Methoden gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG und gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu bieten, berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die tatsächlich angefallenen Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 und die Kosten für die dauerhafte Vorhaltung von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen. Soweit eine Investition für die Schaffung von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen vom Markt nicht benötigt wird und wenn durch diese Investition Kosten in mehr als einem Mitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat zum Nutzen eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten entstehen, entscheiden die nationalen Regulierungsbehörden aller betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam über die Kostenaufteilung, bevor eine Entscheidung über die Investition getroffen wird. Bei der Kostenaufteilung wird insbesondere der Anteil am Nutzen der Infrastrukturinvestitionen für die Erhöhung der Versorgungssicherheit der betreffenden Mitgliedstaaten berücksichtigt. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 findet Anwendung.
(9) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jede neue Fernleitungsinfrastruktur durch die Entwicklung eines gut angebundenen Netzes, gegebenenfalls auch mittels einer ausreichenden Zahl grenzüberschreitender Ein- und Ausspeisepunkte entsprechend der Marktnachfrage und den ermittelten Risiken, zur Versorgungssicherheit beiträgt. Die zuständige Behörde stellt in der Risikobewertung gegebenenfalls fest, wo interne Engpässe bestehen und ob die nationale Einspeisekapazität und die nationalen Infrastrukturen und insbesondere die Fernleitungsnetze in der Lage sind, die nationalen Lastflüsse an das in der Risikobewertung genannte Szenarium eines Ausfalls der in der Risikobewertung ausgemachten größten einzelnen Gasinfrastruktur anzupassen.
(10) Als Ausnahme von Absatz 1 des vorliegenden Artikels sind Luxemburg, Slowenien und Schweden an die in Absatz 1 genannte Verpflichtung nicht gebunden, sie bemühen sich aber, diese einzuhalten, wobei sie die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 8 sicherstellen. Diese Ausnahme gilt,
a) im Falle von Luxemburg: solange es über mindestens zwei Verbindungsleitungen mit anderen Mitgliedstaaten, über mindestens zwei unterschiedliche Bezugsquellen und über keine Speicheranlagen oder LNG-Anlage auf seinem Hoheitsgebiet verfügt;
b) im Falle von Slowenien: solange es über mindestens zwei Verbindungsleitungen mit anderen Mitgliedstaaten, über mindestens zwei unterschiedliche Bezugsquellen und über keine Speicheranlagen oder LNG-Anlage auf seinem Hoheitsgebiet verfügt;
c) im Falle von Schweden: solange über schwedisches Gebiet keine Gasdurchleitung in andere Mitgliedstaaten erfolgt, der jährliche Bruttogasverbrauch im Inland in Schweden unter 2 Mtoe liegt und weniger als 5 % des gesamten Primärenergieverbrauchs durch Erdgas gedeckt werden.
Diese drei Mitgliedstaaten stellen auf transparente, ausführliche und nicht diskriminierende Weise sicher, dass der Markt im Hinblick auf Infrastrukturinvestitionen getestet wird, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Tests.
Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Änderung hinsichtlich der in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen. Die in Unterabsatz 1 festgelegte Ausnahme gilt nicht mehr, wenn mindestens eine dieser Bedingungen nicht mehr zutrifft.
Jeder der in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermittelt der Kommission bis zum 3. Dezember 2018 einen Bericht, in dem sie die Lage in Bezug auf die in Unterabsatz 1 festgelegten jeweiligen Bedingungen sowie die Prognosen für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Erfüllung des Infrastrukturstandards, der Ergebnisse der Gasmarkttests, der Entwicklungen auf dem Gasmarkt und von Gasinfrastrukturprojekten in der Region, darlegen. Auf der Grundlage des Berichts und falls die jeweiligen in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen nach wie vor vorliegen, kann die Kommission beschließen, dass die in Unterabsatz 1 festgelegte Ausnahme weitere vier Jahre Anwendung findet. Im Falle eines stattgebenden Beschlusses wird das in dem vorliegenden Unterabsatz festgelegte Verfahren nach vier Jahren wiederholt.
(1) Für jede grenzüberschreitende Verbindungsleitung zwischen Mitgliedstaaten, ausgenommen die gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a ausgenommenen Fälle und Fälle, in denen bereits Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen bestehen oder gerade errichtet werden und nicht durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten aus Gründen der Versorgungssicherheit um eine Erweiterung ersucht wurde, legen die Fernleitungsnetzbetreiber den Mitgliedstaaten oder, falls dies durch die Mitgliedstaaten so festgelegt wurde, deren zuständigen Behörden oder deren Regulierungsbehörden (im vorliegenden Artikel zusammen als „betreffende Behörden“ bezeichnet) spätestens bis zum 3. März 2012 und nach Konsultation aller betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber Folgendes vor:
a) einen Vorschlag für Kapazitäten für Lastflüsse entgegen der Hauptflussrichtung („Kapazitäten für den Umkehrfluss“) oder
b) ein Ersuchen um eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Schaffung von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen.
(2) Der Vorschlag für Kapazitäten für den Umkehrfluss bzw. das Ersuchen um Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 fußt auf einer Bewertung der Marktnachfrage sowie auf Prognosen für Nachfrage und Angebot, für die technische Machbarkeit und für die Kosten der Kapazitäten für den Umkehrfluss, einschließlich der konsequenten Stärkung des Fernleitungsnetzes und des Nutzens für die Versorgungssicherheit, wobei gegebenenfalls auch der mögliche Beitrag der Kapazitäten für den Umkehrfluss und anderer möglicher Maßnahmen zur Erfüllung des in Artikel 6 festgelegten Infrastrukturstandards für Mitgliedstaaten, die aus den Kapazitäten für den Umkehrfluss Nutzen ziehen, berücksichtigt wird.
