Artikel 14 Überwachung durch die Kommission — Erdgasversorgungssicherheit
Die Kommission überwacht fortlaufend die Maßnahmen zur Erdgasversorgungssicherheit und erstattet darüber Bericht, insbesondere mithilfe einer jährlichen Bewertung der in Artikel 5 der Richtlinie 2009/73/EG genannten Berichte und der Informationen über die Durchführung von Artikel 11 und Artikel 52 Absatz 1 der genannten Richtlinie sowie, soweit verfügbar, der Informationen aus der Risikobewertung und den Präventions- und Notfallplänen, die gemäß dieser Verordnung anzufertigen sind.
Bis spätestens 3. Dezember 2014 wird die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Pläne und nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Erdgas“
a) Schlussfolgerungen hinsichtlich möglicher Verbesserungen der Versorgungssicherheit auf Unionsebene ziehen, die Durchführbarkeit einer Risikobewertung und Aufstellung von Präventions- und Notfallplänen auf Unionsebene beurteilen und dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Verordnung und dabei auch über die im Bereich der Verbundfähigkeit der Märkte erzielten Fortschritte Bericht erstatten und
b) dem Europäischen Parlament und dem Rat über die allgemeine Kohärenz der Präventions- und Notfallpläne der Mitgliedstaaten sowie über deren Beitrag zur Solidarität und zum Grad der Vorbereitung aus der Sicht der Union Bericht erstatten.
Der Bericht wird gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung dieser Verordnung enthalten.
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