Artikel 10 Notfallpläne und Krisenstufen — Erdgasversorgungssicherheit
(1) Die nationalen und die gemeinsamen Notfallpläne müssen jeweils folgenden Kriterien genügen:
a) Sie stützen sich auf die in Absatz 3 genannten Krisenstufen;
b) sie legen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen und gewerblichen Gaskunden einschließlich relevanter Stromerzeuger fest, wobei sie berücksichtigen, inwieweit diese jeweils durch eine Unterbrechung der Gaslieferung betroffen sind, und regeln ihre Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den nationalen Regulierungsbehörden auf jeder der in Absatz 3 definierten Krisenstufen;
c) sie legen Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und der anderen Stellen fest, an die Aufgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 auf jeder der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels definierten Krisenstufen delegiert wurden;
d) sie stellen sicher, dass Erdgasunternehmen und gewerbliche Gaskunden ausreichend Gelegenheit erhalten, auf jeder Krisenstufe zu reagieren;
e) in ihnen sind gegebenenfalls die zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt, mit denen die möglichen Auswirkungen einer Störung der Erdgasversorgung auf Fernwärme und auf die Versorgung mit durch Gas erzeugtem Strom eingegrenzt werden sollen;
f) in ihnen sind die für die einzelnen Krisenstufen geltenden Verfahren und Maßnahmen detailliert festgelegt sowie die entsprechenden Pläne für den Informationsfluss;
g) sie bezeichnen einen Krisenmanager oder ein Krisenteam und legen dessen Aufgaben fest;
h) sie zeigen auf, wie insbesondere die in Anhang II aufgeführten marktbasierten Maßnahmen dazu beitragen können, im Falle einer Alarmstufe die Situation zu bewältigen und im Falle einer Notfallstufe die Folgen einzudämmen;
Rückverweise
i) sie zeigen auf, welchen Beitrag die nicht marktbasierten, insbesondere die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen, die für die Notfallstufe vorgesehen sind oder umgesetzt werden, leisten können, und bewerten, inwieweit der Rückgriff auf solche nicht marktbasierten Maßnahmen zur Krisenbewältigung notwendig ist; sie bewerten ihre Auswirkungen und legen die Verfahren für ihre Umsetzung fest, wobei zu berücksichtigten ist, dass nicht marktbasierte Maßnahmen nur dann angewendet werden, wenn Lieferungen, insbesondere an die geschützten Kunden, mit marktbasierten Mechanismen allein nicht mehr gewährleistet werden können;
j) sie enthalten eine Darlegung der Mechanismen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten je nach Krisenstufe gelten;
k) sie legen im Einzelnen dar, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen auf der Alarm- und der Notfallstufe unterliegen;
l) in ihnen ist eine Aufstellung der vorab festgelegten Maßnahmen enthalten, die ergriffen werden müssen, damit im Notfall Gas zur Verfügung steht, dies beinhaltet geschäftliche Vereinbarungen der an solchen Maßnahmen beteiligten Parteien und gegebenenfalls Kompensationsmechanismen für Erdgasunternehmen, unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit sensibler Daten. Zu diesen Maßnahmen gehören gegebenenfalls auch grenzübergreifende Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und/oder Erdgasunternehmen.
(2) Die nationalen und gemeinsamen Notfallpläne werden alle zwei Jahre aktualisiert, sofern nicht die Umstände eine häufigere Aktualisierung rechtfertigen, und spiegeln die aktualisierte Risikobewertung wider. Die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Konsultation zwischen den zuständigen Behörden wird vor der Annahme des aktualisierten Plans vorgenommen.
(3) Die drei Hauptkrisenstufen sind:
a) Frühwarnstufe (Frühwarnung): Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, das wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden;
b) Alarmstufe (Alarm): Es liegt eine Versorgungsstörung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne auf nicht marktbasierte Maßnahmen zurückgreifen zu müssen;
c) Notfallstufe (Notfall): Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas bzw. eine erhebliche Versorgungsstörung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Gasversorgung vor, und es wurden zwar alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt, doch die Gasversorgung reicht nicht aus, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken, so dass zusätzlich nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 8 sicherzustellen;
(4) Die nationalen und gemeinsamen Notfallpläne stellen sicher, dass der grenzüberschreitende Zugang zu Infrastrukturen in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 im Notfall, so weit technisch und sicherheitstechnisch möglich, aufrechterhalten wird. Die Pläne müssen mit Artikel 3 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen und dürfen keine Maßnahmen einführen, die die grenzüberschreitenden Lastflüsse unangemessen einschränken.
(5) Ruft die zuständige Behörde eine der in Absatz 3 erwähnten Krisenstufen aus, unterrichtet sie unverzüglich die Kommission und übermittelt ihr alle notwendigen Informationen, insbesondere über die von ihr geplanten Maßnahmen. Bei einem Notfall, der zu Hilfeersuchen an die Union und ihre Mitgliedstaaten führen kann, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der Kommission.
(6) Ruft die zuständige Behörde den Notfall aus, leitet sie die im Notfallplan vorab festgelegten Maßnahmen ein und unterrichtet die Kommission unverzüglich insbesondere über die Schritte, die sie gemäß Absatz 1 zu ergreifen gedenkt. Unter gebührend begründeten besonderen Umständen kann die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen, die vom Notfallplan abweichen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede derartige Maßnahme und gibt die Gründe dafür an.
(7) Die Mitgliedstaaten und insbesondere die zuständigen Behördengewährleisten, dass
a) keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die zu irgendeinem Zeitpunkt die Lastflüsse innerhalb des Binnenmarkts ungebührlich eingeschränkt werden,
b) keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die wahrscheinlich die Gasversorgung in einem anderen Mitgliedstaat ernsthaft gefährdet wird, und
c) der grenzüberschreitende Zugang zu Infrastrukturen in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gemäß dem Notfallplan so weit technisch und sicherheitstechnisch möglich aufrechterhalten wird.
(8) Die Kommission prüft so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch innerhalb von fünf Tagen nach dem Erhalt der Informationen der zuständige Behörde nach Absatz 5, ob die Ausrufung des Notfalls gemäß Absatz 3 Buchstabe c gerechtfertigt ist und ob die ergriffenen Maßnahmen sich möglichst genau an den im Notfallplan aufgeführten Maßnahmen ausrichten und die Erdgasunternehmen nicht unverhältnismäßig belasten sowie in Einklang mit Absatz 7 stehen. Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde, von Erdgasunternehmen oder von sich aus die zuständige Behörde auffordern, die Maßnahmen zu ändern, wenn sie den in Absatz 7 und in Satz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen zuwiderlaufen. Die Kommission kann von der zuständigen Behörde auch verlangen, die Ausrufung des Notfalls zurückzunehmen, wenn ihr diese Ausrufung nicht oder nicht mehr als gemäß Absatz 3 Buchstabe c gerechtfertigt erscheint.
Innerhalb von drei Tagen, nachdem sie von der Kommission hierzu aufgefordert wurde, ändert die zuständige Behörde die Maßnahme und teilt dies der Kommission mit oder unterrichtet die Kommission, warum sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. In diesem Fall kann die Kommission innerhalb von drei Tagen ihr Ersuchen abändern oder zurückziehen oder die zuständige Behörde bzw. gegebenenfalls die betreffenden zuständigen Behörden und, falls sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ zusammenrufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ausführlich, warum sie um Änderungen der Maßnahmen ersucht. Die zuständige Behörde berücksichtigt den Standpunkt der Kommission uneingeschränkt. Weicht die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde vom Standpunkt der Kommission ab, legt die zuständige Behörde eine Begründung für diese Entscheidung vor.
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