(3) Die betreffende Behörde, bei der der Vorschlag oder das Ersuchen um eine Ausnahmeregelung eingeht, setzt die betreffenden Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die laut der Risikobewertung aus den Kapazitäten für den Umkehrfluss Nutzen ziehen könnten, und die Kommission unverzüglich von dem Vorschlag oder dem Ersuchen um eine Ausnahmeregelung in Kenntnis. Diese betreffende Behörde gibt jenen betreffenden Behörden und der Kommission die Möglichkeit, innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Mitteilung eine Stellungnahme abzugeben.
(4) Innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist reagiert die betreffende Behörde aufgrund der Kriterien gemäß Absatz 2 und der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Risikobewertung und unter weitestgehender Berücksichtigung der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels empfangenen Stellungnahmen sowie unter Berücksichtigung von nicht streng wirtschaftlichen Aspekten, wie zum Beispiel der Sicherheit der Gasversorgung und des Beitrags zum Gasbinnenmarkt wie folgt:
a) sie gewährt eine Ausnahme, wenn durch die Kapazitäten für den Umkehrfluss in keinem Mitgliedstaat oder keiner Region die Versorgungssicherheit erheblich verbessert würde oder wenn die Kosten der Investition den zu erwartenden Nutzen für die Versorgungssicherheit deutlich überwiegen würden, oder
b) sie akzeptiert den Vorschlag für Kapazitäten für den Umkehrfluss oder
c) sie fordert den Fernleitungsnetzbetreiber auf, seinen Vorschlag zu überarbeiten.
Die betreffende Behörde übermittelt der Kommission unverzüglich ihre Entscheidung, zusammen mit allen einschlägigen Informationen, die die Gründe für die Entscheidung deutlich machen, einschließlich der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels empfangenen Stellungnahmen. Die betreffenden Behörden bemühen sich sicherzustellen, dass voneinander abhängige Entscheidungen, die dieselbe Verbindungsleitung oder verbundene Rohrleitungen betreffen, einander nicht widersprechen.
(5) Wenn es Abweichungen zwischen der Entscheidung der betreffenden Behörde und den Stellungnahmen anderer einbezogener betreffender Behörden gibt, kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung fordern, dass die betreffende Behörde ihre Entscheidung ändert. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Jeder Vorschlag der Kommission, durch den eine Änderung der Entscheidung der betreffenden Behörde gefordert wird, wird auf der Grundlage der in Absatz 2 und in Absatz 4 Buchstabe a festgelegten Faktoren und Kriterien und unter Berücksichtigung der Gründe für die Entscheidung der betreffenden Behörde unterbreitet. Die betreffende Behörde leistet der Aufforderung Folge, indem sie ihre Entscheidung innerhalb von vier Wochen ändert. Wird die Kommission nicht innerhalb der genannten Zweimonatsfrist tätig, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der betreffenden Behörde hat.
(6) Werden entsprechend den Ergebnissen der gemäß Artikel 9 durchgeführten Risikobewertung zusätzliche Kapazitäten für einen Umkehrfluss benötigt, so wird das in Absatz 1 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Verfahren auf Ersuchen eines Fernleitungsnetzbetreibers, einer betreffenden Behörde oder der Kommission wiederholt.
(7) Die Kommission und die betreffende Behörde behandeln wirtschaftlich sensible Informationen stets vertraulich.
(1) Die zuständige Behörde verpflichtet die Erdgasunternehmen, die sie bezeichnet, dazu, die Erdgasversorgung geschützter Kunden in den Mitgliedstaaten in folgenden Fällen zu gewährleisten:
a) extreme Temperaturen an sieben aufeinander folgenden Tagen mit Spitzenlast, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren vorkommt;
b) ein außergewöhnlich hoher Gasverbrauch über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren vorkommt; und
c) für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur unter durchschnittlichen Winterbedingungen.
Die zuständige Behörde bezeichnet die in Unterabsatz 1 genannten Erdgasunternehmen spätestens bis 3. Juni 2012.
(2) Ein erhöhter Versorgungsstandard, der die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Zeiträume von 30 Tagen überschreitet, oder jede zusätzliche Verpflichtung, die aus Gründen der Sicherheit der Gasversorgung auferlegt wird, fußt auf der Risikobewertung gemäß Artikel 9, spiegelt sich im Präventionsplan wieder und
a) entspricht den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 6;
b) führt nicht zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen oder Beeinträchtigungen des Binnenmarkts für Erdgas;
c) wirkt sich nicht nachteilig auf die Fähigkeit der anderen Mitgliedstaaten aus, ihre geschützten Kunden bei einem nationalen, unionsweiten oder regionalen Notfall gemäß diesem Artikel zu versorgen, und
d) entspricht den in Artikel 11 Absatz 5 festgelegten Kriterien im Falle eines unionsweiten oder regionalen Notfalls.
In dem Präventionsplan und dem Notfallplan legt die zuständige Behörde im Geiste der Solidarität fest, wie erhöhte Versorgungsstandards oder zusätzliche Verpflichtungen, die den Erdgasunternehmen auferlegt wurden, im Falle eines unionsweiten oder regionalen Notfalls zeitweilig eingeschränkt werden können.
