Nicht-EU-Arbeitnehmer – kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der EU (2026)
Vorwort/Präambel
(1) Diese Richtlinie bestimmt
a) ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich zu Arbeitszwecken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten, mit dem Ziel, die Verfahren für die Zulassung dieser Personen zu vereinfachen und die Überprüfung ihrer Rechtsstellung zu erleichtern;
b) ein auf dem Grundsatz der Gleichstellung mit eigenen Staatsangehörigen beruhendes gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, unabhängig davon, zu welchen Zwecken die ursprüngliche Zulassung in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erteilt wurde.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist;
2. „Drittstaatsarbeitnehmer“ jeden Drittstaatsangehörigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, sich dort rechtmäßig aufhält und in diesem Mitgliedstaat im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Einklang mit dem nationalen Recht, den nationalen Tarifverträgen oder den nationalen Gepflogenheiten arbeiten darf;
3. „kombinierte Erlaubnis“ einen von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten Aufenthaltstitel, der es einem Drittstaatsangehörigen gestattet, sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu Arbeitszwecken aufzuhalten;
4. „einheitliches Antragsverfahren“ jedes Verfahren, das auf Grundlage eines einzigen Antrags eines Drittstaatsangehörigen oder des Arbeitgebers dieses Drittstaatsangehörigen auf Erteilung der Erlaubnis, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und dort arbeiten zu dürfen, zu einer Entscheidung über diesen Antrag auf Erteilung der kombinierten Erlaubnis führt.
(1) Diese Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die
a) beantragen, sich zu Arbeitszwecken in einem Mitgliedstaat aufhalten zu dürfen,
b) in einem Mitgliedstaat zu anderen als zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder nationalem Recht zugelassen wurden und die eine Arbeitserlaubnis sowie einen Aufenthaltstitel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 besitzen oder
c) die in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder nationalem Recht zugelassen wurden.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
a) die Familienangehörige von Unionsbürgern sind und ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt haben oder ausüben;
b) die zusammen mit ihren Familienangehörigen — ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit — aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten oder zwischen der Union und Drittstaaten ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist;
c) die entsandt wurden, und zwar für die Dauer ihrer Entsendung;
d) die gemäß der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eine Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, um als innerbetrieblich versetzter Arbeitnehmer zu arbeiten, beantragt oder erhalten haben;
(1) Ein Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis ist im Wege eines einheitlichen Antragsverfahrens einzureichen. Die Mitgliedstaaten legen fest, ob Anträge auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis von dem Drittstaatsangehörigen oder seinem Arbeitgeber zu stellen sind. Alternativ dazu können die Mitgliedstaaten zulassen, dass sowohl der eine als auch der andere den Antrag stellen darf.
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis wird bearbeitet und geprüft, wenn sich der Drittstaatsangehörige entweder außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, in das dieser Drittstaatsangehörige zugelassen werden möchte, aufhält, oder wenn dieser Drittstaatsangehörige sich bereits mit einem gültigen Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält. Ein Mitgliedstaat kann gemäß seinem nationalen Recht auch Anträge auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis von anderen Drittstaatsangehörigen, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, annehmen.
(3) Die Mitgliedstaaten prüfen einen nach Absatz 1 eingereichten Antrag und entscheiden über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung der kombinierten Erlaubnis, wenn der Antragsteller die im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Eine Entscheidung über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung der kombinierten Erlaubnis wird in Form eines kombinierten Titels getroffen, der sowohl die Aufenthalts- als auch die Arbeitserlaubnis in einem einzigen Verwaltungsakt umfasst.
(4) Sind die Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts erfüllt und erteilt ein Mitgliedstaat eine kombinierte Erlaubnis lediglich auf seinem Hoheitsgebiet, so erteilt der betreffende Mitgliedstaat ihm das erforderliche Visum, um eine kombinierte Erlaubnis zu erlangen.
