Artikel 4 Aufstellung eines Präventions- und eines Notfallplans — Erdgasversorgungssicherheit
(1) Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats erstellt, nachdem sie die Erdgasunternehmen, die jeweiligen die Interessen von Privathaushalten und gewerblichen Verbrauchern vertretenden Organisationen und die nationale Regulierungsbehörde, sofern diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, konsultiert hat, unbeschadet des Absatzes 3 auf nationaler Ebene Folgendes:
a) in Übereinstimmung mit der Risikobewertung gemäß Artikel 9 einen Präventionsplan mit den für die Risikobeseitigung oder -eindämmung notwendigen Maßnahmen und
b) einen Notfallplan mit Maßnahmen zur Beseitigung oder Eindämmung der Folgen einer Störung der Erdgasversorgung gemäß Artikel 10.
(2) Vor Verabschiedung eines Präventionsplans und eines Notfallplans auf nationaler Ebene tauschen die zuständigen Behörden spätestens bis zum 3. Juni 2012 ihre Entwürfe für die Präventionspläne und die Notfallpläne aus und konsultieren einander auf der jeweils angemessenen regionalen Ebene sowie die Kommission, um sicherzustellen, dass ihre Plan- und Maßnahmenentwürfe nicht mit dem Präventions- und Notfallplan eines anderen Mitgliedstaats unvereinbar sind und dass sie mit dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen. Solche Konsultationen werden vor allem zwischen benachbarten Mitgliedstaaten abgehalten, sowie insbesondere zwischen isolierten Systemen, durch die Erdgasinseln entstehen, und deren benachbarten Mitgliedstaaten, und können sich zum Beispiel auf die Mitgliedstaaten erstrecken, die in der indikativen Liste in Anhang IV aufgeführt sind.
(3) Auf der Grundlage der Konsultationen gemäß Absatz 2 und möglicher Empfehlungen der Kommission können die betreffenden zuständigen Behörden beschließen, zusätzlich zu den auf nationaler Ebene aufgestellten Plänen gemeinsame Präventionspläne auf regionaler Ebene (im Folgenden „gemeinsame Präventionspläne“) und gemeinsame Notfallpläne auf regionaler Ebene (im Folgenden „gemeinsame Notfallpläne“) aufzustellen. Bei gemeinsamen Plänen schließen die zuständigen Behörden gegebenenfalls Vereinbarungen ab, um die regionale Zusammenarbeit umzusetzen. Wenn notwendig, werden diese Vereinbarungen von den Mitgliedstaaten förmlich gebilligt.
(4) Bei der Aufstellung und Umsetzung des Präventionsplans und des Notfallplans auf nationaler und/oder regionaler Ebene berücksichtigt die zuständige Behörde jederzeit in angemessenem Umfang den sicheren Betrieb des Gasnetzes und beachtet und führt in diesen Plänen die technischen Beschränkungen auf, durch die der Betrieb des Netzes beeinflusst wird, einschließlich der technischen Gründe und der Sicherheitsgründe, die zu einer Reduzierung der Lastflüsse in Notfällen führen können.
Rückverweise
(5) Die Präventionspläne und Notfallpläne, gegebenenfalls einschließlich der gemeinsamen Pläne, werden spätestens bis zum 3. Dezember 2012 angenommen und veröffentlicht. Solche Pläne werden unverzüglich der Kommission übermittelt. Die Kommission informiert die Koordinierungsgruppe „Erdgas“. Die zuständigen Behörden gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der Pläne.
(6) Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der in Absatz 5 genannten Pläne durch die zuständigen Behörden
a) bewertet die Kommission diese Pläne gemäß Buchstabe b. Dazu konsultiert sie die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ hinsichtlich dieser Pläne und berücksichtigt deren Stellungnahme in gebührender Weise. Die Kommission erstattet der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ Bericht über ihre Bewertung der Pläne und
b) falls die Kommission aufgrund dieser Konsultationen
(7) Innerhalb von vier Monaten, nachdem sie von der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii hierzu aufgefordert wurde, ändert die zuständige Behörde den Präventionsplan oder den Notfallplan und übermittelt der Kommission den geänderten Plan oder unterrichtet die Kommission über die Gründe, aufgrund derer sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. Im Falle der Uneinigkeit kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Antwort der zuständigen Behörde ihre Aufforderung zurückziehen oder die betreffenden zuständigen Behörden und, falls die Kommission es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ zusammenrufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ausführlich, warum sie um Änderung des Plans ersucht. Die zuständige Behörde berücksichtigt den Standpunkt der Kommission uneingeschränkt. Weicht die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde vom Standpunkt der Kommission ab, so legt die zuständige Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Standpunkts der Kommission gemeinsam mit dieser Entscheidung und dem Standpunkt der Kommission die Begründung für ihre Entscheidung vor und veröffentlicht diese. Gegebenenfalls wird der geänderte Plan von der zuständigen Behörde umgehend veröffentlicht.
(8) Innerhalb von drei Monaten, nachdem sie von dem Beschluss der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b Ziffer iii in Kenntnis gesetzt wurde, ändert die zuständige Behörde den Präventionsplan und übermittelt der Kommission den geänderten Plan oder unterrichtet die Kommission über die Gründe, aufgrund derer sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist. Im Falle einer Uneinigkeit kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Antwort der zuständigen Behörde beschließen, ihre Aufforderung abzuändern oder zurückzuziehen. Erhält die Kommission ihre Forderung aufrecht, so muss die betreffende zuständige Behörde den Plan innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Kommissionsbeschlusses ändern, wobei sie den Empfehlungen der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b Ziffer iii weitestgehend Rechnung trägt, und ihn der Kommission übermitteln.
Die Kommission informiert die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ und berücksichtigt gebührend deren Empfehlungen bei der Erarbeitung ihrer Stellungnahme zu dem geänderten Plan, die innerhalb von zwei Monaten nach der Übermittlung durch die zuständige Behörde vorgelegt werden muss. Die betreffende zuständige Behörde trägt der Stellungnahme der Kommission weitestgehend Rechnung und nimmt den entsprechend geänderten Plan innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme der Kommission an und veröffentlicht ihn.
(9) Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten ist sicherzustellen.
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