(3) Nach Ablauf der gemäß Absatz 1 und 2 von der zuständigen Behörde festgelegten Fristen oder unter Bedingungen, die strenger sind als die in Absatz 1 festgelegten, halten die zuständigen Behörden und die Erdgasunternehmen die Gasversorgung insbesondere der geschützten Kunden so lange wie möglich aufrecht.
(4) Die den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen für die Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Versorgungsstandards dürfen nicht diskriminierend sein und dürfen diese Unternehmen nicht ungebührlich belasten.
(5) Die Erdgasunternehmen dürfen diese Verpflichtungen gegebenenfalls auf regionaler oder auf Unionsebene erfüllen. Die zuständige Behörde verlangt nicht, dass die in diesem Artikel festgelegten Standards mit der allein auf ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen Infrastruktur erfüllt werden müssen.
(6) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Bedingungen für die Versorgung geschützter Kunden das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts nicht beeinträchtigen und der Preis entsprechend dem Marktwert der Lieferungen festgelegt wird.
(1) Bis 3. Dezember 2011 nimmt jede zuständige Behörde auf der Grundlage folgender gemeinsamer Kriterien eine vollständige Bewertung der Risiken vor, die die Sicherheit der Erdgasversorgung in ihrem Mitgliedstaat gefährden, indem sie:
a) die in den Artikeln 6 und 8 genannten Standards verwendet, aus denen die Berechnung der n-1-Formel, die zugrunde gelegten Annahmen, auch für die Berechnung der n-1-Formel auf regionaler Ebene, und die für eine solche Berechnung notwendigen Daten hervorgehen;
b) alle relevanten nationalen und regionalen Gegebenheiten berücksichtigt, insbesondere Marktvolumen, Netzkonfiguration, tatsächliche Lastflüsse, einschließlich Lastflüssen aus dem betroffenen Mitgliedstaat, die Möglichkeit für physische Lastflüsse in beide Richtungen, einschließlich der möglichen, daraus folgenden Notwendigkeit einer Stärkung des Leitungsnetzes, das Vorhandensein von Erzeugung und Speicherung und die Rolle von Gas im Energiemix, insbesondere hinsichtlich Fernwärme und Stromerzeugung und zum Betrieb von Industrieanlagen, sowie Sicherheitserwägungen und Erwägungen betreffend die Gasqualität;
c) verschiedene Szenarien unter Annahme einer außergewöhnlich hohen Nachfrage nach Gas und einer Versorgungsstörung durchspielt, wie etwa den Ausfall der wichtigsten Fernleitungsinfrastrukturen, von Speichern oder LNG-Anlagen und die Störung der Lieferungen aus einem Drittland, unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sowie von Wahrscheinlichkeit, Jahreszeit, Häufigkeit und Dauer ihres Auftretens und gegebenenfalls geopolitischer Risiken, sowie indem sie die voraussichtlichen Folgen dieser Szenarien bewertet;
d) die Interaktion und Risikokorrelation mit anderen Mitgliedstaaten ermittelt, unter anderem hinsichtlich Verbindungsleitungen, grenzüberschreitender Lieferungen, des grenzüberschreitenden Zugangs zu Speicheranlagen und von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen;
e) Berücksichtigung der Höchstkapazität der Verbindungsleitungen an jedem Grenzein- und Ausspeisepunkt.
(2) Gilt Artikel 4 Absatz 3, so nehmen die betreffenden zuständigen Behörden auch eine gemeinsame Risikobewertung auf regionaler Ebene vor.
(3) Die Erdgasunternehmen, gewerbliche Gaskunden, die einschlägigen die Interessen der Privathaushalte und gewerblichen Gasverbraucher vertretenden Organisationen sowie die Mitgliedstaaten und die nationale Regulierungsbehörde, sofern sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, kooperieren mit der zuständigen Behörde und stellen ihr auf Antrag alle für die Risikobewertung notwendigen Informationen zur Verfügung.
(4) Die Risikobewertung wird erstmals spätestens 18 Monate nach der Verabschiedung der in Artikel 4 genannten Präventionspläne und Notfallpläne und danach alle zwei Jahre vor dem 30. September des betreffenden Jahres aktualisiert, sofern nicht die Umstände eine häufigere Aktualisierung rechtfertigen. Die Risikobewertung trägt den Fortschritten bei den Investitionen Rechnung, die erforderlich sind, um dem in Artikel 6 definierten Infrastrukturstandard sowie länderspezifischen Schwierigkeiten gerecht zu werden, die bei der Umsetzung neuer Alternativlösungen auftreten.
