Artikel 9 Risikobewertung — Erdgasversorgungssicherheit
(1) Bis 3. Dezember 2011 nimmt jede zuständige Behörde auf der Grundlage folgender gemeinsamer Kriterien eine vollständige Bewertung der Risiken vor, die die Sicherheit der Erdgasversorgung in ihrem Mitgliedstaat gefährden, indem sie:
a) die in den Artikeln 6 und 8 genannten Standards verwendet, aus denen die Berechnung der n-1-Formel, die zugrunde gelegten Annahmen, auch für die Berechnung der n-1-Formel auf regionaler Ebene, und die für eine solche Berechnung notwendigen Daten hervorgehen;
b) alle relevanten nationalen und regionalen Gegebenheiten berücksichtigt, insbesondere Marktvolumen, Netzkonfiguration, tatsächliche Lastflüsse, einschließlich Lastflüssen aus dem betroffenen Mitgliedstaat, die Möglichkeit für physische Lastflüsse in beide Richtungen, einschließlich der möglichen, daraus folgenden Notwendigkeit einer Stärkung des Leitungsnetzes, das Vorhandensein von Erzeugung und Speicherung und die Rolle von Gas im Energiemix, insbesondere hinsichtlich Fernwärme und Stromerzeugung und zum Betrieb von Industrieanlagen, sowie Sicherheitserwägungen und Erwägungen betreffend die Gasqualität;
c) verschiedene Szenarien unter Annahme einer außergewöhnlich hohen Nachfrage nach Gas und einer Versorgungsstörung durchspielt, wie etwa den Ausfall der wichtigsten Fernleitungsinfrastrukturen, von Speichern oder LNG-Anlagen und die Störung der Lieferungen aus einem Drittland, unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sowie von Wahrscheinlichkeit, Jahreszeit, Häufigkeit und Dauer ihres Auftretens und gegebenenfalls geopolitischer Risiken, sowie indem sie die voraussichtlichen Folgen dieser Szenarien bewertet;
d) die Interaktion und Risikokorrelation mit anderen Mitgliedstaaten ermittelt, unter anderem hinsichtlich Verbindungsleitungen, grenzüberschreitender Lieferungen, des grenzüberschreitenden Zugangs zu Speicheranlagen und von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen;
e) Berücksichtigung der Höchstkapazität der Verbindungsleitungen an jedem Grenzein- und Ausspeisepunkt.
Rückverweise
(2) Gilt Artikel 4 Absatz 3, so nehmen die betreffenden zuständigen Behörden auch eine gemeinsame Risikobewertung auf regionaler Ebene vor.
(3) Die Erdgasunternehmen, gewerbliche Gaskunden, die einschlägigen die Interessen der Privathaushalte und gewerblichen Gasverbraucher vertretenden Organisationen sowie die Mitgliedstaaten und die nationale Regulierungsbehörde, sofern sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, kooperieren mit der zuständigen Behörde und stellen ihr auf Antrag alle für die Risikobewertung notwendigen Informationen zur Verfügung.
(4) Die Risikobewertung wird erstmals spätestens 18 Monate nach der Verabschiedung der in Artikel 4 genannten Präventionspläne und Notfallpläne und danach alle zwei Jahre vor dem 30. September des betreffenden Jahres aktualisiert, sofern nicht die Umstände eine häufigere Aktualisierung rechtfertigen. Die Risikobewertung trägt den Fortschritten bei den Investitionen Rechnung, die erforderlich sind, um dem in Artikel 6 definierten Infrastrukturstandard sowie länderspezifischen Schwierigkeiten gerecht zu werden, die bei der Umsetzung neuer Alternativlösungen auftreten.
(5) Die Risikobewertung, auch deren aktualisierte Fassungen, sind der Kommission unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
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