Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Fristen für die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/67/EG wird die genannte Richtlinie mit Wirkung vom 2. Dezember 2010 aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie, die so lange gelten, bis der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 „geschützte Kunden“ festgelegt und gemäß Artikel 8 Absatz 1 Erdgasunternehmen bezeichnet hat.
Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels gelten Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/67/EG nicht mehr nach dem 3. Juni 2012.
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