(5) Die Mitgliedstaaten erteilen — sofern die hierfür erforderlichen Bedingungen erfüllt sind — den Drittstaatsangehörigen, die nach dem Inkrafttreten der nationalen Durchführungsbestimmungen einen Zulassungsantrag stellen, und den bereits zugelassenen Drittstaatsangehörigen, die nach dem Inkrafttreten der nationalen Durchführungsbestimmungen die Verlängerung oder Änderung ihres Aufenthaltstitels beantragen, eine kombinierte Erlaubnis.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Entgegennahme des Antrags und die Erteilung der kombinierten Erlaubnis zuständig ist.
(2) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung eines vollständigen Antrags.
Die in Unterabsatz 1 genannte Frist umfasst die Überprüfung der Arbeitsmarktlage, wenn eine solche Überprüfung im Zusammenhang mit einer einzelnen Beantragung einer kombinierten Erlaubnis durchgeführt wird.
Ist innerhalb der in diesem Absatz vorgesehenen Frist noch keine Entscheidung ergangen, so richten sich die Rechtsfolgen nach dem nationalen Recht.
(3) Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung gemäß den in den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Notifizierungsverfahren schriftlich mit. Wird der Antrag von dem Arbeitgeber des Drittstaatsangehörigen übermittelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Arbeitgeber den Drittstaatsangehörigen zeitnah über den Stand und das Ergebnis des Antrags informiert.
(4) Sind die dem Antrag beigefügten Angaben oder Dokumente nach Maßgabe der im nationalen Recht festgelegten Kriterien unvollständig, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller schriftlich mit, welche zusätzlichen Angaben oder Dokumente erforderlich sind, und setzt eine angemessene Frist für deren Einreichung fest. Die in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Frist sowie die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehene Verlängerung dieser Frist werden ausgesetzt, bis die zuständige Behörde oder andere maßgebliche Behörden die verlangten zusätzlichen Angaben erhalten haben. Werden die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, so kann die zuständige Behörde den Antrag ablehnen.
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen eine kombinierte Erlaubnis unter Verwendung des einheitlichen Vordrucks gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und tragen im Einklang mit deren Anhang Buchstabe a Nummern 12 und 16 die Angaben zur Arbeitserlaubnis ein.
Die Mitgliedstaaten können in Papierform zusätzliche Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis des Drittstaatsangehörigen festhalten, beispielsweise Name und Anschrift des Arbeitgebers, Arbeitsort, Art der Arbeit, Arbeitszeiten und Arbeitsentgelt, oder diese Angaben gemäß Artikel 4 und Anhang I Buchstabe a Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 elektronisch speichern. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 hat ein Drittstaatsangehöriger, dem die kombinierte Erlaubnis erteilt wird, das Recht, die in dieser Erlaubnis enthaltenen personenbezogenen Angaben zu überprüfen und gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen.
(2) Bei der Erteilung der kombinierten Erlaubnis stellen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Titel als Nachweis für die Genehmigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt aus.
(1) Bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln zu anderen als zu Arbeitszwecken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 tragen die Mitgliedstaaten — ungeachtet der Art des Titels — die Angaben zur Arbeitserlaubnis ein.
Die Mitgliedstaaten können in Papierform zusätzliche Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis des Drittstaatsangehörigen festhalten, beispielsweise Name und Anschrift des Arbeitgebers, Arbeitsort, Art der Arbeit, Arbeitszeiten und Arbeitsentgelt, oder diese Angaben gemäß Artikel 4 und Anhang I Buchstabe a Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 elektronisch speichern. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 hat ein Drittstaatsangehörige, dem der Aufenthaltstitel erteilt wird, das Recht, diese in diesem Titel enthaltenen zusätzlichen Angaben zu überprüfen und gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen.
(2) Bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 stellen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Titel als Nachweis für die Genehmigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt aus.
(1) Eine Entscheidung, einen Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis abzulehnen, und eine Entscheidung, eine kombinierte Erlaubnis nach Maßgabe von im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien zu entziehen, ist in einer schriftlichen Mitteilung zu begründen.