(5) Die Risikobewertung, auch deren aktualisierte Fassungen, sind der Kommission unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(1) Die nationalen und die gemeinsamen Notfallpläne müssen jeweils folgenden Kriterien genügen:
a) Sie stützen sich auf die in Absatz 3 genannten Krisenstufen;
b) sie legen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen und gewerblichen Gaskunden einschließlich relevanter Stromerzeuger fest, wobei sie berücksichtigen, inwieweit diese jeweils durch eine Unterbrechung der Gaslieferung betroffen sind, und regeln ihre Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den nationalen Regulierungsbehörden auf jeder der in Absatz 3 definierten Krisenstufen;
c) sie legen Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und der anderen Stellen fest, an die Aufgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 auf jeder der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels definierten Krisenstufen delegiert wurden;
d) sie stellen sicher, dass Erdgasunternehmen und gewerbliche Gaskunden ausreichend Gelegenheit erhalten, auf jeder Krisenstufe zu reagieren;
e) in ihnen sind gegebenenfalls die zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt, mit denen die möglichen Auswirkungen einer Störung der Erdgasversorgung auf Fernwärme und auf die Versorgung mit durch Gas erzeugtem Strom eingegrenzt werden sollen;
f) in ihnen sind die für die einzelnen Krisenstufen geltenden Verfahren und Maßnahmen detailliert festgelegt sowie die entsprechenden Pläne für den Informationsfluss;
g) sie bezeichnen einen Krisenmanager oder ein Krisenteam und legen dessen Aufgaben fest;
h) sie zeigen auf, wie insbesondere die in Anhang II aufgeführten marktbasierten Maßnahmen dazu beitragen können, im Falle einer Alarmstufe die Situation zu bewältigen und im Falle einer Notfallstufe die Folgen einzudämmen;
i) sie zeigen auf, welchen Beitrag die nicht marktbasierten, insbesondere die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen, die für die Notfallstufe vorgesehen sind oder umgesetzt werden, leisten können, und bewerten, inwieweit der Rückgriff auf solche nicht marktbasierten Maßnahmen zur Krisenbewältigung notwendig ist; sie bewerten ihre Auswirkungen und legen die Verfahren für ihre Umsetzung fest, wobei zu berücksichtigten ist, dass nicht marktbasierte Maßnahmen nur dann angewendet werden, wenn Lieferungen, insbesondere an die geschützten Kunden, mit marktbasierten Mechanismen allein nicht mehr gewährleistet werden können;
j) sie enthalten eine Darlegung der Mechanismen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten je nach Krisenstufe gelten;
k) sie legen im Einzelnen dar, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen auf der Alarm- und der Notfallstufe unterliegen;
l) in ihnen ist eine Aufstellung der vorab festgelegten Maßnahmen enthalten, die ergriffen werden müssen, damit im Notfall Gas zur Verfügung steht, dies beinhaltet geschäftliche Vereinbarungen der an solchen Maßnahmen beteiligten Parteien und gegebenenfalls Kompensationsmechanismen für Erdgasunternehmen, unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit sensibler Daten. Zu diesen Maßnahmen gehören gegebenenfalls auch grenzübergreifende Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und/oder Erdgasunternehmen.
(2) Die nationalen und gemeinsamen Notfallpläne werden alle zwei Jahre aktualisiert, sofern nicht die Umstände eine häufigere Aktualisierung rechtfertigen, und spiegeln die aktualisierte Risikobewertung wider. Die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Konsultation zwischen den zuständigen Behörden wird vor der Annahme des aktualisierten Plans vorgenommen.
(3) Die drei Hauptkrisenstufen sind:
a) Frühwarnstufe (Frühwarnung): Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, das wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden;
b) Alarmstufe (Alarm): Es liegt eine Versorgungsstörung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne auf nicht marktbasierte Maßnahmen zurückgreifen zu müssen;
c) Notfallstufe (Notfall): Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas bzw. eine erhebliche Versorgungsstörung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Gasversorgung vor, und es wurden zwar alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt, doch die Gasversorgung reicht nicht aus, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken, so dass zusätzlich nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 8 sicherzustellen;
(4) Die nationalen und gemeinsamen Notfallpläne stellen sicher, dass der grenzüberschreitende Zugang zu Infrastrukturen in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 im Notfall, so weit technisch und sicherheitstechnisch möglich, aufrechterhalten wird. Die Pläne müssen mit Artikel 3 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen und dürfen keine Maßnahmen einführen, die die grenzüberschreitenden Lastflüsse unangemessen einschränken.
(5) Ruft die zuständige Behörde eine der in Absatz 3 erwähnten Krisenstufen aus, unterrichtet sie unverzüglich die Kommission und übermittelt ihr alle notwendigen Informationen, insbesondere über die von ihr geplanten Maßnahmen. Bei einem Notfall, der zu Hilfeersuchen an die Union und ihre Mitgliedstaaten führen kann, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der Kommission.
(6) Ruft die zuständige Behörde den Notfall aus, leitet sie die im Notfallplan vorab festgelegten Maßnahmen ein und unterrichtet die Kommission unverzüglich insbesondere über die Schritte, die sie gemäß Absatz 1 zu ergreifen gedenkt. Unter gebührend begründeten besonderen Umständen kann die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen, die vom Notfallplan abweichen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede derartige Maßnahme und gibt die Gründe dafür an.
(7) Die Mitgliedstaaten und insbesondere die zuständigen Behördengewährleisten, dass
a) keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die zu irgendeinem Zeitpunkt die Lastflüsse innerhalb des Binnenmarkts ungebührlich eingeschränkt werden,
b) keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die wahrscheinlich die Gasversorgung in einem anderen Mitgliedstaat ernsthaft gefährdet wird, und
c) der grenzüberschreitende Zugang zu Infrastrukturen in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gemäß dem Notfallplan so weit technisch und sicherheitstechnisch möglich aufrechterhalten wird.
