Artikel 14 Erleichterung der Einreichung von Beschwerden und Rechtsbehelfen — Nicht-EU-Arbeitnehmer – kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der EU (2026)
Gliederung
KAPITEL III RECHT AUF GLEICHBEHANDLUNG
Artikel 14 Erleichterung der Einreichung von Beschwerden und Rechtsbehelfen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Verfahren bestehen, in deren Rahmen Drittstaatsarbeitnehmer Beschwerden gegen ihre Arbeitgeber folgendermaßen einreichen können:
a) unmittelbar,
b) über Dritte, die gemäß den in ihrem nationalen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, die Einhaltung dieser Richtlinie und der gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu gewährleisten, und
c) über eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, wenn dies nach nationalem Recht vorgesehen ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Dritten entweder im Namen des Drittstaatsarbeitnehmers oder zu dessen Unterstützung mit der Einwilligung dieses Drittstaatsarbeitnehmers verwaltungs- oder zivilrechtliche Verfahren anstrengen können, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie und der dazu gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften durchgesetzt werden soll.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Drittstaatsarbeitnehmer in Bezug auf Folgendes denselben Zugang haben wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten:
a) Maßnahmen zum Schutz vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber, die als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens erfolgen,
b) Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der Einhaltung dieser Richtlinie und der gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften.
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