(2) Bei Entscheidungen, einen Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis abzulehnen oder bei Entscheidungen, eine kombinierte Erlaubnis zu entziehen, ist den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht Rechnung zu tragen. Eine solche Entscheidung muss in dem betreffenden Mitgliedstaat nach nationalem Recht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden können. In der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 1 ist auf das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, bei denen die betreffende Person Rechtsbehelfe einlegen kann, und die entsprechenden Rechtsbehelfsfristen hinzuweisen.
(3) Die Frist für den Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 2 kann unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen, die mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen, durch Meldung oder Mitteilung an den Antragsteller gemäß den nach nationalem Recht vorgesehenen Verfahren um 30 Tage verlängert werden.
(4) Die in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 genannte Frist kann unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen um 15 Tage verlängert werden.
Die Mitgliedstaaten stellen dem Drittstaatsangehörigen und seinem künftigen Arbeitgeber auf Anfrage folgende Informationen auf leicht zugängliche Weise zur Verfügung:
a) hinreichende Informationen darüber, welche Unterlagen für den Antrag erforderlich sind, und gegebenenfalls über die zu entrichtenden Gebühren;
b) Informationen über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen, einschließlich der Rechte und Pflichten der Drittstaatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen sowie der entsprechenden Verfahrensgarantien, einschließlich Rechtsbehelfe, sowie Informationen über Arbeitnehmerorganisationen gemäß dem nationalen Recht.
Die Mitgliedstaaten können für die Bearbeitung von Anträgen nach dieser Richtlinie Gebühren erheben. Die Höhe der von einem Mitgliedstaat für die Antragsbearbeitung erhobenen Gebühren darf nicht unverhältnismäßig oder übermäßig hoch sein. Werden die Gebühren für die Bearbeitung eines Antrags vom Arbeitgeber entrichtet, so ist dieser nicht berechtigt, diese Gebühren von dem Drittstaatsangehörigen zurückzufordern.
(1) Wurde eine kombinierte Erlaubnis erteilt, so verleiht sie ihrem Inhaber, solange sie gültig ist, zumindest das Recht auf
a) Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats, sofern der Inhaber alle Zulassungsanforderungen nach nationalem Recht erfüllt;
b) freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats innerhalb der Beschränkungen, die im nationalen Recht vorgesehen sind;
c) Ausübung der konkreten Beschäftigung, die mit der kombinierten Erlaubnis im Einklang mit dem nationalen Recht genehmigt wurde;
d) Information über die Rechte des Inhabers, die ihm gemäß dieser Richtlinie, anderem Unionsrecht oder nationalem Recht mit der Erlaubnis verliehen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten gestatten dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis, den Arbeitgeber zu wechseln. Die Mitgliedstaaten können das Recht eines Inhabers einer kombinierten Erlaubnis, den Arbeitgeber zu wechseln, an eine der in Absatz 3 genannten Bedingungen knüpfen.
(3) Innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer kombinierten Erlaubnis können die Mitgliedstaaten
a) verlangen, dass ein Arbeitgeberwechsel den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nach den im nationalen Recht festgelegten Verfahren mitgeteilt wird;
b) verlangen, dass bei einem Arbeitgeberwechsel die Arbeitsmarktlage überprüft wird, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei Anträgen auf eine kombinierte Erlaubnis die Arbeitsmarktlage überprüft;
(1) Drittstaatsarbeitnehmer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und c haben ein Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, zumindest in Bezug auf
a) Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich in Bezug auf Entlohnung, Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage und Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
b) das Recht auf Streik und Arbeitskampfmaßnahmen, gemäß dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten des jeweiligen Mitgliedstaats, und die Vereinigungsfreiheit sowie die Zugehörigkeit zu und die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie die Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Rechte und Leistungen, unter anderem des Rechts auf Aushandlung und Abschluss von Tarifverträgen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit;
c) allgemeine und berufliche Bildung;
d) Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren;
e) Zweige der sozialen Sicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
f) Steuervergünstigungen, soweit der Arbeitnehmer als in dem betreffenden Mitgliedstaat steuerlich ansässig gilt;
g) den Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit einschließlich Verfahren für die Erlangung von Zugang zu öffentlichem und privatem Wohnraum gemäß nationalem Recht, unbeschadet der Vertragsfreiheit gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht;
h) von den Arbeitsämtern bereitgestellte Beratungsdienstleistungen und Informationen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung wie folgt einschränken:
a) Hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe c können sie
b) sie können die gemäß Absatz 1 Buchstabe e eingeräumten Rechte für Drittstaatsarbeitnehmer beschränken, wobei solche Rechte nicht für solche Drittstaatsarbeitnehmer beschränkt werden dürfen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die mindestens sechs Monate beschäftigt waren und als arbeitslos gemeldet sind.
c) hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe f können sie bezüglich Steuervergünstigungen dessen Anwendung auf Fälle beschränken, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Drittstaatsarbeitnehmers, für die der Drittstaatsarbeitnehmer Leistungen beansprucht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegt;
d) hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe g können sie
(3) Das Recht auf Gleichbehandlung nach Absatz 1 lässt das Recht des Mitgliedstaats auf Entzug oder Verweigerung der Verlängerung des gemäß dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitels oder des zu anderen als zu Zwecken der Arbeitsaufnahme ausgestellten Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Arbeitserlaubnis in dem betreffenden Mitgliedstaat unberührt.
(4) Drittstaatsarbeitnehmer, die in einen Drittstaat umziehen, oder ihre sich in Drittstaaten aufhaltenden Hinterbliebenen, die ihre Ansprüche von ihnen herleiten, erhalten gesetzliche Altersrenten bzw. Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen, die in dem früheren Beschäftigungsverhältnis begründet sind und auf die sie gemäß den Rechtsvorschriften nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Ansprüche erworben haben, zu denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Umzug in einen Drittstaat.
(1) Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zur Vermeidung möglichen Missbrauchs und zur Sanktionierung von Verstößen durch Arbeitgeber gegen die gemäß Artikel 12 erlassenen nationalen Bestimmungen über die Gleichbehandlung vor. Die Maßnahmen umfassen die Kontrolle, Bewertung und gegebenenfalls Inspektionen, insbesondere in Wirtschaftszweigen mit hohem Risiko von Arbeitsrechtsverletzungen, gemäß dem nationalen Recht oder der nationalen Verwaltungspraxis.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen für Arbeitgeber, die ihren aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, Sanktionen vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Arbeitsaufsicht zuständigen Dienststellen oder andere zuständigen Behörden und — sofern dies nach dem nationalen Recht für die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats vorgesehen ist — Arbeitnehmerorganisationen Zugang zum Arbeitsplatz haben. Stellt der Arbeitgeber eine Unterkunft zur Verfügung und ist dies nach nationalem Recht für Staatsangehörige des Mitgliedstaats vorgesehen, so schließt der Zugang zum Arbeitsplatz auch den Zugang zu dieser Unterkunft ein, sofern der Drittstaatsarbeitnehmer diesem Zugang zustimmt
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Verfahren bestehen, in deren Rahmen Drittstaatsarbeitnehmer Beschwerden gegen ihre Arbeitgeber folgendermaßen einreichen können:
a) unmittelbar,
b) über Dritte, die gemäß den in ihrem nationalen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, die Einhaltung dieser Richtlinie und der gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu gewährleisten, und
c) über eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, wenn dies nach nationalem Recht vorgesehen ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Dritten entweder im Namen des Drittstaatsarbeitnehmers oder zu dessen Unterstützung mit der Einwilligung dieses Drittstaatsarbeitnehmers verwaltungs- oder zivilrechtliche Verfahren anstrengen können, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie und der dazu gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften durchgesetzt werden soll.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Drittstaatsarbeitnehmer in Bezug auf Folgendes denselben Zugang haben wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten:
a) Maßnahmen zum Schutz vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber, die als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens erfolgen,
b) Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der Einhaltung dieser Richtlinie und der gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften.