(8) Die Kommission prüft so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch innerhalb von fünf Tagen nach dem Erhalt der Informationen der zuständige Behörde nach Absatz 5, ob die Ausrufung des Notfalls gemäß Absatz 3 Buchstabe c gerechtfertigt ist und ob die ergriffenen Maßnahmen sich möglichst genau an den im Notfallplan aufgeführten Maßnahmen ausrichten und die Erdgasunternehmen nicht unverhältnismäßig belasten sowie in Einklang mit Absatz 7 stehen. Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde, von Erdgasunternehmen oder von sich aus die zuständige Behörde auffordern, die Maßnahmen zu ändern, wenn sie den in Absatz 7 und in Satz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen zuwiderlaufen. Die Kommission kann von der zuständigen Behörde auch verlangen, die Ausrufung des Notfalls zurückzunehmen, wenn ihr diese Ausrufung nicht oder nicht mehr als gemäß Absatz 3 Buchstabe c gerechtfertigt erscheint.
Innerhalb von drei Tagen, nachdem sie von der Kommission hierzu aufgefordert wurde, ändert die zuständige Behörde die Maßnahme und teilt dies der Kommission mit oder unterrichtet die Kommission, warum sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. In diesem Fall kann die Kommission innerhalb von drei Tagen ihr Ersuchen abändern oder zurückziehen oder die zuständige Behörde bzw. gegebenenfalls die betreffenden zuständigen Behörden und, falls sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ zusammenrufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ausführlich, warum sie um Änderungen der Maßnahmen ersucht. Die zuständige Behörde berücksichtigt den Standpunkt der Kommission uneingeschränkt. Weicht die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde vom Standpunkt der Kommission ab, legt die zuständige Behörde eine Begründung für diese Entscheidung vor.
(1) Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde, die einen Notfall ausgerufen hat, nach dessen Überprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 8 einen unionsweiten Notfall bzw. einen regionalen Notfall für eine besonders betroffene geografische Region ausrufen. Auf Antrag von mindestens zwei zuständigen Behörden, die einen Notfall ausgerufen haben, und nach dessen Überprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 8, ruft die Kommission, wenn die Gründe für diese Notfälle miteinander verbunden sind, gegebenenfalls einen unionsweiten oder regionalen Notfall aus. In allen Fällen holt die Kommission unter Heranziehung der der Lage am ehesten angemessenen Kommunikationsmittel die Ansichten der anderen zuständigen Behörden ein und berücksichtigt alle von ihnen gelieferten sachdienlichen Informationen. Gelangt sie zu der Einschätzung, dass die Tatsachen nicht mehr die Ausrufung eines Notfalls rechtfertigen, so erklärt sie den unionsweiten bzw. regionalen Notfall für beendet. In allen Fällen gibt die Kommission ihre Gründe dafür an und unterrichtet den Rat über ihren Beschluss.
(2) Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ ein, sobald sie einen unionsweiten oder einen regionalen Notfall ausruft. Während des unionsweiten bzw. regionalen Notfalls kann die Kommission auf Antrag von mindestens drei Mitgliedstaaten für eine ganze Sitzung oder den Teil einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ die Teilnahme daran auf die Vertreter der Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörden beschränken.
(3) Bei einem unionsweiten oder regionalen Notfall gemäß Absatz 1 koordiniert die Kommission die Maßnahmen der zuständigen Behörden und berücksichtigt dabei uneingeschränkt die sachdienlichen Informationen und die Ergebnisse, die sich aus den Beratungen der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ ergeben haben. Insbesondere
a) gewährleistet die Kommission den Informationsaustausch;
b) gewährleistet sie, dass die national und regional ergriffenen Maßnahmen im Verhältnis zu den unionsweiten Maßnahmen wirksam und abgestimmt sind;
c) koordiniert sie die Maßnahmen mit Blick auf Drittländer.
(4) Die Kommission kann ein Krisenmanagementteam bilden, dessen Mitglieder sich aus den in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g erwähnten Krisenmanagern der von dem Notfall betroffenen Mitgliedstaaten zusammensetzen. Die Kommission kann in Absprache mit den Krisenmanagern andere relevante Akteure einladen, daran teilzunehmen. Die Kommission gewährleistet, dass die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ regelmäßig über die Arbeit des Krisenmanagementteams in Kenntnis gesetzt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten und insbesondere die zuständigen Behörden gewährleisten, dass
a) keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die zu irgendeinem Zeitpunkt die Lastflüsse innerhalb des Binnenmarkts ungebührlich eingeschränkt werden,
b) keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die wahrscheinlich die Gasversorgung in einem anderen Mitgliedstaat ernsthaft gefährdet wird, und
c) der grenzüberschreitende Zugang zu den Infrastrukturen nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gemäß dem Notfallplan so weit technisch und sicherheitstechnisch möglich aufrechterhalten wird.
(6) Wenn die Kommission auf Antrag einer zuständigen Behörde oder eines Erdgasunternehmens oder von sich aus der Ansicht ist, dass bei einem unionsweiten oder regionalen Notfall eine von einem Mitgliedstaat bzw. einer zuständigen Behörde ergriffene Maßnahme oder das Verhalten eines Erdgasunternehmens den Bestimmungen von Absatz 5 widerspricht, fordert sie diesen Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde auf, ihre Maßnahme abzuändern oder etwas zu unternehmen, um die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 5 sicherzustellen, und teilt ihre Gründe hierfür mit. Dabei ist stets gebührend zu beachten, dass ein sicherer Betrieb der Gasnetze gewährleistet sein muss.
