(1) Bestehen in den Mitgliedstaaten bezüglich der Gasversorgungssicherheit gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, veröffentlichen sie diese bis 3. Januar 2011. Anschließende Aktualisierungen oder zusätzliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bezüglich der Gasversorgungssicherheit werden ebenfalls umgehend nach ihrer Annahme durch die Mitgliedstaaten veröffentlicht.
(2) Während eines Notfalls stellen die betreffenden Erdgasunternehmen der zuständigen Behörde insbesondere die folgenden Informationen täglich zur Verfügung:
a) tägliche Prognosen zu Erdgas-Angebot und -Nachfrage für die folgenden drei Tage;
b) tägliche Lastflüsse in Mio. m3/Tag an allen Grenzein- und -ausspeisepunkten sowie an allen Punkten, die eine Produktionsanlage, eine Speicheranlage oder ein LNG-Terminal mit dem Netz verbinden;
c) Zeitraum in Tagen, über den voraussichtlich die Erdgasversorgung der geschützten Kunden gesichert werden kann.
(3) Im Falle eines unionsweiten oder regionalen Notfalls ist die Kommission berechtigt, die zuständige Behörde aufzufordern, ihr unverzüglich zumindest die folgenden Informationen zu übermitteln:
a) die Informationen gemäß Absatz 2;
b) Informationen zu den von der zuständigen Behörde zur Abschwächung des Notfalls geplanten und bereits umgesetzten Maßnahmen sowie Informationen zu deren Wirksamkeit;
c) Aufforderungen an andere zuständige Behörden, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen;
(4) Die zuständige Behörde und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
(5) Nach einem Notfall übermittelt die zuständige Behörde der Kommission so rasch wie möglich und spätestens sechs Wochen nach Behebung des Notfalls eine detaillierte Bewertung des Notfalls und der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich einer Bewertung der wirtschaftlichen Folgen des Notfalls, der Auswirkungen auf den Elektrizitätssektor und der von der Union und ihren Mitgliedstaaten geleisteten Hilfe bzw. der dieser/diesen zur Verfügung gestellten Hilfe. Diese Bewertung wird der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ zur Verfügung gestellt und schlägt sich in den Aktualisierungen der Präventionspläne und der Notfallpläne nieder.
Die Kommission analysiert die Bewertungen der zuständigen Behörden und legt die Ergebnisse dieser Analyse den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ in zusammengefasster Form vor.
(6) Um die Versorgungssicherheitslage auf Unionsebene bewerten zu können,
a) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 3. Dezember 2011 die bestehenden mit Drittländern geschlossenen Regierungsvereinbarungen, die sich auf die Entwicklung der Erdgasinfrastrukturen und -lieferungen auswirken können. Beim Abschluss neuer Regierungsvereinbarungen mit Drittländern, die solche Auswirkungen haben, informieren die Mitgliedstaaten die Kommission.
b) die Erdgasunternehmen teilen bei bestehenden Verträgen bis 3. Dezember 2011 sowie bei neuen Verträgen oder bei Änderungen bestehender Verträge den betreffenden zuständigen Behörden die folgenden Details der Verträge mit einer mehr als einjährigen Laufzeit mit, die mit Lieferanten in Drittländern geschlossen wurden:
Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission diese Daten in zusammengefasster Form. Im Falle, dass neue Verträge abgeschlossen oder bestehende Verträge geändert werden, wird der gesamte Datensatz in zusammengefasster Form erneut regelmäßig übermittelt werden. Die zuständige Behörde und die Kommission gewährleisten die Vertraulichkeit der Information.
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