Artikel 6 Infrastrukturstandard — Erdgasversorgungssicherheit
(1) Durch die Mitgliedstaaten oder, wenn ein Mitgliedstaat dies so vorsieht, durch die zuständige Behörde wird gewährleistet, dass die notwendigen Maßnahmen dafür ergriffen werden, dass bis spätestens 3. Dezember 2014 bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur die Kapazität der verbleibenden Infrastruktur, die gemäß der n-1-Formel in Anhang I Nummer 2 bestimmt wurde, unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels in der Lage ist, die Gasmenge zu liefern, die zur Befriedigung der Gesamtnachfrage nach Erdgas in dem berechneten Gebiet an einem Tag mit einer außerordentlich hohen Nachfrage benötigt wird, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt. Dies gilt, wenn angebracht und notwendig, unbeschadet der Verantwortung der Netzbetreiber, die entsprechenden Investitionen zu tätigen, und der Verpflichtungen der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß der Richtlinie 2009/73/EG und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.
(2) Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass die verbleibende Infrastruktur über die Kapazitäten verfügt, um die Gesamtnachfrage nach Erdgas gemäß Absatz 1 zu befriedigen, gilt auch dann als erfüllt, wenn die zuständige Behörde in dem Präventionsplan nachweist, dass eine Versorgungsstörung durch angemessene marktbasierte nachfrageseitige Maßnahmen hinreichend und zeitnah ausgeglichen werden kann. Hierzu wird die Formel in Anhang I Nummer 4 angewandt.
(3) Gemäß der Risikobewertung nach Artikel 9 können die betreffenden zuständigen Behörden beschließen, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf regionaler und nicht auf nationaler Eben erfüllt werden soll. In diesem Falle werden gemeinsame Präventionspläne gemäß Artikel 4 Absatz 3 erstellt. Es gilt Anhang I Nummer 5.
(4) Jede zuständige Behörde teilt der Kommission nach Konsultation der einschlägigen Erdgasunternehmen unverzüglich etwaige Abweichungen von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 mit und informiert die Kommission über die Gründe dieser Abweichungen.
(5) Die Fernleitungsnetzbetreiber schaffen so schnell wie möglich und spätestens bis zum 3. Dezember 2013 dauerhafte Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen in allen grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten, ausgenommen
a) im Falle von Verbindungen zu Produktionsanlagen, zu LNG-Anlagen und zu Verteilernetzen oder
Rückverweise
b) wenn eine Ausnahme gemäß Artikel 7 gewährt wurde.
Bis 3. Dezember 2013 passen die Fernleitungsnetzbetreiber das gesamte System der Fernleitungen oder Teile davon so an, dass in den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen physische Lastflüsse in beide Richtungen möglich sind.
(6) Wenn bei einer bestimmten grenzüberschreitenden Verbindungsleitung Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen bereits bestehen oder gerade geschaffen werden, gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 für diese Verbindungsleitung als erfüllt, es sei denn, einer oder mehrere Mitgliedstaaten fordern aus Gründen der Versorgungssicherheit eine Erweiterung der Kapazitäten. Wird ein solches Erweiterungsersuchen gestellt, so gilt das Verfahren gemäß Artikel 7.
(7) Durch die Mitgliedstaaten oder, wenn ein Mitgliedstaat dies so vorsieht, durch die zuständige Behörde wird gewährleistet, dass in einem ersten Schritt zunächst stets der Gasmarkt auf transparente, ausführliche und nicht diskriminierende Weise getestet wird, um zu beurteilen, ob die Investition in die Infrastruktur, die notwendig ist, um die Verpflichtungen gemäß Absätzen 1 und 5 zu erfüllen, von dem Markt benötigt wird.