(1) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen
a) des Unionsrechts, einschließlich der zwischen der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits geschlossenen bilateralen und multilateralen Abkommen; und
b) bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung findet, günstiger sind.
Jeder Mitgliedstaat stellt der Öffentlichkeit auf leicht zugängliche Weise regelmäßig aktualisierte Informationen zur Verfügung, auch über Quellen, die von einschlägigen Drittländern zugänglich sind:
a) über die Voraussetzungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in sein bzw. seinem Hoheitsgebiet zu Arbeitszwecken;
b) über alle für den Antrag auf eine kombinierte Erlaubnis erforderlichen Nachweise;
c) über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen, einschließlich der Rechte und Pflichten der Drittstaatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen sowie der entsprechenden Verfahrensgarantien.
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, erstmals spätestens am 21. Mai 2029, einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten vor und schlägt gegebenenfalls die von ihr für notwendig erachteten Änderungen vor.
(2) 30. Juni 2028
Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 2 Nummer 2, Artikel 3 Absätze 2 und 5, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 11 Absätze 2 bis 6, Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, g und h, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 13, 14, 16 und 17 bis zum 21. Mai 2026 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 2011/98/EU wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mit Wirkung vom 22. Mai 2026 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 1, Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 3 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 4 Absätze 3 und 5, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben c bis f, Artikel 12 Absatz 2, Buchstaben a, b, c und d Ziffer i, Artikel 12 Absätze 3 und 4 und Artikel 15 gelten ab dem 22. Mai 2026.
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
| Richtlinie | Umsetzungsfrist |
| 2011/98/EU | 25. Dezember 2013 |
| Richtlinie 2011/98/EU | Vorliegende Richtlinie |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| — | Artikel 3 Absatz 5 |
| Artikel 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2 | Artikel 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2 |
| Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 | Artikel 4 Absatz 2 |
| Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 3 |
| Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 4 |
| Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 4 Absatz 5 |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| Artikel 7 | Artikel 7 |
| Artikel 8 | Artikel 8 |
| — | Artikel 8 Absatz 3 |
| — | Artikel 8 Absatz 4 |
| Artikel 9 | Artikel 9 Buchstabe a |
| — | Artikel 9 Buchstabe b |
| Artikel 10 | Artikel 10 |
| Artikel 11 | Artikel 11 Absatz 1 |
| — | Artikel 11 Absätze 2 bis 5 |
| Artikel 12 | Artikel 12 |
| — | Artikel 13 |
| — | Artikel 14 |
| Artikel 13 | Artikel 15 |
| Artikel 14 | Artikel 16 Buchstabe a |
| — | Artikel 16 Buchstaben b und c |
| Artikel 15 | Artikel 17 |
| Artikel 16 | Artikel 18 |
| — | Artikel 19 |
| Artikel 17 | Artikel 20 |
| Artikel 18 | Artikel 21 |
| — | ANHANG I |
| — | ANHANG II |
f) denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat zwecks vorübergehenden Schutzes gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates gewährt wurde oder die auf dieser Grundlage eine Erlaubnis beantragt haben, sich dort aufhalten zu dürfen und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;
g) die internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genießen oder internationalen Schutz nach jener Richtlinie beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;
h) die nach dem nationalen Recht, internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats Schutz genießen oder nach dem nationalen Recht, internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats Schutz beantragt haben und über deren Antrag nicht abschließend entschieden ist;
i) die langfristig Aufenthaltsberechtigte gemäß der Richtlinie 2003/109/EG sind;
j) deren Rückführung aus sachlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;
k) die zum Zwecke einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragt oder erhalten haben;
l) die eine Zulassung als Seemann für eine beliebige Beschäftigung oder Arbeit an Bord eines Schiffes, das in einem Mitgliedstaat registriert ist oder unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, beantragt oder erhalten haben.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kapitel II nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen entweder die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, oder die in einem Mitgliedstaat zu Studienzwecken zugelassen wurden.