Innerhalb von drei Tagen, nachdem sie von der Kommission hierzu aufgefordert wurden, ändern der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde die Maßnahme und teilen dies der Kommission mit oder begründen gegenüber der Kommission, warum sie mit der Aufforderung nicht einverstanden sind. In diesem Fall kann die Kommission innerhalb von drei Tagen ihr Ersuchen abändern oder zurückziehen oder den Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde und, wenn sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ zusammenrufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ausführlich, warum sie um Änderungen an den Maßnahmen ersucht. Der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde berücksichtigt den Standpunkt der Kommission umfassend. Weicht die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde bzw. des Mitgliedstaats vom Standpunkt der Kommission ab, legen die zuständige Behörde bzw. der Mitgliedstaat die Gründe für ihre Entscheidung vor.
(7) Die Kommission erstellt nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ eine ständige Reserveliste für den Einsatz einer Überwachungs-Task Force, die sich aus Branchenexperten und Vertretern der Kommission zusammensetzt. Die Überwachungs-Task Force kann bei Bedarf außerhalb der Union eingesetzt werden; sie überwacht die Lastflüsse in die Union in Zusammenarbeit mit den Liefer- und Transitdrittländern und erstattet darüber Bericht.
(8) Die zuständige Behörde informiert das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der Kommission über den etwaigen Hilfsbedarf. Das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz bewertet die Gesamtlage und hat beratende Funktion hinsichtlich der Hilfeleistungen für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls für Drittländer.
(1) Um die Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit leichter koordinieren zu können, wird eine Koordinierungsgruppe „Erdgas“ eingesetzt. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, insbesondere ihrer zuständigen Behörden, sowie der Agentur, des ENTSO (Gas) sowie der Interessenverbände der Erdgasindustrie und der betreffenden Verbraucherverbände zusammen. Die Kommission beschließt nach Konsultation der Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung der Gruppe unter Gewährleistung ihrer uneingeschränkten Repräsentativität. Die Kommission führt den Vorsitz. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Gemäß dieser Verordnung wird die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ konsultiert, und sie unterstützt die Kommission insbesondere in folgenden Fragen:
a) Sicherheit der Gasversorgung — jederzeit und insbesondere in einer Notfallsituation;
b) sämtliche Informationen, die für die nationale, regionale und unionsweite Gasversorgungssicherheit relevant sind;
c) bewährte Verfahren und mögliche Leitlinien für alle Betroffenen;
d) Niveau der Versorgungssicherheit, Benchmarks und Bewertungsmethoden;
e) nationale, regionale und unionsweite Szenarien und Überprüfung des Grades der Vorbereitung;
f) Bewertung der Präventions- und Notfallpläne und der Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen;
g) Koordinierung der Notfallmaßnahmen innerhalb der Union, mit Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und mit anderen Drittländern;
h) Hilfen für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten.
(3) Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ regelmäßig ein und leitet die Informationen, die ihr die zuständigen Behörden übermitteln, an sie weiter, wobei sie die Vertraulichkeit von wirtschaftlich sensiblen Informationen wahrt.
(1) Bestehen in den Mitgliedstaaten bezüglich der Gasversorgungssicherheit gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, veröffentlichen sie diese bis 3. Januar 2011. Anschließende Aktualisierungen oder zusätzliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bezüglich der Gasversorgungssicherheit werden ebenfalls umgehend nach ihrer Annahme durch die Mitgliedstaaten veröffentlicht.
(2) Während eines Notfalls stellen die betreffenden Erdgasunternehmen der zuständigen Behörde insbesondere die folgenden Informationen täglich zur Verfügung:
a) tägliche Prognosen zu Erdgas-Angebot und -Nachfrage für die folgenden drei Tage;
b) tägliche Lastflüsse in Mio. m3/Tag an allen Grenzein- und -ausspeisepunkten sowie an allen Punkten, die eine Produktionsanlage, eine Speicheranlage oder ein LNG-Terminal mit dem Netz verbinden;
c) Zeitraum in Tagen, über den voraussichtlich die Erdgasversorgung der geschützten Kunden gesichert werden kann.
(3) Im Falle eines unionsweiten oder regionalen Notfalls ist die Kommission berechtigt, die zuständige Behörde aufzufordern, ihr unverzüglich zumindest die folgenden Informationen zu übermitteln:
a) die Informationen gemäß Absatz 2;
b) Informationen zu den von der zuständigen Behörde zur Abschwächung des Notfalls geplanten und bereits umgesetzten Maßnahmen sowie Informationen zu deren Wirksamkeit;
c) Aufforderungen an andere zuständige Behörden, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen;
d) Maßnahmen, die auf Aufforderung anderer zuständiger Behörden umgesetzt wurden.
(4) Die zuständige Behörde und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
(5) Nach einem Notfall übermittelt die zuständige Behörde der Kommission so rasch wie möglich und spätestens sechs Wochen nach Behebung des Notfalls eine detaillierte Bewertung des Notfalls und der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich einer Bewertung der wirtschaftlichen Folgen des Notfalls, der Auswirkungen auf den Elektrizitätssektor und der von der Union und ihren Mitgliedstaaten geleisteten Hilfe bzw. der dieser/diesen zur Verfügung gestellten Hilfe. Diese Bewertung wird der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ zur Verfügung gestellt und schlägt sich in den Aktualisierungen der Präventionspläne und der Notfallpläne nieder.
Die Kommission analysiert die Bewertungen der zuständigen Behörden und legt die Ergebnisse dieser Analyse den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ in zusammengefasster Form vor.
