Artikel 12 Koordinierungsgruppe Erdgas — Erdgasversorgungssicherheit
(1) Um die Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit leichter koordinieren zu können, wird eine Koordinierungsgruppe „Erdgas“ eingesetzt. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, insbesondere ihrer zuständigen Behörden, sowie der Agentur, des ENTSO (Gas) sowie der Interessenverbände der Erdgasindustrie und der betreffenden Verbraucherverbände zusammen. Die Kommission beschließt nach Konsultation der Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung der Gruppe unter Gewährleistung ihrer uneingeschränkten Repräsentativität. Die Kommission führt den Vorsitz. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Gemäß dieser Verordnung wird die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ konsultiert, und sie unterstützt die Kommission insbesondere in folgenden Fragen:
a) Sicherheit der Gasversorgung — jederzeit und insbesondere in einer Notfallsituation;
b) sämtliche Informationen, die für die nationale, regionale und unionsweite Gasversorgungssicherheit relevant sind;
c) bewährte Verfahren und mögliche Leitlinien für alle Betroffenen;
d) Niveau der Versorgungssicherheit, Benchmarks und Bewertungsmethoden;
e) nationale, regionale und unionsweite Szenarien und Überprüfung des Grades der Vorbereitung;
f) Bewertung der Präventions- und Notfallpläne und der Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen;
g) Koordinierung der Notfallmaßnahmen innerhalb der Union, mit Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und mit anderen Drittländern;
Rückverweise
(3) Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ regelmäßig ein und leitet die Informationen, die ihr die zuständigen Behörden übermitteln, an sie weiter, wobei sie die Vertraulichkeit von wirtschaftlich sensiblen Informationen wahrt.
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