(4) Kapitel II gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage eines Visums arbeiten dürfen.
(5) Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe h dieses Artikels gilt Kapitel III für Personen, die nach dem nationalen Recht, internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats Schutz genießen, sofern diese nach dem nationalen Recht arbeiten dürfen.
Der Mindestzeitraum nach Unterabsatz 1 Buchstabe c darf die Laufzeit des Arbeitsvertrags oder die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis nicht überschreiten. Er darf jedenfalls sechs Monate nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Fällen, in denen ein schwerwiegender Verstoß des Arbeitgebers gegen die Vertragsbedingungen der Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse vorliegt, gestatten die Mitgliedstaaten einem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis einen Arbeitgeberwechsel vor Ablauf dieses Mindestzeitraums.
Verlangt der Mitgliedstaat, dass ein Arbeitgeberwechsel gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a mitgeteilt wird, so kann das Recht des Inhabers einer kombinierten Erlaubnis, den Arbeitgeber zu wechseln, für einen Zeitraum von höchstens 45 Tagen ab dem Datum der Mitteilung an die zuständigen nationalen Behörden ausgesetzt werden. Während dieses Zeitraums können die zuständigen nationalen Behörden überprüfen, ob die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c, je nachdem, was anwendbar ist, erfüllt sind, und auch überprüfen, ob die anderen Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts weiterhin erfüllt sind. Der Mitgliedstaat kann den Arbeitgeberwechsel innerhalb dieses Zeitraums von 45 Tagen ablehnen.
(4) Arbeitslosigkeit an sich stellt keinen Grund für den Entzug einer kombinierten Erlaubnis dar, sofern
a) die Gesamtdauer der Arbeitslosigkeit höchstens drei Monate während der Gültigkeitsdauer einer kombinierten Erlaubnis oder sechs Monate beträgt, wenn der Drittstaatsangehörige seit mehr als zwei Jahren Inhaber der kombinierten Erlaubnis ist;
b) der Beginn und gegebenenfalls das Ende einer Zeit der Arbeitslosigkeit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nach den einschlägigen nationalen Verfahren mitgeteilt wird.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten einem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis gestatten, für einen längeren Zeitraum arbeitslos zu sein.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b legen die Mitgliedstaaten fest, ob der Drittstaatsangehörige oder der Arbeitgeber des Drittstaatsangehörigen die zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen muss.
Für Zeiten der Arbeitslosigkeit von mehr als drei Monaten können die Mitgliedstaaten verlangen, dass Inhaber einer kombinierten Erlaubnis nachweisen, dass sie ohne Inanspruchnahme der Leistungen des Sozialhilfesystems des betreffenden Mitgliedstaats über ausreichende Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verfügen.
Findet ein arbeitsloser Inhaber einer kombinierten Erlaubnis innerhalb des zulässigen Zeitraums der Arbeitslosigkeit gemäß dem vorliegenden Absatz einen neuen Arbeitgeber und knüpft ein Mitgliedstaat die Aufnahme der neuen Beschäftigung an eine der in Absatz 3 genannten Bedingungen, so gestattet er dem Inhaber der kombinierten Erlaubnis, sich weiterhin in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die zuständigen Behörden die Erfüllung der in Absatz 3 genannten Bedingungen überprüft haben, selbst wenn der zulässige Zeitraum der Arbeitslosigkeit abgelaufen ist.
(5) Wenn die Gültigkeitsdauer der kombinierten Erlaubnis während des Verlängerungsverfahrens abläuft, erlauben die Mitgliedstaaten dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, sich weiterhin in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten als wäre dieser Drittstaatsangehörige Inhaber einer kombinierten Erlaubnis, bis die zuständigen Behörden den Antrag auf Verlängerung beschieden haben.
(6) Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24).