Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Erdgasversorgungssicherheit
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.
Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Der Ausdruck „geschützte Kunden“ bezeichnet sämtliche Haushaltskunden, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind, und kann sich, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies so festlegt, außerdem auch auf folgende Kunden erstrecken:
2. Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bezeichnet die nationale Regierungsbehörde oder die nationale Regulierungsbehörde, die von den Mitgliedstaaten benannt wurde, um die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörde zu gestatten, bestimmte in dieser Verordnung festgelegte Aufgaben anderen Stellen zu übertragen, bleibt davon unberührt. Diese übertragenen Aufgaben werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörde wahrgenommen und sind in den in Artikel 4 genannten Plänen aufzuführen.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…
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