Artikel 11 Reaktionen auf Unions- und regionaler Ebene auf einen Notfall — Erdgasversorgungssicherheit
(1) Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde, die einen Notfall ausgerufen hat, nach dessen Überprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 8 einen unionsweiten Notfall bzw. einen regionalen Notfall für eine besonders betroffene geografische Region ausrufen. Auf Antrag von mindestens zwei zuständigen Behörden, die einen Notfall ausgerufen haben, und nach dessen Überprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 8, ruft die Kommission, wenn die Gründe für diese Notfälle miteinander verbunden sind, gegebenenfalls einen unionsweiten oder regionalen Notfall aus. In allen Fällen holt die Kommission unter Heranziehung der der Lage am ehesten angemessenen Kommunikationsmittel die Ansichten der anderen zuständigen Behörden ein und berücksichtigt alle von ihnen gelieferten sachdienlichen Informationen. Gelangt sie zu der Einschätzung, dass die Tatsachen nicht mehr die Ausrufung eines Notfalls rechtfertigen, so erklärt sie den unionsweiten bzw. regionalen Notfall für beendet. In allen Fällen gibt die Kommission ihre Gründe dafür an und unterrichtet den Rat über ihren Beschluss.
(2) Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ ein, sobald sie einen unionsweiten oder einen regionalen Notfall ausruft. Während des unionsweiten bzw. regionalen Notfalls kann die Kommission auf Antrag von mindestens drei Mitgliedstaaten für eine ganze Sitzung oder den Teil einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ die Teilnahme daran auf die Vertreter der Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörden beschränken.
(3) Bei einem unionsweiten oder regionalen Notfall gemäß Absatz 1 koordiniert die Kommission die Maßnahmen der zuständigen Behörden und berücksichtigt dabei uneingeschränkt die sachdienlichen Informationen und die Ergebnisse, die sich aus den Beratungen der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ ergeben haben. Insbesondere
a) gewährleistet die Kommission den Informationsaustausch;
b) gewährleistet sie, dass die national und regional ergriffenen Maßnahmen im Verhältnis zu den unionsweiten Maßnahmen wirksam und abgestimmt sind;
c) koordiniert sie die Maßnahmen mit Blick auf Drittländer.
Rückverweise
(5) Die Mitgliedstaaten und insbesondere die zuständigen Behörden gewährleisten, dass
a) keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die zu irgendeinem Zeitpunkt die Lastflüsse innerhalb des Binnenmarkts ungebührlich eingeschränkt werden,
b) keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die wahrscheinlich die Gasversorgung in einem anderen Mitgliedstaat ernsthaft gefährdet wird, und
c) der grenzüberschreitende Zugang zu den Infrastrukturen nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gemäß dem Notfallplan so weit technisch und sicherheitstechnisch möglich aufrechterhalten wird.
(6) Wenn die Kommission auf Antrag einer zuständigen Behörde oder eines Erdgasunternehmens oder von sich aus der Ansicht ist, dass bei einem unionsweiten oder regionalen Notfall eine von einem Mitgliedstaat bzw. einer zuständigen Behörde ergriffene Maßnahme oder das Verhalten eines Erdgasunternehmens den Bestimmungen von Absatz 5 widerspricht, fordert sie diesen Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde auf, ihre Maßnahme abzuändern oder etwas zu unternehmen, um die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 5 sicherzustellen, und teilt ihre Gründe hierfür mit. Dabei ist stets gebührend zu beachten, dass ein sicherer Betrieb der Gasnetze gewährleistet sein muss.
Innerhalb von drei Tagen, nachdem sie von der Kommission hierzu aufgefordert wurden, ändern der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde die Maßnahme und teilen dies der Kommission mit oder begründen gegenüber der Kommission, warum sie mit der Aufforderung nicht einverstanden sind. In diesem Fall kann die Kommission innerhalb von drei Tagen ihr Ersuchen abändern oder zurückziehen oder den Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde und, wenn sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ zusammenrufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ausführlich, warum sie um Änderungen an den Maßnahmen ersucht. Der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde berücksichtigt den Standpunkt der Kommission umfassend. Weicht die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde bzw. des Mitgliedstaats vom Standpunkt der Kommission ab, legen die zuständige Behörde bzw. der Mitgliedstaat die Gründe für ihre Entscheidung vor.
(7) Die Kommission erstellt nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ eine ständige Reserveliste für den Einsatz einer Überwachungs-Task Force, die sich aus Branchenexperten und Vertretern der Kommission zusammensetzt. Die Überwachungs-Task Force kann bei Bedarf außerhalb der Union eingesetzt werden; sie überwacht die Lastflüsse in die Union in Zusammenarbeit mit den Liefer- und Transitdrittländern und erstattet darüber Bericht.
(8) Die zuständige Behörde informiert das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der Kommission über den etwaigen Hilfsbedarf. Das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz bewertet die Gesamtlage und hat beratende Funktion hinsichtlich der Hilfeleistungen für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls für Drittländer.
Keine Ergebnisse gefunden