Artikel 7 Verfahren zur Schaffung von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen oder für das Erwirken einer Ausnahmeregelung — Erdgasversorgungssicherheit
Rückverweise
(1) Für jede grenzüberschreitende Verbindungsleitung zwischen Mitgliedstaaten, ausgenommen die gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a ausgenommenen Fälle und Fälle, in denen bereits Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen bestehen oder gerade errichtet werden und nicht durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten aus Gründen der Versorgungssicherheit um eine Erweiterung ersucht wurde, legen die Fernleitungsnetzbetreiber den Mitgliedstaaten oder, falls dies durch die Mitgliedstaaten so festgelegt wurde, deren zuständigen Behörden oder deren Regulierungsbehörden (im vorliegenden Artikel zusammen als „betreffende Behörden“ bezeichnet) spätestens bis zum 3. März 2012 und nach Konsultation aller betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber Folgendes vor:
a) einen Vorschlag für Kapazitäten für Lastflüsse entgegen der Hauptflussrichtung („Kapazitäten für den Umkehrfluss“) oder
b) ein Ersuchen um eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Schaffung von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen.
(2) Der Vorschlag für Kapazitäten für den Umkehrfluss bzw. das Ersuchen um Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 fußt auf einer Bewertung der Marktnachfrage sowie auf Prognosen für Nachfrage und Angebot, für die technische Machbarkeit und für die Kosten der Kapazitäten für den Umkehrfluss, einschließlich der konsequenten Stärkung des Fernleitungsnetzes und des Nutzens für die Versorgungssicherheit, wobei gegebenenfalls auch der mögliche Beitrag der Kapazitäten für den Umkehrfluss und anderer möglicher Maßnahmen zur Erfüllung des in Artikel 6 festgelegten Infrastrukturstandards für Mitgliedstaaten, die aus den Kapazitäten für den Umkehrfluss Nutzen ziehen, berücksichtigt wird.
(3) Die betreffende Behörde, bei der der Vorschlag oder das Ersuchen um eine Ausnahmeregelung eingeht, setzt die betreffenden Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die laut der Risikobewertung aus den Kapazitäten für den Umkehrfluss Nutzen ziehen könnten, und die Kommission unverzüglich von dem Vorschlag oder dem Ersuchen um eine Ausnahmeregelung in Kenntnis. Diese betreffende Behörde gibt jenen betreffenden Behörden und der Kommission die Möglichkeit, innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Mitteilung eine Stellungnahme abzugeben.
(4)
a) sie gewährt eine Ausnahme, wenn durch die Kapazitäten für den Umkehrfluss in keinem Mitgliedstaat oder keiner Region die Versorgungssicherheit erheblich verbessert würde oder wenn die Kosten der Investition den zu erwartenden Nutzen für die Versorgungssicherheit deutlich überwiegen würden, oder
b) sie akzeptiert den Vorschlag für Kapazitäten für den Umkehrfluss oder
c) sie fordert den Fernleitungsnetzbetreiber auf, seinen Vorschlag zu überarbeiten.
Die betreffende Behörde übermittelt der Kommission unverzüglich ihre Entscheidung, zusammen mit allen einschlägigen Informationen, die die Gründe für die Entscheidung deutlich machen, einschließlich der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels empfangenen Stellungnahmen. Die betreffenden Behörden bemühen sich sicherzustellen, dass voneinander abhängige Entscheidungen, die dieselbe Verbindungsleitung oder verbundene Rohrleitungen betreffen, einander nicht widersprechen.
(5) Wenn es Abweichungen zwischen der Entscheidung der betreffenden Behörde und den Stellungnahmen anderer einbezogener betreffender Behörden gibt, kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung fordern, dass die betreffende Behörde ihre Entscheidung ändert. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Jeder Vorschlag der Kommission, durch den eine Änderung der Entscheidung der betreffenden Behörde gefordert wird, wird auf der Grundlage der in Absatz 2 und in Absatz 4 Buchstabe a festgelegten Faktoren und Kriterien und unter Berücksichtigung der Gründe für die Entscheidung der betreffenden Behörde unterbreitet. Die betreffende Behörde leistet der Aufforderung Folge, indem sie ihre Entscheidung innerhalb von vier Wochen ändert. Wird die Kommission nicht innerhalb der genannten Zweimonatsfrist tätig, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der betreffenden Behörde hat.
(6) Werden entsprechend den Ergebnissen der gemäß Artikel 9 durchgeführten Risikobewertung zusätzliche Kapazitäten für einen Umkehrfluss benötigt, so wird das in Absatz 1 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Verfahren auf Ersuchen eines Fernleitungsnetzbetreibers, einer betreffenden Behörde oder der Kommission wiederholt.
(7) Die Kommission und die betreffende Behörde behandeln wirtschaftlich sensible Informationen stets vertraulich.
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