Artikel 10 Gebühren — Nicht-EU-Arbeitnehmer – kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der EU (2026)
Gliederung
KAPITEL II EINHEITLICHES ANTRAGSVERFAHREN UND KOMBINIERTE ERLAUBNIS
Artikel 10 Gebühren
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können für die Bearbeitung von Anträgen nach dieser Richtlinie Gebühren erheben. Die Höhe der von einem Mitgliedstaat für die Antragsbearbeitung erhobenen Gebühren darf nicht unverhältnismäßig oder übermäßig hoch sein. Werden die Gebühren für die Bearbeitung eines Antrags vom Arbeitgeber entrichtet, so ist dieser nicht berechtigt, diese Gebühren von dem Drittstaatsangehörigen zurückzufordern.
Keine Ergebnisse gefunden