(8) Um angemessene Anreize bei der transparenten und ausführlichen Festlegung und Genehmigung der Tarife und Methoden gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG und gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu bieten, berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die tatsächlich angefallenen Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 und die Kosten für die dauerhafte Vorhaltung von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen. Soweit eine Investition für die Schaffung von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen vom Markt nicht benötigt wird und wenn durch diese Investition Kosten in mehr als einem Mitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat zum Nutzen eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten entstehen, entscheiden die nationalen Regulierungsbehörden aller betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam über die Kostenaufteilung, bevor eine Entscheidung über die Investition getroffen wird. Bei der Kostenaufteilung wird insbesondere der Anteil am Nutzen der Infrastrukturinvestitionen für die Erhöhung der Versorgungssicherheit der betreffenden Mitgliedstaaten berücksichtigt. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 findet Anwendung.
(9) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jede neue Fernleitungsinfrastruktur durch die Entwicklung eines gut angebundenen Netzes, gegebenenfalls auch mittels einer ausreichenden Zahl grenzüberschreitender Ein- und Ausspeisepunkte entsprechend der Marktnachfrage und den ermittelten Risiken, zur Versorgungssicherheit beiträgt. Die zuständige Behörde stellt in der Risikobewertung gegebenenfalls fest, wo interne Engpässe bestehen und ob die nationale Einspeisekapazität und die nationalen Infrastrukturen und insbesondere die Fernleitungsnetze in der Lage sind, die nationalen Lastflüsse an das in der Risikobewertung genannte Szenarium eines Ausfalls der in der Risikobewertung ausgemachten größten einzelnen Gasinfrastruktur anzupassen.
(10) Als Ausnahme von Absatz 1 des vorliegenden Artikels sind Luxemburg, Slowenien und Schweden an die in Absatz 1 genannte Verpflichtung nicht gebunden, sie bemühen sich aber, diese einzuhalten, wobei sie die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 8 sicherstellen. Diese Ausnahme gilt,
a) im Falle von Luxemburg: solange es über mindestens zwei Verbindungsleitungen mit anderen Mitgliedstaaten, über mindestens zwei unterschiedliche Bezugsquellen und über keine Speicheranlagen oder LNG-Anlage auf seinem Hoheitsgebiet verfügt;
b) im Falle von Slowenien: solange es über mindestens zwei Verbindungsleitungen mit anderen Mitgliedstaaten, über mindestens zwei unterschiedliche Bezugsquellen und über keine Speicheranlagen oder LNG-Anlage auf seinem Hoheitsgebiet verfügt;
c) im Falle von Schweden: solange über schwedisches Gebiet keine Gasdurchleitung in andere Mitgliedstaaten erfolgt, der jährliche Bruttogasverbrauch im Inland in Schweden unter 2 Mtoe liegt und weniger als 5 % des gesamten Primärenergieverbrauchs durch Erdgas gedeckt werden.
Diese drei Mitgliedstaaten stellen auf transparente, ausführliche und nicht diskriminierende Weise sicher, dass der Markt im Hinblick auf Infrastrukturinvestitionen getestet wird, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Tests.
Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Änderung hinsichtlich der in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen. Die in Unterabsatz 1 festgelegte Ausnahme gilt nicht mehr, wenn mindestens eine dieser Bedingungen nicht mehr zutrifft.
Jeder der in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermittelt der Kommission bis zum 3. Dezember 2018 einen Bericht, in dem sie die Lage in Bezug auf die in Unterabsatz 1 festgelegten jeweiligen Bedingungen sowie die Prognosen für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Erfüllung des Infrastrukturstandards, der Ergebnisse der Gasmarkttests, der Entwicklungen auf dem Gasmarkt und von Gasinfrastrukturprojekten in der Region, darlegen. Auf der Grundlage des Berichts und falls die jeweiligen in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen nach wie vor vorliegen, kann die Kommission beschließen, dass die in Unterabsatz 1 festgelegte Ausnahme weitere vier Jahre Anwendung findet. Im Falle eines stattgebenden Beschlusses wird das in dem vorliegenden Unterabsatz festgelegte Verfahren nach vier Jahren wiederholt.
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