(6) Um die Versorgungssicherheitslage auf Unionsebene bewerten zu können,
a) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 3. Dezember 2011 die bestehenden mit Drittländern geschlossenen Regierungsvereinbarungen, die sich auf die Entwicklung der Erdgasinfrastrukturen und -lieferungen auswirken können. Beim Abschluss neuer Regierungsvereinbarungen mit Drittländern, die solche Auswirkungen haben, informieren die Mitgliedstaaten die Kommission.
b) die Erdgasunternehmen teilen bei bestehenden Verträgen bis 3. Dezember 2011 sowie bei neuen Verträgen oder bei Änderungen bestehender Verträge den betreffenden zuständigen Behörden die folgenden Details der Verträge mit einer mehr als einjährigen Laufzeit mit, die mit Lieferanten in Drittländern geschlossen wurden:
Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission diese Daten in zusammengefasster Form. Im Falle, dass neue Verträge abgeschlossen oder bestehende Verträge geändert werden, wird der gesamte Datensatz in zusammengefasster Form erneut regelmäßig übermittelt werden. Die zuständige Behörde und die Kommission gewährleisten die Vertraulichkeit der Information.
Die Kommission überwacht fortlaufend die Maßnahmen zur Erdgasversorgungssicherheit und erstattet darüber Bericht, insbesondere mithilfe einer jährlichen Bewertung der in Artikel 5 der Richtlinie 2009/73/EG genannten Berichte und der Informationen über die Durchführung von Artikel 11 und Artikel 52 Absatz 1 der genannten Richtlinie sowie, soweit verfügbar, der Informationen aus der Risikobewertung und den Präventions- und Notfallplänen, die gemäß dieser Verordnung anzufertigen sind.
Bis spätestens 3. Dezember 2014 wird die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Pläne und nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Erdgas“
a) Schlussfolgerungen hinsichtlich möglicher Verbesserungen der Versorgungssicherheit auf Unionsebene ziehen, die Durchführbarkeit einer Risikobewertung und Aufstellung von Präventions- und Notfallplänen auf Unionsebene beurteilen und dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Verordnung und dabei auch über die im Bereich der Verbundfähigkeit der Märkte erzielten Fortschritte Bericht erstatten und
b) dem Europäischen Parlament und dem Rat über die allgemeine Kohärenz der Präventions- und Notfallpläne der Mitgliedstaaten sowie über deren Beitrag zur Solidarität und zum Grad der Vorbereitung aus der Sicht der Union Bericht erstatten.
Der Bericht wird gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung dieser Verordnung enthalten.
Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Fristen für die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/67/EG wird die genannte Richtlinie mit Wirkung vom 2. Dezember 2010 aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie, die so lange gelten, bis der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 „geschützte Kunden“ festgelegt und gemäß Artikel 8 Absatz 1 Erdgasunternehmen bezeichnet hat.
Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels gelten Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/67/EG nicht mehr nach dem 3. Juni 2012.
Diese Verordnung gilt nicht für Malta und Zypern, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet keine Erdgasversorgung besteht. Für Malta und Zypern gelten die in Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 5, Artikel 6 Absätze 1 und 5, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 6 Buchstaben a und b implizierten Zeiträume wie folgt:
a) Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 6 Buchstaben a und b: 12 Monate
b) Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1: 18 Monate
c) Artikel 4 Absatz 5: 24 Monate
d) Artikel 6 Absatz 5: 36 Monate
e) Artikel 6 Absatz 1: 48 Monate
ab dem Tag, an dem auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet zum ersten Mal Erdgas geliefert wird.
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 6 Absatz 8, Artikel 10 Absatz 4 Satz 1, Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe c gelten ab dem 3. März 2011.
Mit der n-1-Formel wird die technische Fähigkeit einer Gasinfrastruktur zur Deckung der gesamten Gasnachfrage in einem berechneten Gebiet bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur während eines Tages mit außergewöhnlich hoher Gasnachfrage beschrieben, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt.
Die Gasinfrastruktur umfasst das Erdgasfernleitungsnetz, einschließlich Verbindungsleitungen, und die mit dem berechneten Gebiet verbundenen Produktionsanlagen, LNG-Anlagen und Speicher.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bezeichnet „technische Kapazität“ die verbindliche Höchstkapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern unter Berücksichtigung der Netzintegrität und der betrieblichen Anforderungen des Fernleitungsnetzes anbieten kann.
Die wie folgt berechneten Ergebnisse der n-1-Formel sollten mindestens 100 % betragen.
N
%
EP
m
P
m
S
m
LNG
m
I
m
D
max
N
„Berechnetes Gebiet“ bezeichnet ein geografisches Gebiet, für das die n-1-Formel berechnet wird, so wie es von der zuständigen Behörde festgelegt wird.
max
3
m
3
m
3
m
3
m
3
m
3
N
%
EP
m
P
m
S
m
LNG
m
I
m
D
max
D
eff
N
eff
3
Das in Nummer 3 genannte „berechnete Gebiet“ ist gegebenenfalls auf die adäquate regionale Ebene auszudehnen, so wie es die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt haben. Für die Berechnung der n-1-Formel auf regionaler Ebene wird die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse zugrunde gelegt. Die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für eine Region ist die größte Gasinfrastruktur der Region, die direkt oder indirekt zur Gasversorgung des Mitgliedstaats dieser Region beiträgt und wird in dem beigefügten Präventionsplan festgelegt.
