Artikel 3 Zuständigkeit für die Sicherheit der Erdgasversorgung — Erdgasversorgungssicherheit
(1) Die sichere Erdgasversorgung liegt im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten und Zuständigkeiten in der gemeinsamen Verantwortung der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und insbesondere ihrer zuständigen Behörden sowie der Kommission. Diese gemeinsame Verantwortung erfordert ein hohes Maß an Kooperation zwischen diesen Akteuren.
(2) So bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 3. Dezember 2011, benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherstellt. Bis zur förmlichen Benennung der zuständigen Behörde ergreifen gegebenenfalls die nationalen Stellen, die gegenwärtig für die Sicherheit der Gasversorgung verantwortlich sind, die Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung von der zuständigen Behörde umgesetzt werden müssen. Diese Maßnahmen umfassen die Durchführung der in Artikel 9 genannten Risikobewertung, und, auf der Grundlage dieser Risikobewertung, die Aufstellung eines Präventionsplans und eines Notfallplans sowie die regelmäßige Überwachung der Erdgasversorgungssicherheit auf nationaler Ebene. Die zuständigen Behörden kooperieren miteinander, um zu versuchen, Versorgungsstörungen zu verhindern und bei einem solchen Vorfall gegebenenfalls auftretende Schäden zu begrenzen. Mitgliedstaaten sind durch nichts daran gehindert, Rechtsakte zur Umsetzung zu erlassen, wenn diese notwendig sind, um den Bestimmungen dieser Verordnung nachzukommen.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den Namen der zuständigen Behörde unverzüglich nach deren Benennung und gegebenenfalls die Namen der nationalen Stellen mit, die für die Sicherheit der Gasversorgung verantwortlich sind und gemäß Absatz 2 als vorläufige zuständige Behörde handeln. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht diese Benennungen.
(4) Bei der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen legt die zuständige Behörde die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure so fest, dass sie sicherstellt, dass ein auf drei Ebenen beruhender Ansatz verfolgt wird, wonach zuerst die betreffenden Erdgasunternehmen und Wirtschaftsbranchen, dann die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene und schließlich die Union tätig werden.
(5) Die Kommission koordiniert gegebenenfalls, insbesondere in einem unionsweiten oder regionalen Notfall im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 unter anderem über die in Artikel 12 genannte Koordinierungsgruppe „Erdgas“ oder über das in Artikel 11 Absatz 4 genannte Krisenmanagementteam, die Tätigkeit der zuständigen Behörden auf regionaler Ebene und auf Unionsebene gemäß dieser Verordnung.
(6) Die Maßnahmen der Präventionspläne und der Notfallpläne zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit werden klar festgelegt, sind transparent, verhältnismäßig, nicht diskriminierend und überprüfbar, dürfen den Wettbewerb nicht unzulässig verfälschen und den Binnenmarkt für Erdgas nicht beeinträchtigen und die Sicherheit der Erdgasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union als Ganzes nicht gefährden.
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