Artikel 15 Günstigere Bestimmungen — Nicht-EU-Arbeitnehmer – kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der EU (2026)
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15 Günstigere Bestimmungen
Rückverweise
(1) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen
a) des Unionsrechts, einschließlich der zwischen der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits geschlossenen bilateralen und multilateralen Abkommen; und
b) bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung findet, günstiger sind.
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