Die regionale n-1-Berechnung kann die nationale n-1-Berechnung nur dann ersetzen, wenn die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse von erheblicher Bedeutung für die Gasversorgung aller betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der beigefügten Risikobewertung ist.
Bei der Erstellung des Präventions- und des Notfallplans berücksichtigt die zuständige Behörde die vorläufige und nicht erschöpfende Liste von Maßnahmen, die in diesem Anhang aufgeführt sind. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Erstellung des Präventions- und des Notfallplans die Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen in angemessener Weise und gibt unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Versorgungssicherheit soweit wie möglich den Maßnahmen den Vorzug, die die Umwelt am wenigsten belasten.
Maßnahmen auf der Angebotsseite:
Steigerung der Produktionsflexibilität
Steigerung der Importflexibilität
Erleichterung der Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen in die Gasnetzinfrastruktur
kommerzielle Gasspeicherung — Ausspeisekapazität und gespeicherte Gasmenge
Kapazität der LNG-Kopfstationen und maximale Ausspeisekapazität
Diversifizierung von Gaslieferungen und Gaslieferwegen
Umkehrflüsse
koordinierte Abgabe durch Fernleitungsnetzbetreiber
Rückgriff auf lang- und kurzfristige Verträge
Infrastrukturinvestitionen, einschließlich in Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen
vertragliche Vereinbarungen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung
Maßnahmen auf der Nachfrageseite:
Rückgriff auf unterbrechbare Verträge
Möglichkeiten des Brennstoffwechsels, einschließlich Verwendung von Ersatzbrennstoffen in Industrieanlagen und Kraftwerken
freiwillige Abschaltung
Erhöhung der Effizienz
verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger.
Bei der Erstellung des Präventions- und des Notfallplans erwägt die zuständige Behörde die Anwendung einer Maßnahmen, die in der folgenden nicht erschöpfenden Liste enthalten sind, ausschließlich im Notfall:
Maßnahmen auf der Angebotsseite:
Rückgriff auf strategische Gasvorräte;
Anordnung der Nutzung der Speicherbestände alternativer Brennstoffe (d. h. gemäß der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten);
Anordnung der Nutzung von Strom, der nicht mit Gas erzeugt wird;
Anordnung der Erhöhung der Produktionsniveaus;
Anordnung der Entnahme aus Speicheranlagen;
Maßnahmen auf der Nachfrageseite:
verschiedene Etappen einer verbindlichen Reduzierung der Nachfrage, einschließlichAnordnung des BrennstoffwechselsAnordnung der Nutzung unterbrechbarer Verträge, wo diese nicht als Teil der marktbasierten Maßnahmen eingesetzt werdenAnordnung der Abschaltung von Kunden.
Gemäß Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und wie in Artikel 6 der Richtlinie 2009/73/EG sowie in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 hervorgehoben wird, reflektiert die regionale Zusammenarbeit den Geist der Solidarität und ist zudem eine der Grundlagen dieser Verordnung. Insbesondere für die Durchführung der Risikobewertung (Artikel 9), die Erstellung der Präventions- und Notfallpläne (Artikel 4, 5 und 10) sowie der Infrastruktur- und Versorgungsstandards (Artikel 6 und 8) und die Bestimmungen bezüglich der Reaktionen auf Unions- und regionaler Ebene auf einen Notfall (Artikel 11) ist die regionale Zusammenarbeit erforderlich.
Die regionale Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung baut auf die bestehende regionale Zusammenarbeit zwischen Erdgasunternehmen, Mitgliedstaaten und nationalen Regulierungsbehörden auf, deren Ziel unter anderem die Stärkung der Versorgungssicherheit und die Integration des Energiebinnenmarkts ist; hier sind etwa die drei regionalen Gasmärkte im Rahmen der Regionalinitiative Erdgas, die Gasplattform, die Hochrangige Gruppe des Verbundplans für den baltischen Energiemarkt („Baltic Energy Market Interconnection Plan“) und die Gruppe für Versorgungssicherheit der Energiegemeinschaft zu nennen. Aufgrund der besonderen Anforderungen an die Versorgungssicherheit werden jedoch wahrscheinlich neue Rahmenregelungen für die Zusammenarbeit gefördert, während bestehende Bereiche der Zusammenarbeit angepasst werden müssen, um die größtmögliche Effizienz sicherzustellen.
Angesichts der zunehmend vernetzten und voneinander abhängigen Märkte und im Hinblick auf die Vollendung des Erdgasbinnenmarkts kann beispielsweise und unter anderem eine Zusammenarbeit zwischen den folgenden Mitgliedstaaten, einschließlich zwischen Teilen benachbarter Mitgliedstaaten, deren individuelle und kollektive Erdgasversorgungssicherheit verbessern:
Polen und die drei baltischen Staaten (Estland, Lettland und Litauen),
die Iberische Halbinsel (Spanien und Portugal) und Frankreich,
Irland und das Vereinigte Königreich,
Bulgarien, Griechenland und Rumänien,
Dänemark und Schweden,
Slowenien, Italien, Österreich, Ungarn und Rumänien,
Polen und Deutschland,
Frankreich, Deutschland, Belgien, Niederlande und Luxemburg,
Deutschland, Tschechische Republik und Slowakei,
sonstige.
Die regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten wird gegebenenfalls ausgeweitet und ihre Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten gestärkt, insbesondere im Fall von Erdgasinseln und vor allem um Verbundsysteme zu verbessern. Die Mitgliedstaaten können sich auch an mehreren Kooperationsnetzen beteiligen.